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      Die erheblich gestiegenen Strompreise infolge der Bepreisung von Treibhausgasemissionen im europäischen Emissionshandel sollen – ähnlich wie in der Vergangenheit auf Basis des SAG 2022 – durch einen Ausgleich der Stromkosten teilweise kompensiert werden. Konkret handelt es sich dabei um die Abgeltung indirekter CO2-Kosten für energieintensive Unternehmen in den Kalenderjahren 2025 und 2026. Förderfähige Unternehmen können Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % der tatsächlich angefallenen indirekten CO2-Kosten erhalten. Voraussetzung für die Förderung ist unter anderem ein Jahresstromverbrauch der jeweiligen Anlage von mehr als 1 GWh sowie die Umsetzung von Energieeffizienz- und Dekarbonisierungsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 80 % der Fördersumme. Zudem besteht die Verpflichtung, ein Energieaudit durchzuführen bzw. ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Die maximale Fördersumme ist auf 75 Mio. Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 67/2025) am 31. Oktober 2025 ist das Standortabsicherungsgesetz 2025 (SAG 2025) als befristetes Förderprogramm für die Kalenderjahre 2025 und 2026 in Kraft getreten. Zudem hat die Europäische Kommission die Förderungsrichtlinien nunmehr genehmigt. Weitere hilfreiche Informationen (Leitfaden, FAQ, Webinarfolien) finden sich auf der Website der Förderstelle aws.

      Wer wird gefördert?

      Unternehmen in anspruchsberechtigten Sektoren oder Teilsektoren gemäß Auflistung im Anhang 1 zum Standortabsicherungsgesetzes 2025 (SAG 2025), die Produkte in einer oder mehreren Anlagen produzieren, welche einen Stromverbrauch von mehr als 1 GWh/Jahr aufweisen. 

      Unterschiede zum SAG 2022: Im Vergleich zum SAG 2022 wurde aus Vereinfachungsgründen die Z1 im § 4 betreffend förderwerbende Unternehmen mit folgendem Text gestrichen: „die indirekte CO2-Kosten zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, und“. In Anlage 1 sind ohnehin ausschließlich solche Unternehmen, die indirekten CO2-Kosten zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung ausgesetzt sind, erfasst.


      Damit lassen sich die NACE-Codes aus Anhang 1 des Standortabsicherungsgesetzes 2025 (derzeit) thematisch in fünf Kernbereiche einteilen:

      Metall- und Bergbauindustrie

      • Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Kupfer und sonstigen NE-Metallen
      • Roheisen-, Stahl- und Ferrolegierungen
      • Eisengießereien

      Chemie- und Kunststoffindustrie

      • Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
      • Teilsektoren des Kunststoffs: z. B. Polyethylenglykol und andere Polyetheralkohole
      • Industriegassektor: Wasserstoff, anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

      Holz-, Papier- und Zellstoffindustrie

      • Herstellung von Holz- und Zellstoff
      • Herstellung von Papier, Karton und Pappe

      Textil- und Lederindustrie

      • Herstellung von Lederbekleidung

      Glas- und Glasfaserindustrie

      • Matten und Vliese aus Glasfasern

      Unterschiede zum SAG 2022: Im Vergleich zum SAG 2022 wurden im SAG 2025 (derzeit noch) keine weiteren NACE-Codes (z. B. Stahlgießereien oder Zementherstellung) aufgenommen. Es besteht jedoch gem. Anhang 1 des SAG 2025 weiterhin die Möglichkeit, dass das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Liste der begünstigten Sektoren oder Teilsektoren auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben erweitert. Auf der Website der aws wird herausgestrichen, dass Änderungen der förderfähigen Sektoren und Teilsektoren auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben (u. a. Anpassung der Leitlinien durch die Europäische Kommission) vorbehalten werden.

      Ausblick: SAG+ (Verlängerung bis 2029) in Planung: Im Zuge der Notifikation wurde auch die Verlängerung des SAG mit erweiterter Liste (Sektoren gemäß Anhang 1) bis 2029 angemeldet und genehmigt. (Zeitraum: 2027–2029 / Mittelvolumen: 250 Mio. Euro für SAG und ISP jährlich). Details dazu befinden sich hierzu aber noch in Ausarbeitung.


