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Viele Anleger können jetzt aufatmen. Nämlich die, die  Termingeschäfte getätigt haben. Dazu gehören zum Beispiel Geschäften mit Optionen, Contracts for Differences (CFDs), Futures und Swaps. 

Das Jahressteuergesetz 2024 ermöglicht wieder, Verluste aus Termingeschäften in voller Höhe mit anderen Kapitaleinkünften zu verrechnen

Der Bundesrat hat gerade dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. In diesem wird die seit  2021 bestehende Beschränkung der Verrechnung von Verlusten mit solchen Termingeschäften wieder  aufgehoben  - und das rückwirkend bis 2021.

Die umstrittene Regelung hatte dazu geführt, dass bei Anlegern mit einer Vielzahl einzelner Termingeschäftsgewinne und -verluste alle aufaddierten Verluste nur bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr  und nur mit Termingeschäftsgewinnen (einschließlich Stillhalterprämien) verrechnet werden konnten, nicht also mit anderen Kursgewinnen, zum Beispiel aus Aktien oder Fonds. Diese Beschränkung gilt nun nicht mehr. Verluste aus Termingeschäften können nun wieder in voller Höhe mit allen Kapitaleinkünften aus allen Anlageklassen verrechnet werden. 

Die Beschränkung hatte häufig einen Verlust, teils sogar eine Insolvenz zur Folge.

Ein Beispiel zeigt, dass die bisherige Beschränkung wenig bis gar nicht durchdacht und verfassungsrechtlich zweifelhaft war: Ein Anleger hat im Jahr 2021 intensiv mit Termingeschäften gehandelt und dabei einen saldierten Gewinn von 20.000 Euro erzielt, der sich aus 1.000.000 Euro Verlusten und 1.020.000 Euro Gewinnen zusammensetzt. Er kann von den Verlusten nur 20.000 Euro verrechnen und muss somit 1.000.000 Euro zum Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, also mit insgesamt 26,375 Prozent, versteuern. Er schuldete somit eine Steuer in Höhe von 263.750 Euro, obwohl er nur 20.000 Euro verdient hat. Dafür konnte er die verbleibenden Verluste von 980.000 Euro vortragen und pro Jahr bis zur Höhe von 20.000 Euro mit neuen Termingeschäftsgewinnen und Stillhalterprämien verrechnen, vorausgesetzt er hätte jedes Jahr solche Gewinne in dieser Höhe (und keine neuen Verluste) und würde so lange (mindestens noch 49 Jahre) leben. 

So führte die Regelung bei vielen kleinen und großen Anlegern zu einer Besteuerung, die sich völlig von der steuerlichen Leistungsfähigkeit entkoppelte und in vielen Fällen sogar zur Besteuerung des Existenzminimums und zur faktischen Insolvenz führte.

Dem entsprechend erlies der Bundesfinanzhof in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Beschluss, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte  verfassungswidrig sei. Bevor er den Fall (Revisionsverfahren zu einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2024 mit Aktenzeichen VIII R 11/24)  dem Bundesverfassungsgericht vorlegen konnte, hat jetzt der Gesetzgeber selbst die strittige Regelung aus dem Ring genommen.