Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2024

Tax News – KMU September 2025

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Bergsteiger, der fotografiert

Am 30. September 2025 endet die Frist für österreichische Unternehmer:innen, Vorsteuern des Jahres 2024 in den EU-Mitgliedstaaten im Erstattungswege zurückzuholen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist: Das bedeutet, dass Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, abgelehnt werden.

Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von EUR 1.000 (bei Kraftstoffrechnungen ab EUR 250) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.

Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z. B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr(rest) gelten EUR 50 und bei drei Monaten EUR 400 als Mindestbeträge.

Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, können von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u. a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, Pkw-Aufwendungen usw.