Vereinfachungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
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Am 31. Juli 2025 veröffentlichte EFRAG einen überarbeiteten Entwurf, der bedeutende Änderungen im Rahmen der europäischen Nachhaltigkeitsberichtstandards (ESRS) vorschlägt. Ziel dieser Änderungen ist es, Unklarheiten und Komplexität in der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen deutlich zu reduzieren. Bereits über delegierte Rechtsakte umgesetzt wurden einerseits Verschiebungen der Phase-in- Bestimmungen für Unternehmen der Welle 1 sowie andererseits Vereinfachungen im Bereich der EU- Taxonomie-VO.
Im Rahmen der Omnibus-Vorschläge vom 26. Februar 2025 plant die Europäische Kommission, einen delegierten Rechtsakt zu verabschieden, um die erste Reihe der europäischen Nachhaltigkeitsberichtstandards (ESRS) zu überarbeiten.
Diese Überarbeitung zielt, aufbauend auf dem Feedback aus der CSRD-Welle 1, darauf ab, das ESRS-Bericht-Rahmenwerk zu verbessern und vor allem maßgeblich zu vereinfachen. Der Vorschlag der EFRAG sieht dabei eine Reduzierung der Datenpunkte von rund 57 % vor, wobei die Kernzeile des EU Green Deals bestehen bleiben soll.
Die EFRAG ist beauftragt, bis zum 30. November 2025 die technische Beratung zur Überarbeitung und Vereinfachung der ESRS zu leisten. Ein wesentlicher Bestandteil des Standardsetzungsverfahrens von EFRAG ist die öffentliche Konsultationsphase, die von Anfang August bis Ende September 2025 geplant ist, sowie eine parallellaufende Kosten-Nutzen-Analyse, um die potenziellen Kosten und Vorteile der vorgeschlagenen Vereinfachungen der ESRS abzuwägen.
Zur Vorbereitung der Konsultation hat die EFRAG Ende Juli einen ersten Satz von Entwürfen zur Überarbeitung der ESRS veröffentlicht.
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Bereits im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes wurden die sogenannten „quick-fix“ Amendments an den ESRS vorgenommen. Diese passen die Phase-in-Regelungen (ESRS 1 Anlage C) im Wesentlichen wie folgt an:
- Verschiebung der Berichtspflicht von Angaben, die erstmalig für 2025 und 2026 vorgesehen war (z. B. zu „anticipated financial effects“) für Unternehmen der ersten Welle auf das Geschäftsjahr 2027
- Bestimmte Phase-in-Erleichterungen, die bisher nur für Unternehmen mit bis zu 750 MA galten, werden auf alle Unternehmen der ersten Welle ausgedehnt.
Ebenfalls mit delegiertem Rechtsakt wurden Vereinfachungen in Bezug auf die EU-Taxonomie-VO umgesetzt:
- Möglichkeit für ein Aussetzen der Berichterstattung unter bestimmten Bedingungen bis 2027
- Überarbeitung und Vereinfachung der Meldebögen
- Einführung eines Wesentlichkeitskonzeptes
- Umfangreiche Änderungen für Finanzunternehmen wie etwa die Anpassung der Green Asset Ratio (GAR)
- Abschaffung der separaten Meldebögen zu Aktivitäten mit Bezug zu fossilen Gasen und nuklearen Tätigkeiten
- Vereinfachung der „Do No Significant Harm"-Kriterien
- Änderung der Methodik der KPI-Berechnung für Finanzunternehmen
Weiterführende Informationen sowie den Link zu den Vereinfachungen der ESRS sowie zu den Anpassungen der EU-Taxonomie-VO finden Sie hier:
EFRAG Exposure Draft: Amended ESRS
EU verabschiedet Vereinfachung der Berichterstattung - KPMG Austria