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Je früher, desto besser: Dieses Motto gilt bei der Übertragung von Immobilien auf die Kinder, sofern sich die Eltern einen Nießbrauch vorbehalten. Der Nießbrauch hat den Vorteil, dass die Eltern weiterhin die Mieteinkünfte erhalten und die steuerliche Abschreibung des Gebäudes geltend machen können. Insbesondere aber reduziert sich der schenkungsteuerliche Wert um den Wert des Nießbrauchs, wodurch Schenkungsteuer gespart werden kann. Je jünger die Eltern, desto höher der Nießbrauchswert und desto niedriger die Schenkungsteuer. 

Was passiert, wenn das Nießbrauchsrecht frühzeitig endet?

Welche steuerlichen Auswirkungen aber hat es, wenn das Nießbrauchsrecht später durch den Tod des Nießbrauchers wegfällt oder der Nießbraucher darauf ohne oder unter Zahlung einer Gegenleistung verzichtet? Im Todesfall passiert steuerlich nichts, solange der Nießbrauch in Abhängigkeit vom Alter des Nießbrauchers einen bestimmten Zeitraum bestanden hat. Zum Beispiel bei einem 70-jähringen mehr als 5 Jahre. Verzichtet der Nießbraucher zu Lebzeiten auf den Nießbrauch, zum Beispiel, weil er die Einkünfte nicht mehr benötigt, so stellt der auf den Verzichtszeitpunkt ermittelte Nießbrauchswert eine neue Schenkung dar. Erhält zum Beispiel der Vater für den Verzicht auf den Nießbrauch ein angemessenes Entgelt, so hat dies keinen Einfluss auf die Schenkungsteuer, die für die Immobilienübertragung an das Kind ursprünglich festzusetzen war. 

Noch nicht endgültig entschieden sind einkommensteuerrechtliche Folgen

Mit der Frage, ob sich hieraus einkommensteuerliche Rechtsfolgen ergeben, beschäftigte sich das Finanzgericht Münster. Im Streitfall hatte das Finanzamt argumentiert, dass die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs zu Einkünften im Sinne von Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes beim Nießbraucher führt, da der Zeitpunkt zwischen Anschaffung und Veräußerung des Nießbrauchs weniger als zehn Jahre betragen hat. Dem hat das Finanzgericht Münster nicht zugestimmt und mit Urteil vom 12. Dezember 2023 (6 K 2489/22 E) entschieden, dass in der entgeltlichen Ablösung des Nießbrauchs kein für die Einkommensteuer relevanter Vorgang zu sehen ist. Da Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, muss dieser jedoch final hierüber entscheiden.