GSVG-Pflicht für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Tax News – KMU Oktober 2025

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Bergsteiger, der fotografiert

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 30.6.2025, Ra 2022/08/0133, mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage miteinzubeziehen sind, wenn die Geschäftsführertätigkeit zum Zeitpunkt der Ausschüttung bereits beendet war und die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG aufgrund der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft weiterhin besteht.

Im konkreten Fall wurde die Geschäftsführertätigkeit in der auszahlenden Gesellschaft im Jänner 2018 beendet. Ab März 2018 begründete der Versicherte als Gesellschafter-Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft die Pflichtversicherung nach GSVG. In den Jahren 2018 und 2019 sind noch Gewinnausschüttungen an den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer aus seiner vorherigen Tätigkeit erfolgt.

Auf die Frage, ob die Gewinnausschüttungen in den Jahren 2018 und 2019 in die Beitragsgrundlage nach GSVG miteinzubeziehen sind, hat der VwGH wie folgt ausgeführt:

Es finden nur jene Einkünfte Einzug in die GSVG-Beitragsgrundlage, die einer Tätigkeit zuzuordnen sind, die im betreffenden Kalenderjahr eine Pflichtversicherung begründet hat.

Die Ausschüttungen im Jahr 2018 waren daher in vollem Ausmaß in die Beitragsgrundlage miteinzubeziehen, da der Versicherte im Jänner 2018 noch als Gesellschafter-Geschäftsführer der auszahlenden Gesellschaft tätig war und die Einkünfte demnach einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit im selben Kalenderjahr zuzuordnen waren. Eine Aliquotierung auf den Zeitraum der Tätigkeit ist nicht vorzunehmen.

Hingegen sind die Ausschüttungen im Jahr 2019 nicht Bestandteil der GSVG-Beitragsgrundlage. Im Jahr 2019 liegt zwar eine andere die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit vor, jedoch können die Einkünfte (Ausschüttung) dieser Tätigkeit nicht zugeordnet werden.