Zum Jahr 2023 sind Verbesserungen des Werbungskostenabzugs für das Arbeitszimmer in Kraft getreten.
War die Tätigkeit im Homeoffice vor Corona eher der Ausnahmefall, gehört der Wechsel zwischen Büro und heimischem Arbeitsplatz heute zum Normalzustand für viele Beschäftigte.
Arbeitszimmer trotz Büroarbeitsplatz absetzbar
Bis einschließlich 2022 kam ein uneingeschränkter Werbungskostenabzug für die damit verbundenen Kosten nur in Frage, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildete und kein anderes Büro als das Arbeitszimmer in der Wohnung zur Verfügung stand.
Diese sogenannte Lehrerregelung führte dazu, dass nur wenige Arbeitnehmende oder Selbstständige die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen konnten. Doch zum Jahressteuergesetz 2022 wurden weitreichende Verbesserungen des Werbungskostenabzugs für das Arbeitszimmer beschlossen.
Seit dem 01. Januar 2023 setzt der uneingeschränkte Werbungskostenabzug nur noch voraus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Ein vorhandenes Büro beim Arbeitgeber wirkt sich nicht schädlich auf den Vollkostenabzug aus.
Nachweis des Arbeitszimmers für Werbekostenabzug
Wer die individuellen Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht ermitteln und aufzeichnen möchte, bekommt die Möglichkeit, den Werbungskostenabzug pauschal in Höhe von 1.260 Euro für das Kalenderjahr vorzunehmen.
Voraussetzung für diesen Werbungskostenabzug ist allerdings nach wie vor, dass überhaupt ein Arbeitszimmer vorhanden ist. Das Finanzamt erkennt ein Arbeitszimmer nur an, wenn es so gut wie ausschließlich der Arbeit dient. Bereits eine private Bibliothek oder eine Schallplattensammlung kann dazu führen, dass es sich nicht mehr um ein Arbeitszimmer handelt.
Homeoffice-Pauschale steigt auf sechs Euro pro Tag
Für diese Fälle oder falls das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, hat der Gesetzgeber bereits 2020 die Homeoffice-Pauschale eingeführt. Diese sollte eigentlich zum 31. Dezember 2022 auslaufen und wurde nun dauerhaft entfristet. Außerdem steigt die Homeoffice-Pauschale auf sechs Euro pro Tag. Der abziehbare Höchstbetrag wurde von 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr angehoben.
Frank Michel
Senior Manager, Tax
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft