Begutachtungsentwurf „Kündigungsregeln und KV-Ermöglichung für freie Dienstverträge“

Tax News – KMU September 2025

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Bergsteiger, der fotografiert

Das Arbeitsministerium (BMASGPK) hat über den Sommer Änderungen im ABGB und im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) betreffend freie Dienstverhältnisse in Begutachtung geschickt (Ende der Begutachtungsfrist 08.09.2025), die nach parlamentarischer Behandlung zum 01.01.2026 in Kraft treten sollen.

Im Gegensatz zu „echten“ Dienstverhältnissen, die insbesondere durch die persönliche Abhängigkeit und Weisungsunterworfenheit gekennzeichnet sind, bestehen für freie Dienstverhältnisse (Dauerschuldverhältnisse in überwiegender Selbstständigkeit) nur wenige gesetzliche Rahmenregelungen. Zuletzt hat beispielsweise der OGH (27.2.2025, 8 ObS 4/24g) entschieden, dass die Kündigungsregelungen in § 1159 ABGB nur auf „echte“ Dienstverhältnisse anzuwenden sind. Dies nimmt der Gesetzgeber nun zum Anlass, in einem geplanten § 1159 Abs 6 ABGB für neue unbefristete freie Dienstverhältnisse eigenständige Kündigungsregeln vorzusehen, die weder aufgehoben noch beschränkt (sondern nur zugunsten des freien Dienstnehmers verbessert) werden können: Mangels einer für den freien Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung könnte das Dienstverhältnis demnach von jedem Vertragsteil durch Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats gelöst werden, wobei die Kündigungsfrist vier Wochen beträgt und sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf sechs Wochen erhöht.

Außerdem könnte der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden, während dem das freie Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil (Arbeitgeber:in oder Arbeitnehmer:in) jederzeit gelöst werden kann. Abweichende Bestimmungen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits aufrechten freien Dienstverhältnissen sollen jedoch aufrecht bleiben.

Noch „revolutionärer“ ist die zweite geplante Neuerung, wonach in Umsetzung des Regierungsprogramms zukünftig für die Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit geschaffen werden soll, auch für freie Dienstnehmer:innen nach § 4 Abs. 4 ASVG Kollektivverträge abzuschließen. Mit dem Verweis auf § 4 Abs. 4 ASVG soll sichergestellt werden, dass nur „arbeitnehmerähnliche“ freie Dienstnehmer:innen einbezogen sind. Demnach könnte es zum Abschluss eigener Kollektivverträge nur für diese Personengruppe oder durch die ausdrückliche Einbeziehung in den Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge kommen; denkmöglich ist auch eine Einbeziehung in eine Auswahl von bestehenden KV-Bestimmungen. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung arbeitnehmerähnlicher freier Dienstnehmer:innen in Kollektivverträgen soll jedoch nicht geschaffen werden.

Die Gesetzwerdung (geplantes Inkrafttreten 01.01.2026) bleibt jeweils abzuwarten.