      Eine Förderung ist nicht zu gewähren, wenn das förderwerbende Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS i. S. d. Leitlinie) ist oder von einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.


      Wie wird gefördert?

      Gefördert wird ein Ausgleich der indirekten CO2-Kosten, die durch die Weitergabe der Emissionskosten über die Strompreise tatsächlich entstehen. Die direkten Zuschüsse decken 75 % der tatsächlichen anfallenden indirekten Kosten ab.

      Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln im Anhang 2 des SAG 2025 zu berechnen. Die Berechnung erfolgt dabei auf Basis produktspezifischer Stromverbrauchsbenchmarks. Sofern keine Benchmarks verfügbar sind, kommt ein Fallback-Verfahren zur Anwendung, das den tatsächlichen Stromverbrauch sowie den maximalen CO2-Emissionsfaktor berücksichtigt.

      Unterschiede zum SAG 2022: Die Formeln und Berechnungen sind bis auf Adaptierung der Jahreszahl im Vergleich zum SAG 2022 unverändert geblieben. Der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark beträgt jetzt 80 % statt 79,128 % des tatsächlichen Stromverbrauchs.

      Welcher Zeitraum wird gefördert?

      Der förderfähige Zeitraum nach dem SAG 2025 umfasst die Kalenderjahre 2025 und 2026.

      Unterschiede zum SAG 2022: Das SAG 2022 hat demgegenüber das Kalenderjahr 2022 als Förderzeitraum definiert. Diesbezügliche Anträge waren bis spätestens 30. September 2023 bei der Abwicklungsstelle einzubringen.

      Wie laufen Antrag und Entscheidung?

      Anträge müssen über den aws Fördermanager gestellt werden und sind seit dem 13. April 2026 bis 30. September 2026 möglich.

      Der Prozess verläuft wie folgt: Zuerst beantragen Sie die Förderung über den aws Fördermanager und erhalten eine Empfangsbestätigung. Anschließend analysiert bzw. prüft das aws den Antrag nach Inhalts- und Formalkriterien und fordert gegebenenfalls ergänzende Unterlagen (innerhalb einer Frist von längstens vier Wochen) nach. Die geprüften Anträge werden nach Ende der Einreichfrist dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus übermittelt, der die Entscheidung über die Förderung trifft. Die Austria Wirtschaftsservice informiert Sie in jedem Fall über den Ausgang und stellt bei positivem Beschluss eine Förderungszusage (Förderungsvertrag) aus. Die Dauer der Genehmigung beträgt in der Regel ca. 1–3 Monate. Die Auszahlung der (aliquotierten) Förderung erfolgt bei positiver Beurteilung in einer Tranche aber spätestens bis zum 22. Dezember 2026.

      Unterschiede zum SAG 2022: Wie beim SAG 2022 ist auch beim SAG 2025 kein „first-come-first-served“-Prinzip im Rahmen der Antragstellung anwendbar, da bei Überschreiten des Fördertopfs i. H. v. 75 Mio. Euro eine aliquote Kürzung der beantragten Förderungen vorgesehen ist.

      Was ist zusätzlich zu beachten?

      Um eine Förderung nach dem Standortabsicherungsgesetz 2025 zu erhalten, müssen Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die sicherstellen, dass die bereitgestellten Mittel effizient zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen eingesetzt werden.

      Im Zentrum steht die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits beziehungsweise die Unterhaltung eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems. Ein Energieauditbericht ist gültig, wenn er maximal vier Jahre alt ist und im Fall von verpflichteten Unternehmen der neueste verfügbare Bericht ist. Der Standardisierte Kurzbericht (gemäß EEff-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung) kann zur Erfüllung dieser Anforderung verwendet werden. Wenn der Bericht bereits für einen früheren Förderantrag (nach SAG 2022) übermittelt wurde, sind bestimmte Angaben aus dem Bericht wegen der detaillierteren Dokumentationsanforderungen des SAG 2025 dennoch erneut zu übermitteln. Beispielsweise sind die Energieeffizienzmaßnahmen strukturiert zu erfassen.

