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Aktuelle Entwicklungen zur Einführung des § 2b UStG

Die Einführung des neuen § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) bringt auch die Reform der Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) mit sich. Daher müssen alle Tätigkeiten der Kirchen aus umsatzsteuerlicher Sicht neu gewürdigt werden. 

Aktuell plant der Bund eine erneute Verlängerung der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG in Verbindung mit § 27 Abs. 22a UStG. Tritt diese in Kraft, müssten jPöR erst ab Anfang 2025 zwingend das neue Umsatzsteuerrecht anwenden. Die betroffenen Körperschaften sollten die gewonnene Zeit für die erforderlichen Vorbereitungen zur Anwendung des § 2b UStG nutzen.

Steuerliche Konsequenzen des § 2b UStG für die Kirche

§ 2b UStG fasst den unternehmerischen Bereich deutlich weiter als der bisherige Verweis auf den Betrieb gewerblicher Art. Auch Vermögensverwaltung und sogenannte Beistandsleistungen fallen dann darunter. Von der Besteuerung ausgenommen ist nur die Ausübung von Aufgaben in öffentlich-rechtlicher Form, die den Kirchen im Rahmen der „öffentlichen Gewalt“ obliegen und mit denen sie nicht im  Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen.

Unsere Erfahrungen bei entsprechenden Umstellungsprojekten bestätigen, dass der unternehmerische Bereich der Kirchen durch die Regelung des § 2b UStG deutlich anwachsen wird.

Grafik UStG Kirche

Mit der neuen Regelung sind jegliche Umsätze bereits dann umsatzsteuerbar, wenn eine Leistung auf privatrechtlicher Grundlage gegen Entgelt erbracht wird. Kommt keine Umsatzsteuerbefreiung zum Tragen, fällt bereits ab dem ersten Euro Umsatzsteuer an. Das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art auf ertragsteuerlicher Seite ist dabei irrelevant. Diese Änderung der steuerlichen Einordnung von Tätigkeiten ist insbesondere für Kirchen von großer Bedeutung. Beispielsweise kann sowohl bei (Kirchen-)Basaren und ähnlichen Veranstaltungen, aber auch bei der Vermietung einzelner Parkplätze Umsatzsteuer anfallen. Bisher ist bei diesen beispielhaften Tätigkeiten zumeist keine Umsatzsteuer zu zahlen, da die Umsätze daraus oftmals unterhalb der relevanten Grenze für Betriebe gewerblicher Art liegen (EUR 35.000 R 4.1 Abs. 5 Satz 1 KStR 2015, ab 2022: 45.000 Euro). Damit sind sie sowohl ertrags- als auch umsatzsteuerlich irrelevant.

Mit dem neuen § 2b UStG sind auch in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen erheblich mehr Tätigkeiten und Sachverhalte zu deklarieren: Unsere Untersuchung ergibt, dass sich mit der neuen Regelung die umsatzsteuerlich relevante Anzahl steuerfreier Tätigkeiten des unternehmerischen Bereichs durchschnittlich verzehnfacht. Die Anzahl steuerpflichtiger Ausgangsumsätze erhöht sich durchschnittlich um den Faktor Vier.  

Auswirkungen auch auf kleine Kirchengemeinden

Für Kirchen kommt ein weiterer Punkt erschwerend hinzu: Bisher waren meist nur große kirchliche Einrichtungen betroffen. Da die Umsatzsteuer neben der Kleinunternehmerregelung keine Wesentlichkeitsgrenzen kennt, werden zukünftig umsatzsteuerlich relevante Sachverhalte bei fast allen Kirchengemeinden auftreten. Um solche Tätigkeiten erkennen zu können, mangelt es in den einzelnen Einrichtungen häufig an Mitarbeitenden mit dem erforderlichen Steuerwissen.

Kirchenspezifische Schulungsmaßnahmen als zielführendes Mittel

Um die Anforderungen aus der Einführung des § 2b UStG zu bewältigen, sollte auch bei den Beschäftigten der Kirchen mehr Umsatzsteuerwissen aufgebaut werden. Die Mitarbeitenden der einzelnen Kirchengemeinden sollten frühzeitig entsprechend vorbereitet und sensibilisiert werden. Um das zu erreichen, können insbesondere Schulungsmaßnahmen zielführend sein.

Dabei ist es nicht erforderlich, alle Mitarbeitenden zu Steuerexpert:innen auszubilden, die jede Facette der gesetzlichen Vorschriften beherrschen. Es gilt vielmehr, in der Mitarbeiterschaft ein Grundverständnis zu schaffen, um steuerrelevante Tätigkeiten und diesbezügliche Angaben leichter, umfassender und fehlerfreier zu erkennen. Funktioniert das, können durch die interne Steuerfunktion die steuerliche Statusbestimmung zielgerichtet erfolgen und im Regelbetrieb des § 2b UStG Compliance-Risiken minimiert werden. 

Bei der Auswahl passender Schulungsmaßnahmen spielen in der Regel Organisationsaufwand und Kosten eine wichtige Rolle. Mit zunehmender Größe der kirchlichen Einrichtung und damit einhergehend der Anzahl der zu involvierenden Personen steigen beide Faktoren in der Regel schnell an.

E-Trainings, also virtuelle Weiterbildungen, sind eine effiziente Möglichkeit für flächendeckende Schulungen – und ab einer bestimmten Anzahl einzubeziehender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch eine kostengünstige. Der Organisationsaufwand von Präsenzschulungen entfällt, und Mitarbeitende können individuell entsprechend ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und Präferenz das Training absolvieren. 

Praxisnahes E-Training speziell für Kirchen von KPMG & WTT Campus One

Um die Anforderungen des neuen § 2b UStG zu erfüllen, die Umstellung zu erleichtern und die Mitarbeitenden für die neuen umsatzsteuerlichen Aufgaben fit zu machen, hat KPMG zusammen mit WTT Campus One, einem mehrfach ausgezeichneten Anbieter innovativer E-Trainings, die virtuelle Schulung „Umsatzsteuer für Kirchen“ entwickelt. Das Trainingsprogramm vermittelt mit kurzweiligen und intuitiven didaktischen Methoden sowie anhand von Praxisbeispielen relevantes Fachwissen zu § 2b UStG. Weitere Informationen zum Training erhalten Sie auf der Seite „Virtuelles Lernen, das Spaß macht“. Bei Interesse nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. 

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