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      Mit dem am 9.10.2026 vorgelegten Legislativvorschlag der Europäischen Kommission könnte sich die öffentliche Beschaffung in Europa grundlegend verändern.

      Der wohl weitreichendste Punkt ist die geplante Zusammenführung der bisherigen Richtlinien über öffentliche Aufträge, Konzessionen und Sektorenvergaben in einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung. Für die erfassten Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte wären zentrale Regelungen damit künftig unmittelbar anwendbar.

      Öffentliche Beschaffung würde damit noch stärker zu einem strategischen Instrument für Innovation, resiliente Lieferketten, Sicherheitsinteressen und europäische Wertschöpfung.


      Die zentralen Neuerungen im Überblick

      • Einheitlicher Rechtsrahmen:

        Eine Verordnung für sämtliche bislang von den Richtlinien erfasste Vergaben im Oberschwellenbereich

      • Neue Verfahrensarchitektur:

        Ein offenes Verfahren mit optionalen Verhandlungen, ein dynamisches Verfahren ebenfalls mit optionalen Verhandlungen und ein Innovationsverfahren, ergänzt um ein Sonderverfahren ohne vorherigen Wettbewerb, etwa bei Krisen und Notfällen

      • Mehr Gewicht für Qualität:

        Mindestens 30 % Qualitätskriterien in der Zuschlagswertung, bei arbeitsintensiven Aufträgen mindestens 50 %

      • „European preference“:

        Ein Rahmen für die stärkere Berücksichtigung europäischer Interessen, Steuerung der Drittstaatenbeteiligung sowie die Förderung von Resilienz und Versorgungssicherheit

      • Digitalisierung:

        Interoperables Vergabeökosystem und „Once-Only“-Prinzip

      • Verschärfungen:

        Grundsätzlich keine Selbstreinigung bei zwingenden Ausschlussgründen sowie Unzulässigkeit einer vollständigen Unterbeauftragung


      Die Reform rückt Themen, die bislang häufig außerhalb des eigentlichen Vergabeverfahrens diskutiert wurden, künftig stärker in dessen Mittelpunkt. Dazu zählen Produktionsstandorte, die Resilienz von Lieferketten, die Rolle von Nachunternehmern sowie die rechtssichere Verankerung von Qualitäts-, Innovations- und Sicherheitszielen im Verfahren.

      Nun beginnt das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Sollte eine Beschlussfassung im Jahr 2027 erfolgen und eine zweijährige Übergangsfrist vorgesehen werden, könnte die Verordnung frühestens 2029 anwendbar werden.

      Auch wenn der Kommissionsvorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen erfahren wird, zeichnet sich bereits jetzt eine klare Richtung ab. Öffentliche Auftraggeber:innen und Unternehmen sollten die möglichen Auswirkungen frühzeitig analysieren und ihre Beschaffungs- bzw. Angebotsstrategien entsprechend überprüfen.



      Franz Josef Arztmann

      Partner, Law*, Wien

      KPMG Austria



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