Bürgermeisterin Anna hat in einem Treffen mit anderen Gemeindevertreter:innen über neue Möglichkeiten und gesetzliche Änderungen im Energiesektor gehört. Um alle gesetzlichen Änderungen korrekt umzusetzen und Möglichkeiten optimal auszunutzen, hat sie einen Berater eingeladen. In der Gemeinde Schönhaus am Berg sind zudem bereits zwei Projektanfragen (eine Freiflächen-PV und ein Windpark) eingelangt.
Der Berater erklärt: „Mit dem neuen ElWG und dem neuen EABG haben Gemeinden weitere Hebel der Energiewende in der Hand. Gemeinden können Energiekosten weiter senken, neue Einnahmen sichern – und damit größer denken: indem die neuen Formen der Bürgerenergie in der Gemeinde implementiert werden und mit den Betreibern der Freiflächen-PV und des Windparks Vereinbarungen über die neue Energiewendebeteiligung schließen.“
Finanzleiterin Sabine nickt und deutet auf die Zahlen: „Unsere Energiekosten drücken trotz der gegründeten Energiegemeinschaft weiterhin den Ergebnishaushalt. Wir brauchen Lösungen, um zusätzliche Einnahmen zu erhalten, langfristig günstige Strompreise zu sichern und Einsparungen bei Netzgebühren und Abgaben zu sichern.“
Der Berater dazu: „Wir schlagen vor, zuerst die Möglichkeit von Eigenversorgungsanlagen und P2P-Verträgen zu prüfen, um den Strom innerhalb der Gemeinde noch effizienter zu teilen. Zusätzlich sollte aufgrund der Projektanfragen die EABG‑Energiewendebeteiligungen für PV und Wind verhandelt werden, um Einnahmen (z. B. für Umwidmung, die Bereitstellung von Grundstücken oder aus einer Beteiligung an den PV-Anlagen/Windpark) zu sichern.“
Er stellt mögliche Maßnahmen vor:
- Eigenversorgungsanlagen
- Austausch von Strom innerhalb der Gemeinde (z. B. Rathaus und Freibad) ohne Gründung einer Energiegemeinschaft
- Vorteil: Keine zusätzlichen Gründungskosten für die Energiegemeinschaft (z. B. Verein, Genossenschaft), keine zusätzlichen Verwaltungsausgaben für laufende Buchhaltung, Steuerklärungen etc.
- Abschluss von P2P-Verträgen als Ergänzung von Energiegemeinschaften
- Abschluss von Peer-to-Peer-Verträgen zwischen Gemeinde und einzelnen Mitgliedern, z. B. Tochtergesellschaften der Gemeinde, zur gemeinsamen Energienutzung
- Vorteil: Ebenfalls keine zusätzlichen Gründungskosten für die Energiegemeinschaft (z. B. Verein, Genossenschaft), keine zusätzlichen Verwaltungsausgaben für laufende Buchhaltung, Steuerklärungen etc.
- Aber: Steuerliche Beurteilung der Leistungsbeziehungen zwischen Vertragspartnern erforderlich
- Zudem: Sicherstellung der Abgabe von 10 % des erzeugten Stroms an schutzbedürfte Haushalte (gilt ab 1.10.2026 auch für (bereits bestehende) Energiegemeinschaften!)
- Energiewendebeteiligung (EABG) nutzen
- Vertrag mit Projektwerbern (Freiflächen‑PV, Windpark) über die neue Energiewendebeteiligung nach EABG – so kann die Gemeinde direkt finanziell von den Projekten im Ort profitieren
- Finanzieller Ausgleich für die Umwidmung von Grundstücken, die Bereitstellung von Grundstücken der Gemeinde sowie auch die Beteiligung an der Energieerzeugung möglich
- Allenfalls Zweckbindung der finanziellen Mittel in der Gemeinde, um mehr Akzeptanz in der Gemeinde zu schaffen: z. B. Modernisierung Straßenbeleuchtung (LED), Ausbau Dach‑PV/Speicher der Gemeinde
- Kommunikation und Einbindung
- Definition einer verantwortlichen Person in der Gemeinde, die die Ansprechperson für Berater, Energieversorger und Bürger ist
- Infoabende zur geplanten Energiegemeinschaft, klare Beitrittsprozesse definieren
Am Ende sind sich alle einig: Wir kombinieren sichere Einnahmen aus PV und Wind mit eigenen Formen der Bürgerenergie – rechtssicher, sozial ausgewogen und schrittweise ausbaubar.