Steuerberatung für KMU

Tax News – KMU Oktober 2025

Tax News – KMU Oktober 2025

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Bergsteigerin in der Wand

Praxisnahe Beratung für Klein- und Mittelunternehmen durch unsere Steuerberater:innen

Arbeitnehmer:innen, die so weit von ihrem (Familien-)Wohnsitz entfernt arbeiten, dass eine tägliche Heimkehr nicht möglich ist, können unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort (doppelte Haushaltsführung) sowie die Familienheimfahrten steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt sowohl bei einem Familienwohnsitz im In- als auch im Ausland.

Antragstellung: Formular L1: Kennzahl 300 (Familienheimfahrten) + Kennzahl 723 (Doppelte Haushaltsführung)

Checkliste: Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit

  • Berufliche Veranlassung: Die Zweitwohnung muss ausschließlich aus beruflichen Gründen notwendig sein. Liegt der Familienwohnsitz aus rein privaten Gründen außerhalb der üblichen Entfernung zum Arbeitsplatz, ist eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich.
  • Mehraufwendungen: Durch die beruflich bedingte Notwendigkeit, am Beschäftigungsort zu wohnen, entstehen zusätzliche, unvermeidbare Mehrkosten (insbesondere für Miete).
  • Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung:
  • Eine Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ist nicht zumutbar.
    • Bei Familien kann dies der Fall sein, insbesondere wenn minderjährige Kinder am Wohnsitz leben.
    • Für Alleinstehende gelten strengere Maßstäbe: Wenn die Tätigkeit von Anfang an befristet ist (4 bis 5 Jahre) und eine Rückkehr geplant ist, kann die Wohnsitzverlegung als unzumutbar gelten. Der Verlust des sozialen Umfelds reicht nicht aus. 

Praxisfall: Doppelte Haushaltsführung bei Auslandswohnsitz einer alleinstehenden Arbeitnehmerin

Eine alleinstehende, kinderlose deutsche Staatsbürgerin arbeitete in Österreich und wollte die Kosten für ihre dortige Mietwohnung sowie die regelmäßigen Heimfahrten nach Deutschland steuerlich absetzen. Als Grund für die Beibehaltung ihres Wohnsitzes in Deutschland nannte sie ihr soziales Umfeld (Vereinsmitgliedschaften, Ehrenämter usw.). Überdies wolle sie nur für eine beschränkte Zeit in Österreich tätig sein, da sie zukünftig das Architektenbüro ihres Onkels in Deutschland übernehmen werde.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) kam in GZ RV/4100087/2023 vom 22.1.2025 zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall keine ausreichenden Gründe gegen eine Wohnsitzverlegung an den Arbeitsort in Österreich vorlagen. Weder der Verlust des sozialen Umfelds noch von Freizeitgestaltungsmöglichkeiten gelten als steuerlich relevante Gründe – zumal derartige Aktivitäten auch am Arbeitsort möglich sind.

Grundsätzlich kann eine Wohnsitzverlegung auch für Alleinstehende unzumutbar sein, etwa wenn von Beginn an klar ist, dass die Tätigkeit auf einen gewissen Zeitraum von maximal 4 bis 5 Jahren befristet ist und eine Rückkehr zum Hauptwohnsitz vorgesehen ist. Diese zeitliche Begrenzung war im konkreten Fall jedoch nicht gegeben.

Trotzdem konnte die Arbeitnehmerin im Endeffekt die Kosten der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beschäftigungsbeginn als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Auch Alleinstehenden ohne Sorgepflichten steht eine gewisse Übergangszeit zu, in der sie Aufwendungen für eine Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend machen können. Dabei sind auch die Kosten für die Heimfahrt steuerlich anzusetzen, da es zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen.