Neuerungen hinsichtlich freier Dienstnehmer:innen ab 2026

Tax Personnel News 7/2025

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Zivilrechtliche Neuerungen hinsichtlich freier Dienstnehmer:innen ab 2026 sowie Möglichkeit zur Schaffung von Kollektivvertragsbestimmungen für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer:innen

Für freie Dienstverträge bringt das Jahr 2026 Neuerungen in zwei Bereichen: Generell werden im ABGB Mindest-Kündigungsfristen und Termine eingeführt. Für gewisse freie Dienstnehmer:innen (jene nach § 4 Abs. 4 ASVG, sogenannte „dienstnehmerähnliche“) können die Sozialpartner ab 1.1.2026 auch Kollektivvertragsregelungen schaffen. Im Dienstzettel bzw. Text des freien Dienstvertrages wäre darauf dann (gegebenenfalls) hinzuweisen. Die Gesetzwerdung bleibt nach dem Nationalratsbeschluss vom 16.10.2025 allerdings noch abzuwarten. 


Im Gegensatz zu „echten“ Dienstverhältnissen, die insbesondere durch die persönliche Abhängigkeit und Weisungsunterworfenheit gekennzeichnet sind, bestehen für freie Dienstverhältnisse (Dauerschuldverhältnisse in überwiegender Selbständigkeit) nur wenige gesetzliche Rahmenregelungen. Zuletzt hat beispielsweise der OGH (27.2.2025, 8 ObS 4/24g) entschieden, dass die Kündigungsregelungen in § 1159 ABGB nur auf „echte“ Dienstverhältnisse anzuwenden sind. Dies nimmt der Gesetzgeber nun zum Anlass, in § 1159 Abs. 6 ABGB für ab 1.1.2026 neue unbefristete freie Dienstverhältnisse eigenständige Kündigungsregeln vorzusehen, die auch weder aufgehoben noch beschränkt (sondern nur zugunsten des freien Dienstnehmers verbessert) werden können:

Mangels einer für den freien Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann ein nach dem 31.12.2025 begonnenes freies Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil durch Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats gelöst werden, wobei die Kündigungsfrist vier Wochen beträgt und sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf sechs Wochen erhöht. Außerdem kann der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden, währenddessen das freie Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann. Abweichende Bestimmungen in zum 1.1.2026 bereits laufenden freien Dienstverhältnissen bleiben jedoch aufrecht.

Noch „revolutionärer“ ist die zweite Neuerung ab 1.1.2026, wonach in Umsetzung des Regierungsprogrammes für die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit geschaffen wird, Kollektivverträge auch für freie Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs. 4 ASVG abzuschließen. Mit dem Verweis auf § 4 Abs. 4 ASVG soll sichergestellt werden, dass nur „arbeitnehmerähnliche“ freie Dienstnehmer:innen einbezogen sind. Demnach könnte es zum Abschluss eigener Kollektivverträge nur für diese Personengruppe, aber auch eine ausdrückliche Einbeziehung in den Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge kommen; denkmöglich wäre auch eine Einbeziehung in eine Auswahl von bestehenden KV-Bestimmungen. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung arbeitnehmerähnlicher freier Dienstnehmer:innen in Kollektivverträgen soll dadurch jedoch nicht geschaffen werden.

Falls es kollektivrechtliche Regelungen gibt, müssen diese im Dienstzettel bzw. Text des freien Dienstvertrages für ab 1.1.2026 neue freie Dienstverträge auch bezeichnet werden - samt Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen (neue Z. 9 in § 1164a Abs. 1 ABGB).

Die Gesetzwerdung mit Inkrafttreten 1.1.2026 bleibt noch abzuwarten.

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