Information des BMF zu sogenannten „gespaltenen Gewinnverwendungen im engeren Sinn“

Tax News 4/2025

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Bergsteiger in Wand

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich kürzlich zu den sogenannten „gespaltenen“ Gewinnausschüttungen und deren steuerlichen Behandlung geäußert. Dabei handelt es sich um Konstellationen, in denen nur einzelne Gesellschafter Ausschüttungen erhalten, während die Gewinnanteile der übrigen Gesellschafter zunächst im Unternehmen verbleiben und erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschüttet werden sollen. Das BMF sieht gespaltene Gewinnverwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig an – für die einbehaltenen Gewinnanteile ist daher keine Kapitalertragsteuer bis zu deren späterer Ausschüttung abzuführen.

Hintergrund

In der Regel erfolgen Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften entsprechend dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen davon abgewichen wird. Solche abweichenden Ausschüttungen – sogenannte „alineare“ oder „gespaltene Gewinnverwendungen“ – werden steuerlich anerkannt, sofern sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen und wirtschaftlich nachvollziehbar begründet sind.

Alineare Ausschüttungen liegen dann vor, wenn sie vom Beteiligungsverhältnis abweichen. Voraussetzung ist, dass sie im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich vorgesehen sind und eine wirtschaftliche Begründung vorliegt. Beispiele hierfür sind etwa stimmrechtslose Vorzugsaktien, Gewinnbevorzugungen für bereits eingebrachte Einlagen oder besondere Gesellschafterzuschüsse. Da nicht vorhersehbar ist, in welchen Fällen solche Ausschüttungen künftig relevant werden könnten, empfiehlt es sich, entsprechende Rahmenregelungen im Gesellschaftsvertrag vorzusehen und die konkrete wirtschaftliche Begründung jährlich im Ausschüttungsbeschluss festzuhalten.

Gespaltene Gewinnverwendung im engeren Sinn

Bei gespaltenen Gewinnverwendungen wird der Gewinn nur an bestimmte Gesellschafter ausgeschüttet, während anderen für künftige Jahre ein Gewinnvorrecht eingeräumt wird. Die nicht ausgeschütteten Gewinne verbleiben im Unternehmen und stehen für spätere Ausschüttungen zur Verfügung.

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 14. Mai 2025 eine Beantwortung zu einer Anfrage des Fachsenates der KSW zur steuerlichen Anerkennung von „gespaltenen Gewinnverwendungen im engeren Sinn“ veröffentlicht. Demnach sind diese steuerlich anzuerkennen, sofern sie im Gesellschaftsvertrag festgelegt und wirtschaftlich begründet sind (siehe dazu auch KStR 2013 Rz. 549 zu alinearen Gewinnausschüttungen). Als wirtschaftliche Begründung kommen insbesondere die Einräumung von Gewinnvorrechten für die nicht begünstigten Gesellschafter und die Thesaurierung zu Investitionszwecken in Betracht.  Das BMF plant, diese Regelung in den nächsten Richtlinienwartungen der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) zu ergänzen.

Praktische Umsetzung und Empfehlungen

Für die steuerliche Anerkennung ist entscheidend, dass alineare und gespaltene Ausschüttungen sowohl gesellschaftsvertraglich gedeckt als auch wirtschaftlich begründet sind. Dadurch lassen sich unerwünschte steuerliche Konsequenzen – etwa Kapitalertragsteuerpflicht für natürliche Personen oder Kapitalgesellschaften mit weniger als 10 %-Beteiligung – vermeiden.

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Gesellschaftsvertrag vorausschauend gestaltet und die grundsätzliche Möglichkeit von alinearen Gewinausschüttungen vorgesehen werden. Ausschüttungsbeschlüsse sollten klar formuliert werden, um die Interessen der Gesellschafter mit den Bedürfnissen der Gesellschaft in Einklang zu bringen. Alineare und zeitlich abgestufte Gewinnausschüttungen bieten Flexibilität in der Ausschüttungspolitik, sofern die Interessen der Gesellschafter und der Gesellschaft berücksichtigt werden.