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Mit 298.507 Meldungen gingen bei der Financial Intelligence Unit (FIU) im Jahr 2021 so viele Hinweise auf Verdachtsfälle zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein wie nie zuvor  - so der Befund des gerade veröffentlichten FIU-Jahresberichts. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich das Meldeaufkommen damit mehr als verdoppelt.

Hohes Meldeaufkommen hat verschiedene Ursachen

Der enorme Anstieg der Verdachtsmeldungen liegt laut FIU vor allem in drei wesentlichen Entwicklungen begründet: 

  1. Im März 2021 trat der sog. All-Crimes-Ansatz in Kraft, durch den der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) deutlich ausgeweitet wurde. Seitdem kommt es für die Geldwäschestrafbarkeit nicht mehr darauf an, ob ein Vermögensgegenstand aus ganz bestimmten  - typischerweise der organisierten Kriminalität zugerechneten  - Vortaten stammt, sondern es genügt ganz allgemein, dass der Gegenstand „aus einer rechtswidrigen Tat herrührt“. Dies führte bei verschiedenen meldepflichtigen Unternehmen zu einer Anpassung des Meldeverhaltens. Vor allem bei den Zahlungs- und E-Geld-Instituten war laut FIU in diesem Zusammenhang eine außergewöhnliche, sprunghafte Steigerung der Meldezahlen um das 400-fache zu verzeichnen.
  2. Zudem habe im Jahr 2021 die im Oktober 2020 in Kraft getretene GwGMeldV-Immobilien ihre volle Wirkung entfaltet. Die Verordnung konkretisiert die Meldepflichten bestimmter Berufsträger (bspw. Rechtsanwälte oder Notare) im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften. Danach lösen bestimmte typisierte Sachverhalte stets die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU aus.
  3. Als weiteren wesentlichen Treiber sieht die FIU die dynamische Entwicklung des Krypto-Marktes. Sowohl die Entwicklung neuer, innovativer Lösungen auf Blockchain-Basis als auch der hohe monetäre Wert von Kryptowerten führten dazu, dass diese weiterhin für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung interessant seien. Zudem wurde in Umsetzung der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie das „Kryptoverwahrgeschäft“, also das Anbieten virtueller Krypto-Geldbörsen, als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung eingestuft. Entsprechende Dienstleister unterfielen damit automatisch auch der Geldwäscheregulierung, einschließlich der Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen.

Wer Verdachtsfälle nicht ordnungsgemäß meldet, riskiert hohe Bußgelder

Zur Abgabe von Verdachtsmeldungen sind alle Berufsträger und Unternehmen verpflichtet, die den Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG) unterliegen. Neben dem kompletten Finanzsektor sind dies auch große Teile des Nicht-Finanzsektors, beispielsweise Notar:innen, Wirtschaftsprüfer:innen Steuerberater:innen, Immobilienmakler:innen, Glücksspielanbieter:innen und der gesamte Güterhandel. Laut FIU hat sich die Zahl der Verdachtsmeldungen aus dem Nicht-Finanzsektor gegenüber dem Vorjahr fast verdreifacht. Dennoch ist dessen Anteil am Gesamtmeldeaufkommen nach wie vor gering. Der überwiegende Anteil (97 Prozent) der Meldungen stammt aus dem Finanzsektor.

GwG-Verpflichtete müssen eine Verdachtsmeldung insbesondere dann abgeben, wenn sie im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Tatsachen feststellen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Dabei ist die Verdachtsschwelle relativ niedrig anzusetzen. Erfolgt in diesen Fällen eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, kann dies mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Hingegen drohen Verpflichteten keine negativen Konsequenzen, wenn aufgrund bestimmter Verdachtsmomente eine Meldung erfolgt ist, sich der Verdacht am Ende aber nicht bestätigt hat. Viele Unternehmen verfahren daher nach der Devise, lieber einmal zu viel als einmal zu wenig zu melden. Auch dieses Verhalten dürfte seinen Beitrag dazu leisten, dass die Zahl der Verdachtsmeldungen seit Jahren immer weiter steigt.

Was folgt daraus für Unternehmen?

Unternehmen, die den Vorgaben des GwG unterliegen, müssen unter anderem sicherstellen, dass verdächtige Geschäftsvorfälle erkannt, identifiziert, dokumentiert, gemeldet und aufbewahrt werden. Hierzu sind insbesondere die Beschäftigten in geldwäscherelevanten Positionen hinreichend zu schulen sowie klare Prozesse und Verantwortlichkeiten festzulegen. GwG-Verpflichtete sollten sich zudem auch unabhängig vom Auftreten eines Verdachtsfalls bereits im Meldeportal der FIU (goAML) registrieren, um im Ernstfall sofort meldefähig zu sein. Eine gesetzliche Pflicht zu dieser Registrierung wird es spätestens ab Januar 2024 geben. Durch die Registrierung erhalten Verpflichtete zudem Zugriff auf branchenbezogene Typologiepapiere der FIU, die das Erkennen verdächtiger Sachverhalte erleichtern können.

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