Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) verpflichtet bereits bestimmte Telemediendiensteanbieter, rechtswidrige Inhalte innerhalb kurzer Fristen zu löschen. Voraussetzung um unter diese Regelung zu fallen, ist es, dass die Telemediendiensteanbieter mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer:innen beliebige Inhalte mit anderen teilen und somit der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Für Anbieter von Vermittlungsdiensten gilt das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) nicht. Um aber auch diese in die Pflicht zu nehmen, veröffentlichte die EU-Kommission zwei EU-Verordnungen die aus dem Paket zweier Gesetze, dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Acts „DSA“) und dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Acts „DMA“), besteht.
Um den auferlegten Pflichten rechtzeitig nachkommen zu können, müssen Anbieter von Vermittlungsdiensten nun rasch handeln. Denn Geldbußen von bis zu 6 Prozent des weltweit durchschnittlichen Vorjahresumsatzes drohen den Anbietern bei Nichteinhaltung.