Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „elektronische Rechnung“ in seiner zukünftigen Fassung eine Rechnung, die (vereinfacht) die nach der Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Hinsichtlich des strukturierten Formats wird künftig der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU eine zentrale Bedeutung zukommen. Konkret angesprochen wird die Norm EN 16931, welche – technisch ausgedrückt – ein semantisches Datenmodell darstellt und kein konkretes Datenformat. Die Liste von Syntaxen („Syntax Bindings“) umfasst derzeit UN/CEFACT Cross Industry Invoice XML message und UBL invoice and credit note messages 2.1. Dies bedeutet konkret, dass es weiterhin länderspezifische Datenformate (teils mit landesspezifischen Präzisierungen der EN 16931 in Form von sogenannten „Core Invoice Usage Specifications (CIUS)“ oder mit z. B. branchenspezifischen Erweiterungen, sogenannten „Extensions“) geben kann und wird, deren Zulässigkeit jedoch davon abhängen wird, ob sie der EN 16931 „entsprechen“ oder sie – sofern überhaupt zulässig – entsprechend „interoperabel“ sind.
Die Ausstellung einer solchen elektronischen Rechnung im B2B-Bereich ist im Rahmen von nationalen Mandaten und später von ViDA für betroffene innergemeinschaftliche Transaktionen nicht mehr von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig, wobei die näheren praktischen Einzelheiten, z. B. welche Formate jedenfalls zulässig sein sollen bzw. wie sich die Geschäftspartner allenfalls auf ein konkretes Format einigen, von Land zu Land variieren können.
Wie sich ab 1. Juli 2030 die Geschäftspartner auf ein gemeinsames, zulässiges Format für innergemeinschaftliche Sachverhalte verständigen sollen, ist derzeit noch in Diskussion. Die Zukunft und Zulässigkeit auf freiwilliger Basis anderer (national und international etablierter) strukturierter Datenformate, welche nicht der EN 16931 „entsprechen“ (z. B. EDIFACT), wird sich in den kommenden Jahren zeigen. In manchen nationalen Umsetzungen ist beobachtbar, dass die Geschäftspartner für diese Formate eine entsprechende Interoperabilität zu einem Datenformat, welches der EN 16931 „entspricht“, eigenverantwortlich sicherstellen müssen.
Andere unstrukturierte Rechnungsformate, wie z. B. Papier- und PDF-Rechnungen, bleiben – außerhalb nationaler Mandate bzw. der Digitalen Meldepflichten für innergemeinschaftliche B2B-Transaktionen – somit nur in Ausnahmefällen zulässig.