BMF-Klarstellung zur Steuerfreiheit von Trinkgeld und BMASGPK-Begutachtungsentwurf zum Trinkgeldpauschale

Tax Personnel News 6/2025

Tax Personnel News 6/202

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Das Sozialministerium (BMASGPK) hat über den Sommer Änderungen im ASVG und im AVRAG in Begutachtung geschickt, die nach parlamentarischer Behandlung ab 1.1.2026 für gewisse Branchen ein jeweils österreichweit einheitliches Trinkgeldpauschale und auch Informations- und Auskunftsrechte für Arbeitnehmer:innen bringen sollen. Die Finanzverwaltung hat Ende Juli eine Klarstellung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldpauschalien veröffentlicht.


Trinkgelder sind in der Lohnsteuer grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z. 16a EStG), allerdings gab es zuletzt vermehrt Diskussionen über Abgrenzungsfragen, weil nach Gesetzeswortlaut und Lohnsteuerrichtlinien (Rz. 92a–92i) für die Steuerfreiheit mehrere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

In der Sozialversicherung stellen Trinkgelder beitragspflichtiges Entgelt i. S. d. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG dar. Die der Verwaltungsvereinfachung dienende, in § 44 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, Trinkgelder in pauschalierter Form der Beitragsbemessung zugrunde zu legen („Trinkgeldpauschale“) war allerdings durch bundesländerweise unterschiedliche Regelungen besonders unübersichtlich und soll nun soll i. S. d. Rechtssicherheit in mehrfacher Hinsicht angepasst werden. Nach einer kurzen Diskussion über die Sinnhaftigkeit eines völligen Entfalls der Beitragspflicht und damit verbunden auch der Verminderung des versicherten Einkommens haben sich die Regierungsparteien darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren.

Klarstellung zur Lohnsteuerfreiheit

Bereits erfolgt ist eine Klarstellung der Finanzverwaltung (datiert 29.7.2025) zur Absicherung der Steuerfreiheit von Trinkgeldern (§ 3 Abs. 1 Z. 16a EStG). Zum Erfordernis der „Ortsüblichkeit des Trinkgeldes” wird klargestellt, dass die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers nicht maßgeblich ist.       

Weiters wird (in Abweichung zum BFG-Erkenntnis vom 30.9.2024, RV/1100296/2020) betont, dass Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und die nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (z. B. im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, ebenfalls unter die Steuerbefreiung fallen.

Diese beiden Punkte werden im Rahmen des nächsten Wartungserlasses in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR Rz. 92d und 92f) eigearbeitet werden.

Begutachtungsentwurf zu Änderungen (geplant ab 1.1.2026) im ASVG und im AVRAG

Am 28.7.2025 hat das BMASGPK Änderungen im ASVG und im AVRAG in Begutachtung geschickt: Ende der Begutachtungsfrist war der 8.9.2025 – die Neuregelungen werden nach parlamentarischer Behandlung voraussichtlich zum 1.1.2026 in Kraft treten. Einerseits soll die SV-beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern durch branchenweise einheitliche Pauschalbeträge aktualisiert werden. Andererseits sollen neue arbeitsrechtliche Regelungen (neuer § 2j AVRAG) geschaffen werden, wonach Arbeitnehmer:innen über bargeldlos eingehobene Trinkgelder zu informieren sind.

Die Festsetzung der beitragsrechtlichen Pauschalen erfolgt durch die Sozialversicherungsträger. Im Bereich des Hotel- und Gastgewerbes wurde von einer bereits erfolgten Sozialpartnereinigung berichtet: Auf Basis der Neuregelung dürften dort für die Jahre 2026/2027/2028 für Mitarbeiter:innen mit Inkasso eine österreich-einheitliche Bemessungsgrundlage EUR 65/85/100 und für Mitarbeiter:innen ohne Inkasso eine österreich-einheitliche Bemessungsgrundlage EUR 45/45/50 festgesetzt werden. Die Gesetzwerdung mit genauen Details und die Verlautbarung der einzelnen brancheneinheitlichen Trinkgeldpauschalen ab 2026 bleibt abzuwarten.

Zusätzlich werden (arbeitsrechtlich) neue Informations- und Auskunftsrechte verankert: Nach dem ab 1.1.2026 geplanten neuen § 2j AVRAG sollen Arbeitnehmer:innen, die Trinkgeld nicht in bar erhalten und an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, am Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel informiert werden. Weiters sollen sie auf Anfrage Auskunft über bargeldlos eingenommene Trinkgelder bekommen, sofern die Trinkgelder nicht ohnedies am selben Arbeitstag oder zeitnah verteilt werden. Dieses Auskunftsrecht soll unabdingbar sein, wobei durch Kollektivverträge Näheres geregelt werden kann. Die Gesetzwerdung mit genauen Details bleibt abzuwarten.

Unsere KPMG Expert:innen unterstützen Sie gerne bei allen Fragen zu lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Themen und halten Sie auf dem Laufenden.