Erhöhung des Investitionsfreibetrages ab 1.11.2025
Tax News – KMU Oktober 2025
Tax News – KMU Oktober 2025
Bis zu 22 % Steuerbonus für Investitionen
Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde bereits im Jahr 2023 wieder eingeführt, um Investitionen steuerlich zu fördern, insbesondere im Bereich Ökologisierung. Durch bestimmte Investitionen kann die Steuerlast bei betrieblichen Einkünften gesenkt werden, da der IFB zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe berücksichtigt wird.
Für einen befristeten Zeitraum wird der IFB nun erhöht: Für Investitionen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 anfallen, gelten höhere Investitionsfreibetragssätze. Konkret bedeutet das:
- Für allgemeine Investitionen steigt der IFB von 10 % auf 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Für Investitionen im Bereich Ökologisierung erhöht sich der Satz von 15 % auf 22 %.
Die bisherigen Rahmenbedingungen bleiben unverändert. Auch der erhöhte IFB kann weiterhin maximal von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, insbesondere Gebäude und Kfz. Eine Ausnahme gilt für Elektrofahrzeuge, für die der IFB aus ökologischen Gründen geltend gemacht werden darf.
Ebenfalls nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Lifesciences zugeordnet werden können.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass das Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte eingesetzt wird und eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweist. Wird das Wirtschaftsgut vor Ablauf dieser Frist aus dem Betrieb ausgeschieden oder ins Ausland verbracht, ist der IFB grundsätzlich nachzuversteuern, es sei denn, das Ausscheiden erfolgt aufgrund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs.
Für die Inanspruchnahme ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung maßgeblich - unabhängig von der Bezahlung oder Inbetriebnahme. Bei Anschaffungen ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht entscheidend, bei hergestellten Wirtschaftsgütern der Zeitpunkt der Fertigstellung.
In Anbetracht der Erhöhung des IFB kann es steuerlich vorteilhaft sein, Investitionen gezielt in den Zeitraum ab dem 1. November 2025 zu verlegen. Der erhöhte IFB kann jedoch auch anteilig für Investitionen geltend gemacht werden, die vor diesem Datum begonnen, aber erst danach abgeschlossen werden.
Nach dem Beschluss im Nationalrat folgt nun die Behandlung im Bundesrat. Nach der Beurkundung durch den Bundespräsidenten und der Kundmachung im Bundesgesetzblatt soll die Gesetzesänderung voraussichtlich mit 1. November 2025 in Kraft treten.