• 1000

Kann ein „Trinkgeld“ in der Höhe von 1,3 Millionen Euro steuerfrei sein? Diesen Betrag hatte ein Arbeitnehmer von dem Gesellschafter seines Arbeitgebers erhalten. Der Gesellschafter hatte seine Anteile mit hohem Gewinn verkauft und dem Arbeitnehmer aus Dankbarkeit einen Scheck über 1,3 Millionen Euro geschickt. Der Steuerpflichtige wertet dies als steuerfreies Trinkgeld. 

Nicht jeder Betrag entspricht einem Trinkgeld

Nach Paragraph 3 Nummer 51 des Einkommensteuergesetzes sind Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von einem Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich gezahlt werden, steuerfrei. Nicht steuerfrei sind wiederum die Zahlungen an den Geschäftsinhaber, da die Befreiung nur für die Arbeitnehmer gilt. Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass ein steuerfreies Trinkgeld vorlag, da er dies als Arbeitnehmer erhalten hatte und es sich um eine freiwillige Zahlung eines Dritten handelte. Auch sieht das Gesetz nach Auffassung des Steuerpflichtigen keine Begrenzung der Steuerbefreiung der Höhe nach vor.

Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und wies den Einspruch zurück. Das mit Klage angerufene Finanzgericht Köln ist mit Urteil vom 14.12.2022 – 9 K 2814/20 der Auffassung des Finanzamtes gefolgt und wertete die Zahlung nicht als steuerfreies Trinkgeld. Das Gesetz enthält zwar keine Definition, was unter Trinkgeld zu verstehen ist. Jedoch ist von dem Begriff nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Die Zahlung in der Höhe von 1,3 Millionen Euro übersteigt  deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Verständnis als Trinkgeld gesehen werden kann.

Bei einer Schenkung kann der Steuersatz geringer sein

Die Revision wurde nicht zugelassen, sodass das Urteil rechtskräftig ist. Der Steuerpflichtige hat daher die Zahlung  zu versteuern, was bei Anwendung des Höchststeuersatzes von 45 Prozent zu einer Einkommensteuer von 585.000 Euro führt. Klüger wäre es gewesen, eine Schenkung zu machen, die unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 Euro nur zu einer Belastung mit 30 Prozent und damit lediglich 384.000 Euro Schenkungsteuer geführt hätte.

Der KPMG Steuertipp