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Auf ihrem Weg in die Klimaneutralität ist die EU wieder einen Schritt weiter: Im Dezember 2022 wurde eine politische Einigung über den CO2-Grenzausgleichsmechanismus erzielt. Am 1. Oktober 2023 trat im Zuge dessen für Importeure bestimmter energieintensiver Waren bereits eine Meldepflicht in Kraft. Wir haben für Sie zusammengefasst, was Sie wissen sollten:   

CBAM als Teil des European Green Deal

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz: CBAM; deutsch: CO2-Grenzausgleichsmechanismus) soll dem Risiko der Verlagerung von Treibhausgasemissionen (Carbon Leakage) in Länder ohne oder mit geringeren Ambitionen zur Bekämpfung von CO2-Emissionen entgegenwirken. Die Europäische Union sieht die Gefahr, dass Unternehmen entweder Waren aus dem EU-Ausland mit niedrigeren Anforderungen an die Emissionsreduktion importieren oder die Produktion in diese Länder verlagern. So könnten Kosten gespart werden, die bei der Umstellung auf eine umweltfreundlichere Produktion unvermeidlich anfallen.

Deshalb wird der EU-Emissionshandel um den Grenzausgleichsmechanismus ergänzt und auf importierte Waren erweitert. Unternehmen werden verpflichtet, für jede importierte Tonne CO2 CBAM-Zertifikate zu erwerben. Die harmonisierte EU-Verordnung zum CBAM soll zudem Anreize für Nicht-EU-Länder schaffen, ihre Klimaambitionen zu erhöhen.

Der CBAM ist Bestandteil des Fit-for-55-Pakets. Er zählt zu den Maßnahmen, die die EU im Zuge des European Green Deal auf den Weg gebracht hat, um die Treibhausgas-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. Bis 2050 will sie als erster Staatenbund komplette CO2-Neutralität erreichen.

Betroffene Produkte

Von den neuen Vorschriften sind zunächst aus Nicht-EU-Ländern importierte und besonders CO2-intensive Waren betroffen, darunter Zement, Strom, Düngemittel, Aluminium, Eisen, Stahl, Wasserstoff sowie einige vor- und nachgelagerte Erzeugnisse. Bis 2030 soll der Warenkreis auf alle Industriegüter erweitert werden.

Nicht-EU-Staaten, die in das EU-Emissionshandelssystem integriert sind oder deren Emissionshandelssysteme als äquivalent anerkannt werden, können vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.

Alles Wichtige rund um den CBAM auf einen Klick

Wir erklären den CBAM und räumen mit Falschannahmen auf

Wer ist betroffen, welche Berichtspflichten gelten und auf welche Warengruppen soll der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) angewendet werden? Rund um die neue Regelung gibt es eine Reihe falscher Annahmen und Mythen. Wir klären auf und stellen richtig. Lesen Sie hierzu auch den Blogbeitrag unseres Experten Stephan Freismuth.

Stufenweise Einführung des CBAM

KPMG

Bestehende Herausforderungen

Bereits die seit Oktober geltende Verordnung der Berichtspflicht dürfte viele Unternehmen vor Herausforderungen stellen. Sie müssen den Import entsprechender Waren erfassen und die Emissionen entlang der Lieferkette bestimmen. Häufig fehlen hierfür jedoch entsprechende technologische Lösungen. Zudem hat die Berechnung importierter CO2-Emissionen laut Gesetzgeber grundsätzlich auf Basis von Ist-Werten zu erfolgen. Hier ist die Unterstützung durch Hersteller im EU-Ausland zwingend erforderlich, um Emissionsdaten rechtzeitig und rechtssicher zu erhalten. Ausschließlich in Ausnahmefällen sollen Importeure auf Standard-CO2-Werte zurückgreifen können.  Diese werden derzeit von der EU-Kommission vorbereitet und anschließend produkt- und herkunftslandspezifisch zur Verfügung gestellt.

So unterstützen wir Sie

Unsere Expertinnen und Experten aus den Bereichen Zoll und indirekte Steuern beraten Sie individuell – von Einzelfragen bis zur vollumfänglichen Betreuung inklusive technologischer Lösung:

  1. Fachlicher Workshop als Basis für die Ersteinschätzung der Betroffenheit und Abstimmung des weiteren Vorgehens
  2. Betroffenheitsanalyse anhand Ihrer Zollerklärungen, idealerweise unter Anwendung des KPMG Trade Data Check, mit dem Ihre Zolldaten automatisiert systematisch ausgewertet werden
  3. Definition von Verantwortlichkeiten in Ihrem Unternehmen in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Betroffenheitsanalyse
  4. Unterstützung bei der Ermittlung der direkten und indirekten CO2-Emissionen auf der Grundlage von Ist- oder Standardwerten; bei der Verwendung von Ist-Werten zusätzlich Unterstützung bei der Verifizierung und Testierung dieser Werte durch zertifizierte Prüfstellen
  5. Unterstützung bei der Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder
  6. Unterstützung beim CBAM-Zertifikate-Erwerb
  7. Abstimmung mit den Zulieferern zur Sicherstellung des elektronischen Austauschs CBAM-relevanter Informationen
  8. Aufsetzen eines CBAM-Management-Prozesses
  9. Unterstützung bei der Erstellung und Abgabe von CBAM-Erklärungen

Publikationen

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