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An vielen Schulen und Kitas steht zu Beginn der Osterferien  ein Tag der offenen Tür an: Oft erklären sich Eltern und Kinder dazu bereit, Kaffee und Kuchen an die Besucher zu verkaufen. Ab dem 1. Januar 2025 kann die beliebte Einnahmequelle jedoch der Umsatzsteuer unterliegen. 

Durch Einführung des § 2b UstG kann der Kuchenverkauf an Schulen und Kitas umsatzsteuerpflichtig werden.

Grund hierfür ist die geänderte Umsatzbesteuerung der Kommunen von 2025 an. Während die öffentliche Hand unter Anwendung der bisherigen Rechtslage nur eingeschränkt als Unternehmer galt, wird sie künftig durch die Einführung von Paragraph 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) umfassend als Unternehmer behandelt, der im Wettbewerb zur Privatwirtschaft steht. Nach diesen Grundsätzen könnte somit der Kuchenverkauf an Schulen und Kitas umsatzsteuerpflichtig werden, sofern sich die Schulen oder der kommunale Kindergarten als Verkäufer analog zu einer Bäckerei unternehmerisch betätigen. Tritt die Schule oder die kommunale Kita selbst als Veranstalterin auf, sind die Erlöse grundsätzlich der Kommune als sogenannter Sachaufwandsträgerin zuzurechnen.

Bleibt der Kundenkreis begrenzt, wird keine Steuer fällig

Richtet sich der Verkauf dabei lediglich an einen begrenzten Kreis (zum Beispiel an Kinder, Lehrer und deren Angehörige), so liegt keine Beteiligung am Markt und somit auch keine unternehmerische Tätigkeit vor. Das Gegenteil ist der Fall, sofern sich der Verkauf an die Öffentlichkeit richtet (zum Beispiel bei Verkauf auf dem Wochenmarkt). In diesem Fall wird die Kuchensteuer fällig. 

GbR oder Förderverein als mögliche Lösung

Sofern ein Verkauf in der Öffentlichkeit stattfindet, kann die Gründung einer Schüler-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eines Fördervereins eine Lösung sein, um nicht im Namen der Schule oder Kita tätig zu werden. Denn GbR und Fördervereine können jeweils die Kleinunternehmerregelung (Paragraf 19 UStG) nutzen. Nach dieser wird keine Umsatzsteuer erhoben, sofern der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Das sollte in der Regel beim Kuchenverkauf nicht der Fall sein.

Der KPMG Steuertipp