Zurück zur Inhaltsseite

      Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat im Mai 2026 ihren endgültigen Bericht zur Änderung der Leitlinien zur Ausfalldefinition veröffentlicht.

      Mit EBA/GL/2026/05 schärft die EBA die regulatorische Ausfalldefinition CRR an zentralen Stellen nach – und setzt zugleich wichtige Leitplanken für die Umsetzung der CRR3. Für Institute ist das mehr als eine technische Anpassung: Die Änderungen betreffen die Ausfallidentifikation, UTP-Logiken, Restrukturierungsprozesse und in Teilbereichen auch Modell- und Steuerungsfragen.

      Im Fokus stehen drei Themen: die Ablösung der „krisenbedingten Restrukturierung“ durch Stundungsmaßnahmen, die Bestätigung der 1%-NPV-Schwelle und eine deutlich praxisnähere Behandlung von Factoring-Sachverhalten. Die Leitlinien treten drei Monate nach Veröffentlichung in allen Amtssprachen der Europäischen Union auf der EBA-Webseite in Kraft; aus heutiger Sicht ist eine Anwendung spätestens bis zum Jahresende 2026 zu erwarten.

      Von krisenbedingter Restrukturierung zu Stundungsmaßnahmen

      Die wohl wichtigste konzeptionelle Änderung betrifft die bisherige Bezugnahme auf die „krisenbedingte Restrukturierung“ (Distressed Restructuring) und wird durch einen direkten Verweis auf Forbearance (Stundungsmaßnahmen) ersetzt.

      Bislang war bei einer Restrukturierung ohne 1%-NPV-Verlust erst eine zweite krisenbedingte Restrukturierung maßgeblich für einen UTP-Indikator. Künftig kann bereits eine zweite Stundungsmaßnahme ausreichen – also auch dann, wenn diese als „Performing forborne“ eingestuft ist. Der bisher engere Begriff wird damit durch ein weiter gefasstes Forbearance-Konzept ersetzt.

      Was bedeutet das für Institute?

      Kreditnehmer:innen, die bisher nach zwei Forbearance-Maßnahmen noch dem Lebendgeschäft zugeordnet waren, sind jetzt klar dem Ausfall zuzuordnen. Durch die Änderung von „mehr als einmal Gegenstand einer krisenbedingten Restrukturierung“ zu „mehr als einmal Gegenstand einer Forbearance-Maßnahme“ ist jede zweite Forbearance-Maßnahme ein strikter Ausfallgrund. Damit werden Kredite als ausgefallen klassifiziert, die unter den aktuell gültigen Regelungen noch dem Lebendgeschäft zugeordnet sind. Als Folge wird die NPL-Quote steigen, mit allen üblichen Konsequenzen – z. B. Anstieg der Eigenmittelanforderungen oder steigende Wertberichtigungen. Institute sollten daher prüfen, ob der breitere Forbearance-Begriff Anpassungen in ihren Definitionen, Entscheidungslogiken und Kontrollprozessen erforderlich macht.

      Trends in NPE

      Trends in NPE 
      Quelle: European Banking Authority (EBA), Data Annex Interactive Risk Dashboard Q4 2025. Eigene Darstellung.

      Trends in Forborne Exposures
      Quelle: European Banking Authority (EBA), Data Annex Interactive Risk Dashboard Q4 2025. Eigene Darstellung.


      Die 1%-NPV-Schwelle bleibt bestehen

      Ein Schwerpunkt der öffentlichen Konsultation war die Frage, ob die bestehende Schwelle von 1 % für den Barwertverlust (Net Present Value, NPV) bei Restrukturierungsmaßnahmen angehoben werden sollte – etwa auf 5 %. Die EBA hat sich dagegen entschieden und die 1-%-Schwelle unverändert bestätigt. Maßgeblich sind dabei insbesondere drei Argumentationslinien: Der bestehende Rahmen ist aus Sicht der EBA bereits ausreichend flexibel, er bleibt konsistent mit anderen Schwellen des Ausfallrahmens und eine Änderung würde erhebliche Auswirkungen auf Modelle, Prozesse und Vergleichbarkeit haben.