      Darüber hinaus müssen die Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach Erhalt der Förderung Energieeffizienz- und Dekarbonisierungsmaßnahmen (mit einer Amortisationsdauer von nicht mehr als 5 Jahren) umsetzen. Der Investitionsumfang für diese Maßnahmen muss mindestens 80 % der gewährten Fördersumme betragen, wobei mindestens 50 % in nachweisbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a SAG 2025 zu investieren sind. Zu diesen Maßnahmen zählen beispielsweise die Gewinnung und interne Nutzung von Abwärme, die Optimierung von Beleuchtung und Heizung, die Erzeugung von erneuerbarem Strom sowie die Dekarbonisierung von Produktionsprozessen.

      Die Unternehmen sind verpflichtet, die Umsetzung und Wirkung der Maßnahmen nachzuweisen. Diese Nachweise werden von der Abwicklungsstelle (aws) geprüft, um die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel sicherzustellen.

      Sofern im Energieauditbericht oder Managementsystem-Bericht keine Maßnahmen ausgewiesen sind oder mit den ausgewiesenen Maßnahmen der vorgeschriebene Investitionsumfang nicht erreicht werden kann, ist der Differenzbetrag in Dekarbonisierungsmaßnahmen so zu investieren, dass insgesamt ein Investitionsumfang in Höhe von 80 % der Fördersumme erreicht wird.

      Wenn im Einzelfall bei einem antragstellenden Unternehmen kein Potenzial für Energieeffizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen vorhanden ist oder das Maßnahmenpotential mit Investitionskosten von weniger als 80 % des Förderbetrags verbunden ist, so ist eine diesbezügliche Bestätigung durch eine Person vorzulegen, die zur Vornahme von Energieaudits qualifiziert (§ 44 EEffG) oder zur Verifizierung im Rahmen des EU-Emissionshandels (unabhängige Prüfeinrichtungen gemäß § 4 EZG 2011) berechtigt ist.

      Ergänzende Informationen finden sich im Abschnitt B des Leitfadens der aws.

      Unterschiede zum SAG 2022: Das SAG 2022 kannte noch keine prozentuelle Reinvestitionspflicht in Höhe des gewährten Förderbetrages. Lediglich in § 6 der Richtlinie zum SAG 2022 wurde auf die Verhältnismäßigkeit der Investition i. V. m. dem Förderungsbetrag abgestellt. Das SAG 2025 führt nun erstmals eine verbindliche 80-%-Reinvestitionsverpflichtung mit detaillierten Anforderungen und einer strikten 5-Jahre-Umsetzungsfrist ein.


      Förderungen über 500.000 Euro sind in der EU-Beihilfentransparenzdatenbank zu veröffentlichen und müssen mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

      Im Falle einer Rückforderung sind die zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit 4 % p. a. unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Im Falle eines Verzugs sind ebenfalls Zinsen (9,2 % Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz) definiert. 

      Wie hoch ist das Fördervolumen?

      Für die Jahre 2025 und 2026 stehen Bundesmittel im Ausmaß von höchstens 75 Mio. Euro per anno zur Verfügung. Bei Überschreitung der Mittel ist den förderwerbenden Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen. 

      Unterschiede zum SAG 2022: Im Vergleich zum SAG 2022 wurde der Fördertopf durch die Deckelung mit dem absoluten Betrag i. H. v. 75 Mio. Euro erheblich reduziert. In der Vergangenheit standen laut Vorblatt zum SAG 2022 ca. 233 Mio. Euro für den Förderzeitraum 2022 zur Verfügung. Die Evaluierung des Stromkosten-Ausgleichsgesetzes 2022 (SAG 2022) ergab, dass 44 Unternehmen mit 76 Anlagen aus 27 Sektoren eine Förderung von insgesamt rund 185 Mio. Euro erhielten. Daher ist i. Z. m. dem SAG 2025 eine erhebliche aliquote Kürzung der beantragten Fördermittel für die betreffenden Jahre zu erwarten. 


      Bei Rückfragen stehen unsere Förderexpert:innen sowie Ihre laufenden Engagement-Teams gerne zur Verfügung.

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