Wesentliche Regelungsinhalte von IFRS 18
Alle gemäß IFRS berichtenden Unternehmen müssen in Zukunft ihre Gewinn- und Verlustrechnung in drei Kategorien einteilen, die an die Gliederung der Cashflow-Rechnung erinnern: Es werden neue Zwischensummen für den operativen Bereich, den Investitionsbereich und den Finanzierungsbereich auch in der GuV vorzusehen sein, wobei die Zwischensumme nach dem Investitionsbereich unter gewissen Umständen entfallen kann. Das Ergebnis aus at-equity bewerteten Beteiligungsgesellschaften muss dabei stets nach dem operativen Ergebnis im Investitionsbereich gezeigt werden. Für die Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen gibt es zum Teil detaillierte Zuordnungsregelungen. So müssen z. B. Fremdwährungsergebnisse im selben Abschnitt wie die zugehörigen Aufwendungen und Erträge ausgewiesen werden, was eine Aufteilung der Fremdwährungsergebnisse auf verschiedene GuV-Abschnitte erfordern kann und u. U. eine praktische Herausforderung darstellt.
Neu ist auch, dass mit dem „operativen Gewinn oder Verlust“ und dem „Gewinn oder Verlust vor Finanzierung und Ertragssteuern“ erstmals zwei verpflichtende Zwischensummen in der GuV gezeigt werden müssen. Die Zwischensumme „Gewinn oder Verlust vor Finanzierung und Ertragssteuern“ hat allerdings unter gewissen Umständen zu entfallen, sodass es zu keiner Trennung zwischen Investitions- und Finanzierungsbereich kommt.
Es wird auch in Zukunft weiterhin möglich sein, eine Darstellung der GuV nach Aufwandsarten (ähnlich der Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren im UGB) oder nach Kostenstellen (ähnlich dem Umsatzkostenverfahren im UGB) vorzunehmen, wobei nunmehr auch explizit eine Mischung aus beiden Varianten zulässig sein soll. Die GuV-Gliederung ist davon abhängig, welche Darstellungsform die nützlichste strukturierte Zusammenfassung der Aufwendungen bietet. Eine Darstellung nach Kostenstellen oder eine Mischvariante zieht zudem zusätzliche Notesangaben nach sich, um eine Überleitung auf Aufwandsarten zu gewährleisten.
Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Unternehmensbeteiligungen, Zahlungsmittel- und Zahlungsmitteläquivalenten und anderen Vermögenswerten, die unabhängig voneinander eine Rendite erwirtschaften (wie etwa Immobilien oder Wertpapiere) sind zukünftig grundsätzlich dem Investitionsbereich zuzuordnen. Erträge und Aufwendungen aus Finanzierungsverbindlichkeiten sowie Zinserträge und Zinsaufwendungen aus anderen Schulden (wie etwa Leasingverbindlichkeiten, aber auch Vertragsverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten aus Personalrückstellungen) sind dem Finanzierungsbereich zuzuordnen, wobei die Zuordnung allein noch nicht den Ausweis bestimmt und dafür auch weitere Kriterien zu beachten sind.
Durch die neue Definition von MPMs werden einige (aber nicht alle) Management-Kennzahlen verpflichtend in einer gemeinsamen Notesangabe offenzulegen und daher auch vom Prüfer zu prüfen sein, wobei auch Überleitungen auf IFRS (Zwischen-)Summen im Abschluss erforderlich sind. Bei diesen MPMs handelt es sich um Zwischensummen von Erträgen und Aufwendungen, die nicht in den IFRS definiert sind, aber in Veröffentlichungen des Managements kommuniziert werden (z. B. EBITDA). Kennzahlen, die sich nicht aus dem Abschluss ableiten lassen oder keinen Bezug zur „Performance“ (also zu Erträgen und Aufwendungen) haben, fallen nicht unter den MPM-Begriff (wie z. B. Free Cashflow, CO2-Emissionen).
Zusätzlich regelt IFRS 18, unter welchen Voraussetzungen eine Zusammenfassung (Aggregation) oder Aufgliederung (Disaggregation) von Abschlussposten erforderlich ist. IFRS 18 fordert auch dazu auf, Postenbezeichnungen wie „sonstige“, „übrige“ und „andere“ auf das Nötigste zu beschränken und im Idealfall die Posten mit einer treffenderen und informativeren Postenbezeichnung zu versehen, die mehr über den Inhalt aussagt.
Auch die Darstellung der Kapitalflussrechnung (des „Cashflow“) ist von Neuerungen betroffen: Bei Verwendung der indirekten Methode muss in Zukunft zwingend vom „Operating Profit“ (Betriebsergebnis) ausgegangen werden. Der bislang vielfach übliche Startpunkt der Cashflow-Rechnung mit dem Jahresüberschuss ist dann nicht mehr zulässig. Auch die bisherigen Zuordnungswahlrechte für den Ausweis von Zahlungen in Zusammenhang mit Zinsen und Dividenden werden im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit abgeschafft.
Schließlich regelt IFRS 18 hinkünftig auch, dass der Firmenwert („Goodwill“) als separater Posten in der Bilanz ausgewiesen werden muss.