      Konkret argumentiert die EBA, dass die 1-%-Schwelle nicht zu sachlich falschen Ausfallklassifizierungen führt und Instituten bereits heute Spielräume für tragfähige Restrukturierungslösungen eröffnet. Kurzfristige Zahlungsaufschübe mit vollständiger Rückführung, Tilgungspausen bei fortlaufender Zinszahlung oder NPV-neutrale Umstrukturierungen begründen weiterhin keinen Ausfall. Eine Anhebung auf 5 % würde aus Sicht der EBA dagegen Inkonsistenzen zur Materialitätsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten schaffen, Modellrekalibrierungen im IRB-Kontext auslösen und das Risiko erhöhen, dass wirtschaftlich relevante Verluste zu spät erkannt werden.

      Was bedeutet das für Institute?

      Für Institute bedeutet diese Entscheidung vor allem Kontinuität. Bestehende Prozesse, Modelle und Kalibrierungen zur Erfassung von NPV-Verlusten müssen nicht grundlegend angepasst werden. Gleichzeitig setzt die EBA ein klares Signal: Der regulatorische Spielraum liegt weiterhin innerhalb des bestehenden Rahmens und sollte bewusst genutzt werden. Institute sollten ihre Restrukturierungsprozesse daher dauerhaft an der 1-%-NPV-Grenze ausrichten und sicherstellen, dass mögliche Alternativen unterhalb dieser Schwelle fachlich sauber bewertet und dokumentiert werden.


      Factoring: technische (unechte) Überfälligkeit künftig bis 90 Tage

      Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Behandlung von Factoring-Vereinbarungen. Eine „technische“ Überfälligkeit stellt dabei einen widerlegten Ausfallauslöser dar. Es handelt sich also um Exposures, die per Überfälligkeitszähler als ausgefallen klassifiziert werden müssten, allerdings liegt eine entsprechende (von der Aufsicht vorgegebene) Begründung vor, mit der diese Klassifizierung nicht vorgenommen werden muss. Bislang wurde eine technische Überfälligkeit bei bilanziell erfassten angekauften Forderungen nur anerkannt, wenn keine einzelne Forderung gegenüber dem:der Schuldner:in länger als 30 Tage überfällig war. Diese Frist wird nun auf 90 Tage angehoben.

      Hintergrund ist, dass die bisherige 30-Tage-Frist in der Praxis häufig als zu eng empfunden wurde. Zahlungsverzögerungen im Factoring-Geschäft sind oft technischer oder administrativer Natur – etwa durch spätere Rechnungsstellung, Abwicklungsverzögerungen oder Prozesse zwischen mehreren Beteiligten – und spiegeln nicht zwingend eine tatsächliche Zahlungsstörung wider.

      Neu ausdrücklich geregelt: zwei Fallkonstellationen

      Darüber hinaus adressieren die neuen Leitlinien zwei zusätzliche technische Überfälligkeiten im Zusammenhang mit Factoring, die bisher nicht explizit erfasst waren:

      • Disclosed Factoring: Im Disclosed Factoring sollte der:die Schuldner:in grundsätzlich wissen, dass an den Factor (die Bank) zu zahlen ist. Sollte aber belegbar sein, dass der:die Schuldner:in über das Factoring nicht angemessen informiert ist und der:die Schuldner:in an den Kunden gezahlt hat (vor 90 DPD), handelt es sich nur um eine „technische“ Überfälligkeit und es ist kein Ausfall zu klassifizieren.
      • Undisclosed Factoring: Beim Undisclosed Factoring weiß der:die Schuldner:in nicht, dass die Forderung an den Factor verkauft wurde. Demnach ist die Forderung nicht als ausgefallen zu klassifizieren, wenn der Factor Belege hat, dass der:die Schuldner:in an den Kunden gezahlt hat, bevor die Forderung vor 90 DPD war, auch wenn der Kunde die Zahlung noch nicht an den Factor weitergeleitet hat.

      Wichtig: Die Sonderbehandlung gilt ausschließlich für Forderungen aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften. Angekaufte Darlehensforderungen sind weiterhin nicht erfasst.


      Was bedeutet das für Institute?

      Die Anpassung bringt die aufsichtsrechtliche Behandlung näher an die wirtschaftliche Realität des Factoring-Geschäfts. Für Institute mit relevantem Factoring-Portfolio kann dies zu einer spürbaren Reduktion von Fehlklassifizierungen im Ausfallstatus führen. Schuldner:innen mit grundsätzlich guter Bonität, die bislang vor allem aufgrund administrativer Verzögerungen als ausgefallen galten, dürften künftig seltener in den Ausfallbestand fallen. Institute mit internen Modellen sollten frühzeitig prüfen, ob die veränderte Ausfallzählung Auswirkungen auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Kalibrierungen in den betroffenen Portfolios hat.

