Ausgewählte Inhalte der neuen FinanzOnline-Verordnung 2027: Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf
Tax News 4/2025
Tax News 4/2025
Aufgrund der stetigen technischen und organisatorischen Änderungen der vergangenen Jahre besteht der Bedarf einer umfangreichen Überarbeitung der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) sowie der FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV). Zukünftig sollen die Rechtsgrundlagen für das Verfahren FinanzOnline in einer einzigen Verordnung, der FinanzOnline-Verordnung 2027 (FOnV 2027), geregelt werden.
- Aufhebung der Telekopierer-Verordnung (vulgo „Fax“-Verordnung) [Art 2]
Aufgehoben wird die Telekopierer-Verordnung, mit der die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen geregelt ist. Damit entfällt künftig die Möglichkeit, Anbringen per Fax zu übermitteln. In den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf führt der Verordnungsgeber aus, dass die Fax-Technologie nicht mehr zeitgemäß und als Kommunikationsmittel als unsicher einzustufen sei. Aufgrund mangelnder Authentifizierungs- und Identifizierungsfunktionen sei sie betrugsanfällig. Daher habe ein Fax das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail. - Übermittlung von Anbringen mit spezifizierter Funktion oder über „Sonstige Anbringen und Anfragen“ [§§ 14 und 15]
§ 14 Abs. 1 bis 5 zählt alle Anbringen, für die im FinanzOnline spezifizierte Funktionen zur Verfügung stehen, abschließend auf. Werden (oder müssen) solche in den Absätzen 1 bis 5 aufgezählten Anbringen elektronisch übermittelt (werden) und ist nichts anderes bestimmt, sind diese zwingend über FinanzOnline einzubringen.
Nach § 14 Abs. 6 muss in jenen Fällen, in denen ein Anbringen elektronisch über FinanzOnline eingebracht wird, die dafür vorgesehene spezifizierte Funktion verwendet werden. Zukünftig muss daher auch ein Anbringen, mit dem eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt wird und das freiwillig über FinanzOnline elektronisch übermittelt wird, unter Verwendung der dafür vorgesehenen spezifizierten Funktion eingebracht werden. Eine Übermittlung unter Verwendung der Funktion „Sonstige Anbringen und Ansuchen“ ist nicht mehr möglich, wenn eine spezifizierte Funktion zur Verfügung steht. - Mutwillensstrafe als Rechtsfolge der wiederholten Übermittlung von Anbringen mit spezifizierter Funktion über „Sonstige Anbringen und Anfragen“ [§ 16]
Es ist nichts Neues, dass Anbringen, für die es eine spezifizierte Übermittlungsfunktion gibt, über diese Funktion zu übermitteln sind: Nach der bisherigen FOnV 2006 sind Anbringen, die nicht über die dafür vorgesehene spezifische Funktion eingebracht werden, ungeachtet einer tatsächlichen Übermittlung über FinanzOnline, abgabenrechtlich unbeachtlich. Da mittlerweile der Großteil der Anbringen über FinanzOnline übermittelt wird und für viele dieser Anbringen spezifizierte Funktionen zur Verfügung stehen, soll die Konsequenz der Unbeachtlichkeit entfallen.
An ihre Stelle soll die Möglichkeit der Verhängung einer Mutwillensstrafe in Höhe von bis zu EUR 700 treten. Das Ziel dieser Sanktionierung ist, dass Anbringen zukünftig über die vorgesehene Funktion eingebracht werden, da die Sanktion einen abschreckenden Kostenfaktor darstelle: In einem ersten Schritt ist jedoch die zur Verwendung einer spezifizierten Funktion verpflichtete Person auf ihre Verpflichtung hinzuweisen. Wenn die nächste gleichartige Übermittlung (z. B. die Umsatzsteuervoranmeldung des Folgemonats) erneut nicht über die korrekte Funktion erfolgt, kann in einem zweiten Schritt die Mutwillensstrafe verhängt werden. - Technische Unzumutbarkeit von elektronischen Übermittlungen [§ 17]
In vielen Fällen sehen die Abgabengesetze (wie das Umsatzsteuergesetz) eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Anbringen vor, es sei denn dies ist dem Abgabepflichtigen aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen nicht zumutbar. Eine Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der Abgabepflichtige über keinen Internetzugang verfügt. In den meisten Fällen ist daher von der Zumutbarkeit elektronischer Übermittlungen auszugehen.
Fazit zum Begutachtungsentwurf
Die wesentlichen angedachten Änderungen sind:
- Wegfall der Möglichkeit, Anbringen per Fax zu übermitteln.
- Definition des Internetzugangs als Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob die in den jeweiligen Abgabengesetzen normierte Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auch zumutbar ist und die Übermittlung deswegen über FinanzOnline zu erfolgen hat.
- Die bisherige Unbeachtlichkeitsfiktion von Anbringen entfällt, wenn Anbringen über die Funktion „Sonstige Anbringen und Anfragen“ hochgeladen werden, obwohl eine spezielle Funktion dafür gegeben ist. Stattdessen kann im Wiederholungsfall durch die Behörde eine Mutwillensstrafe verhängt werden.
Beispiel: Wird ein Fristverlängerungsantrag zur Einreichung einer Bescheidbeschwerde nicht postalisch, sondern über FinanzOnline übermittelt und dort über die Funktion „Sonstige Anbringen und Anfragen“ gestellt, obwohl es nach § 14 Abs. 2 Z. 43 eine spezielle Funktion für ein solches Anbringen gibt, ist dieser Antrag gem. FOnV 2027 nicht mehr – wie bisher – abgabenrechtlich unbeachtlich. Die bisherige Unbeachtlichkeitsfiktion konnte bei Rechtsmittel- oder Antragsfristen im schlimmsten Fall eine nicht sanierbare Fristversäumnis zur Folge haben.
Hinsichtlich der weiteren Entwicklung im Verordnungserlassungsprozess und der Auswirkungen auf die tägliche Praxis halten Sie die Verfahrensrechtsexpert:innen von KPMG gerne auf dem Laufenden.