Das neue Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) tritt mit 20. November 2026 in Kraft. Zentrale Neuerung ist der deutlich erweiterte Anwendungsbereich, der über klassische Bankkredite hinausgeht. Zukünftig fallen auch zahlreiche digitale, kurzfristige, aber auch unentgeltliche Finanzierungen unter strengere Verbraucherschutzvorgaben.
Umfassende Neuregelung durch EU-Recht
Das VKrG 2026 ist Teil des Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetzes 2026 (VerKRÄG 2026), welches die Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (RL) 2023/2225) umsetzt. Als Teil dieses Gesetzespakets soll das Verbraucherschutzniveau erhöht werden. Dies durch erweiterte Informationspflichten, strengere Kreditwürdigkeitsprüfungen, eine Ausweitung des Anwendungsbereichs und die Anpassung an digitale Kreditprodukte. Weiters soll der Wettbewerb am Markt für Verbraucherkredite gestärkt werden. Das bisherige Verbraucherkreditgesetz 2010 bleibt jedoch auf Kreditverträge anwendbar, die vor dem 20. November 2026 abgeschlossen oder gewährt wurden.
Erstmals Vollharmonisierung im Verbraucherkreditrecht
Die Umsetzung der vorigen Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (RL) 2008/48/EG) hat in den Mitgliedstaaten zu einem fragmentierten Rechtsrahmen geführt. Dies hat auch den Wettbewerb am EU-Binnenmarkt verzerrt. In der Vergangenheit haben etliche Mitgliedstaaten versucht, das Verbraucherschutzniveau durch einzelne strengere Vorschriften besser abzusichern. Dadurch wurden jedoch Verbraucher:innen zum Teil eingeschränkt, grenzüberschreitende Verbraucherkredite zu nutzen. Die Gesetzgeber erkannten die Bedeutung solcher Kredite im Zuge der Digitalisierung ausdrücklich an.
Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (RL) 2023/2225) adressiert die bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus durch das Konzept der Vollharmonisierung. Österreich darf daher in den geregelten Bereichen auch keine abweichenden Vorschriften vorsehen, die Verbraucher:innen einen weitergehenden Schutz gewähren würden. Zugleich werden neue digitale Produkte und veränderte Verbrauchergewohnheiten erfasst.
Erweiterter Anwendungsbereich bei Kreditierungen
Die praktisch wichtigste Änderung ist der weite Bogen erfasster Verbraucherkreditverträge und Kreditierungen. Die bisherige Untergrenze von EUR 200 entfällt. Auch zins- und gebührenfreie Kredite, kurzfristige Zahlungsaufschübe und diverse Finanzierungshilfen können nun dem Verbraucherkreditrecht unterliegen. Damit werden insbesondere „Buy Now Pay Later“-Modelle stärker reguliert. Darüber hinaus können auch Leasingverträge erfasst sein, sofern neben den übrigen Voraussetzungen eine Finanzierungshilfe vorliegt.
Ausnahmen bestehen weiterhin, sind aber von konkreten Voraussetzungen wie der Dauer des Zahlungsaufschubs oder der Größe des anbietenden Unternehmens abhängig. Ausgenommen sind insbesondere Arbeitgeberdarlehen zu Vorzugskonditionen, gerichtliche oder behördliche Vergleichslösungen, sozial motivierte Förderkredite sowie Kredite mit Immobilienbezug (hypothekarisch besicherte Kredite und Immobilienfinanzierungen). Ebenfalls nicht erfasst sind Kredite, bei denen Verbraucher:innen ausschließlich mit einer übergebenen Sache haften.
Neben Banken und Kreditvermittlern müssen auch Händler:innen und Plattformbetreiber prüfen, ob ihre Zahlungsmodelle künftig als Verbraucherkredit einzustufen sind.
Strengere Kreditvergabe und digitale Kund:innenprozesse
Das VKrG 2026 weitet die Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung aus und verschärft diese. Gleichzeitig wird die Abfrage von Datenbanken stärker reguliert. Künftig ist genauer festgelegt, welche Informationen für die Prüfung der Kreditwürdigkeit herangezogen werden dürfen. Wird der Kreditantrag von Verbraucher:innen abgelehnt, sind diese gegebenenfalls an einen Schuldnerberatungsdienst zu verweisen. Zudem werden neue Regeln für automatisierte Prüfungen eingeführt, einschließlich Informationsrechten und dem Recht von Verbraucher:innen auf menschliches Eingreifen.
Hinsichtlich Informationspflichten und Digitalisierung sind folgende Regelungen hervorzuheben:
- digital voreingestellte Zustimmungsoptionen sind unzulässig
- bei digitalem Abschluss müssen Informationen auch auf Mobilgeräten angemessen dargestellt werden
- kostenlos angemessene Erläuterungen vor Vertragsabschluss an die Kund:innen, um die Eignung des Kredits für die Bedürfnisse und die finanzielle Situation beurteilen zu können
- zusätzliche Informationspflichten bei personalisierten Angeboten auf Grundlage von Profiling
- Verbot von irreführender Werbung und dem Versprechen, ein Kredit würde die „finanzielle Situation verbessern“ oder „den Lebensstandard von Verbraucher:innen anheben“
Mehr Schutz während der gesamten Vertragslaufzeit
Der neue Rechtsrahmen erfasst nicht nur Kreditentscheidungen. Hinzu kommen ein Diskriminierungsverbot, das Verbot unaufgefordert gewährter Kredite sowie strengere Grenzen für Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte. Bei Zahlungsrückständen müssen Kreditgeber angemessene Nachsichtsmaßnahmen prüfen. Bei Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben Kreditgeber Verbraucher:innen an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Die Kostenreduktion bei vorzeitiger Rückzahlung wurde klargestellt. Das bislang teilweise „ewige“ Rücktrittsrecht wird durch eine absolute Frist von 12 Monaten und 14 Tagen weitgehend begrenzt. Im Übrigen können Verstöße umfassender mit Geldbußen geahndet werden.
Handlungsbedarf bis November 2026
Unternehmen sollten zunächst sämtliche Produkte mit Zahlungsaufschub oder Finanzierungsfunktion erfassen und die gesetzlichen Vorgaben dokumentiert prüfen. Weiters sind Werbung, allgemeine Informationen, vorvertragliche Unterlagen, Kreditwürdigkeitsprüfung, Vertragsabschluss und Prozesse bei Zahlungsproblemen einer einheitlichen Gap-Analyse zu unterziehen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen digitale Benutzeroberflächen, automatisierte Scoring-Verfahren und die Zusammenarbeit mit Kreditvermittlern oder Finanzierungspartnern. Da Altverträge weiterhin dem bisherigen Recht unterliegen, müssen Systeme und Kontrollen beide Regelungsregime zuverlässig unterscheiden können.