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Anleger, die Termingeschäfte wie Contracts for Difference (CFD) und Optionen nicht aber Optionsscheine und Zertifikate abschließen, haben seit 2021 ein besonderes Ärgernis. Denn sie dürfen Verluste aus solchen Geschäften nur bis zu 20.000 Euro jährlich und auch nur mit entsprechenden Gewinnen aus Termingeschäften verrechnen.  Anleger können nun Hoffnung schöpfen, denn das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 1 V 1674/23) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.

Bei Termingeschäften konnten bisher Verluste nur anteilig berücksichtigt werden

Zum Hintergrund: Termingeschäfte sind Finanzinstrumente, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich von einem Basiswert ableitet. So können Anleger an den Preisveränderungen von Aktien, Währungen oder Rohstoffen teilhaben oder sich gegen  Verluste absichern.

Im aktuellen Fall des Finanzgerichts erzielte der Anleger im Streitjahr 100.000 Euro Gewinne und 90.000 Euro Verluste aus Termingeschäften. Trotz eines Gesamtgewinns von 10.000 Euro berücksichtigte das Finanzamt nur Verluste von 20.000 Euro und setzte steuerpflichtige Erträge von 80.000 Euro fest, auf welche eine Steuer von rund 20.000 Euro erhoben werden sollte. Die verbleibenden Verluste wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn in den Folgejahre genügend hohe Gewinne und geringe Verluste erzielt werden. 

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung

Hiergegen wandte sich der Kläger und ist damit zunächst erfolgreich, aber bisher nur vorläufig, denn es ist noch kein endgültiges Urteil ergangen. Das Gericht setzte die Vollziehung des Steuerbescheids bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus, da ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften bestehen.  Vor dem Hintergrund teilweise jahrelanger Verfahren vor den Finanzgerichten vermeidet der Kläger, dass er jetzt Steuern zahlen muss, die seinen tatsächlichen Gewinn deutlich übersteigen.

Mit der Entscheidung bestehen verfassungsrechtliche Zweifel nun an einer weiteren Beschränkung der Verlustverrechnung der Abgeltungsteuer. Schon vor einiger Zeit hat der Bundesfinanzhof die betragsmäßig nicht beschränkte Verrechnung von Aktienverlusten nur mit Aktiengewinnen für verfassungsrechtlich zweifelhaft gesehen und den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Entsprechende Steuerbescheide werden von der Finanzverwaltung seitdem mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen.

Ein Einspruch kann den Vollzug des Einkommensteuerbescheids aussetzen

Anleger mit ähnlichen Konstellationen sollten einen Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid prüfen und gegebenenfalls eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. 

Der KPMG Steuertipp