KöR und NPO: VwGH zur Frage der Steuerbarkeit eines Zuschusses

Tax News 3/2025

Tax News 3/2025

  • 1000
Bergsteiger bei Aufstieg

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Zuschüssen ist entscheidend, wer Empfänger der Förderung ist. Nur im Verhältnis zwischen Fördergeber und Fördernehmer stellt sich die Frage nach der Umsatzsteuerbarkeit des Zuschusses.

Wem die Förderung tatsächlich ausbezahlt wird, ist dabei nicht entscheidend. Werden Förderungen direkt - auf abgekürztem Zahlungswege – an einen Dritten (Nicht-Fördernehmer) ausbezahlt, werden diese Zahlungen i. d. R. steuerbar sein.

Besonderes Augenmerk ist daher auf die vertragliche Ausgestaltung von Förderungen bzw. auf die Korrespondenz zwischen Förderwerber und Fördergeber zu legen.

Im öffentlichen Umfeld waren die sogenannten „Vorsteuer-“ oder „Rückvermietungsmodelle“ – vor Einführung des 1. StabG 2012 – weit verbreitet bzw. bestehen diese nach wie vor. Die gegenständliche höchstgerichtliche Entscheidung betrifft eine Fragestellung, die vor allem bei diesen Mietmodellen - aber grundsätzlich bei jedem Bestandverhältnis - zum Tragen kommen kann: Werden im Zuge von Gebäudeerrichtungen Zuschüsse der öffentlichen Hand gewährt und diese dem Vermieter weitergeleitet, stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese Zuschüsse umsatzsteuerbares Mietentgelt oder nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse darstellen.

Die Entscheidung des VwGH ergeht zum Erkenntnis des BFG vom 10. Oktober 2024 (RV/7104372/2020)

Ausgangssachverhalt und bisheriger Verfahrensgang

Im zugrunde liegenden Sachverhalt ist die Revisionswerberin (eine KöR) Eigentümerin eines Pflegeheimes, welches an eine gemeinnützige Pflegeheim-Betreiber-GmbH, die im Alleineigentum der KöR steht, vermietet wird. Die GmbH trägt neben dem Mietzins und den Betriebskosten sämtliche Kosten des laufenden Betriebes.

Im Zuge von Umbaumaßnahmen des Pflegeheimes leistete die GmbH einen Zuschuss und beglich die restlichen Kosten in Form einer erhöhten Miete.

Für die Umbaumaßnahmen erhielt die GmbH auch eine Landesförderung, welche - auf abgekürztem Zahlungswege - direkt an die KöR ausbezahlt wurde. Zwischen der KöR und der GmbH wurde vereinbart, dass diese Förderung zur Deckung der Kosten verwendet wird und zu einer Anpassung der Mieterhöhung führen soll.

Nach Ansicht des BFG sind die erhöhten laufenden Mietzahlungen und die Baukostenbeiträge als Mietentgelt zu betrachten. Zuschussberechtigter für die Landesförderung sei die GmbH und nicht die KöR.

Nur in Relation zwischen Fördergeber (Land) und Förderempfänger (GmbH) stelle sich die Frage, ob der Zuschuss umsatzsteuerbar sei.

Im Verhältnis zwischen Vermieter (KöR) und Mieter (GmbH) unterlägen die weitergeleiteten Fördermittel als Mietvorauszahlung dagegen der Umsatzsteuer. Als Anzahlungen seien diese im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern.

Zurückweisung der Revision durch den VwGH

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wies der VwGH nunmehr als unzulässig zurück. Nach Ansicht des VwGH konnte in der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden. Die rechtliche Beurteilung des BFG sei nicht rechtswidrig. Die Beweiswürdigung sei schlüssig und auch bei der Auslegung der Verträge lassen sich weder grobe Auslegungsfehler noch krasse Fehlbeurteilungen erkennen. 

Conclusio der Entscheidung / Auswirkungen in der Praxis

Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Zuschüssen ist zu prüfen, wer Empfänger der Förderung ist.

Im gegenständlichen Sachverhalt sah das BFG die GmbH (Mieterin) als Förderungsempfängerin an, da alle Förderansuchen ausschließlich von der GmbH gestellt wurden und auch die Schreiben der Förderstelle nur an die GmbH gerichtet waren. Die KöR hingegen wurde in der Korrespondenz nie erwähnt bzw. nicht in den Förderprozess einbezogen.

Wem die Förderung tatsächlich ausbezahlt wird, ist für die Beurteilung nicht entscheidend. Die direkt an die KöR ausbezahlten Beträge wurden vom BFG als steuerpflichtige Mietvorauszahlungen qualifiziert.

In der Praxis empfiehlt es sich daher, bereits im Zuge der vertraglichen Gestaltung von Förderungen darauf zu achten, wer Empfänger der Förderung sein soll. Dies ist grundlegend für die weitere umsatzsteuerliche Behandlung der Subvention. Insbesondere in Fällen, in denen die Fördermittel an den Vermieter/Gebäudeerrichter weitergeleitet werden, ist im Lichte der aktuellen Entscheidung erhöhtes

Augenmerk auf die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Zahlungsflüsse zwischen Vermieter und Mieter zu legen.

 

Bei Fragen können Sie sich gern an Ihren KPMG-Ansprechpartner wenden.