      Bei den beiden neu geregelten Konstellationen enthält die EBA-Guideline allerdings nur begrenzte Detailvorgaben. Institute sollten die Anforderungen der Leitlinien daher sorgfältig analysieren und frühzeitig belastbare Prozesse etablieren. Entscheidend sind insbesondere Monitoring- und Nachweislogiken, mit denen sich Zahlungszeitpunkte, Weiterleitungsfristen und die Einhaltung der 90-Tage-Frist nachvollziehbar dokumentieren lassen. Das gilt in besonderem Maße für nicht offengelegtes Factoring, bei dem der Factor keinen direkten Einblick in das Zahlungsverhalten des Schuldners hat.

      Trends in NPE



      Weitere Themen im Überblick

      Neben den drei zentralen Punkten enthält die Überarbeitung weitere Themen, die Institute im Rahmen ihrer fachlichen und prozessualen Umsetzung mitberücksichtigen sollten:

      • Streichung der 180-Tage-Option: Die bisher in einzelnen Rechtsordnungen mögliche Nutzung einer 180-Tage-Überfälligkeitsfrist als Alternative zur 90-Tage-Frist wurde in der CRR3 abgeschafft und entsprechend aus den Leitlinien entfernt.
      • Beibehaltung der Bewährungsfristen: Die Bewährungsfristen für die Rückkehr zum Nicht-Ausfallstatus (1 Jahr bei Forbearance-Maßnahmen, 3 Monate im Normalfall) bleiben unverändert. Ein Angleich der beiden Fristen wurde abgelehnt, um keine Unterschiede zur NPE-Verweildauer gemäß CRR aufkommen zu lassen.
      • Keine Änderungen bei Moratorien: Die Möglichkeit, spezifische Kriterien für gesetzliche Moratorien einzuführen, wurde geprüft, aber nicht umgesetzt. Die EBA sieht den bestehenden Rahmen als ausreichend flexibel an, um Moratorien ohne automatische Ausfallklassifizierung zu behandeln.

      Zusammengefasst erfordern die neuen Leitlinien keine pauschale Neuausrichtung, wohl aber einen präzisen Blick auf die Stellen, an denen sich regulatorische Logik, Prozesse und Modelle tatsächlich verändern. 


      Erfahren Sie mehr

      Im direkten Austausch begleiten Sie unsere Expert:innen gerne bei der Interpretation der Anforderungen und Anwendbarkeit auf Ihr bestehendes Framework.

      Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei einer strukturierten Auswirkungsanalyse und einer Umsetzung, die fachlich belastbar und für Aufsicht, Prüfung und Management gleichermaßen anschlussfähig ist. Einige Beispiele:

      • Analyse der Auswirkungen der EBA-Leitlinien auf Ihre bestehende Ausfalldefinition, UTP-Logik und Forbearance-Prozesse – einschließlich einer strukturierten Gap-Analyse gegenüber den neuen Anforderungen
      • Überarbeitung und fachliche Würdigung von Handbüchern, Methodenpapieren und Governance-Dokumenten, insbesondere zu Ausfalldefinition, UTP-Indikatoren, Forbearance und factoringspezifischen Fallkonstellationen
      • Bewertung möglicher Auswirkungen auf Modelle, Parameter und Steuerungsimpulse, etwa mit Blick auf die Überfälligkeitszählung, Ausfallwahrscheinlichkeiten, Kalibrierungen und die Einbindung in bestehende Validierungs- und Freigabeprozesse
      • Begleitung der operativen Umsetzung, von der Definition praxisgerechter Kontroll- und Monitoring-Prozesse bis zur Vorbereitung auf interne und externe Prüfungen

      Alexander Schiller

      Director, Advisory / Financial Services, Wien

      KPMG Austria

      Bernhard Pechlaner

      Senior Manager, Advisory / Financial Services, Wien

      KPMG Austria

      Alexander Schiller

      Director, Advisory / Financial Services, Wien

      KPMG Austria

      Bernhard Pechlaner

      Senior Manager, Advisory / Financial Services, Wien

      KPMG Austria

      Erkenntnisse aus den aktualisierten operativen Leitlinien des SRB

      Vergleichsstudie liefert Best Practices für wirksames Testen von Sanierungsplänen

      Sicherung der Stabilität des Finanzsektors

      Treten Sie mit uns in Kontakt

      Unsere Expert:innen freuen sich, von Ihnen zu hören.                              

      Weltkugel und Frau