Begutachtungsentwurf zu den Arbeiter:innen-Kündigungsfristen
Tax News – KMU September 2025
Tax News – KMU September 2025
Nachfolgeregelung für die umstrittene Saisonbetriebe-Ausnahme
Das Arbeitsministerium (BMASGPK) hat über den Sommer Änderungen in § 1159 ABGB betreffend die Kündigungsfristen von Arbeiter:innen in Saisonbetrieben in Begutachtung geschickt, um Rechtssicherheit herzustellen.
Die aus BGBl I 2017/153 stammende Angleichung der nach § 1159 ABGB geltenden Kündigungsfristen der Arbeiter:innen an die für Angestellte nach § 20 AngG geltenden Kündigungsbestimmungen ist nach mehrmaligen Verschiebungen letztlich gem. BGBl I 2021/21 mit 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Der Streit um die darin enthaltene Ausnahmeregelung, wonach Kollektivvertragspartner nach § 1159 Abs. 2 und Abs. 4 ABGB ermächtigt waren, für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 ArbVG überwiegen, die Kündigungsfristen abweichend zu regeln, ist trotz mehrerer höchstgerichtlicher Entscheidungen ein nach wie vor ungelöstes Problem.
Um Rechtssicherheit herzustellen, soll nunmehr „klargestellt“ werden, dass seitens der Kollektivvertragsparteien im Zeitraum von 1. Jänner 2018 bis 1. Februar 2025 aktiv gestaltete abweichende Regelungen für Kündigungsfristen und -termine zu beachten sind, auch wenn sie gegenüber der allgemeinen Rechtslage für Arbeiter:innen ungünstigere Regelungen (insb. kürzere Fristen) enthalten. Die erläuternden Bemerkungen zählen 29 Kollektivverträge auf, auf die das zutrifft. Ab dem (rückwirkend angedachten) Inkrafttreten sollen darin enthaltene abweichenden Regelungen der Kündigungsfristen und -termine nur noch zu Gunsten der Arbeitnehmer:innen geändert werden können. Jene kollektivvertraglichen Kündigungsfristen, die aufgrund der bisherigen Rechtsprechung ohne aktives Tun der KV-Partner unverändert auch nach dem 1. Jänner 2018 weiter galten, sollen hingegen durch die vorgeschlagene gesetzliche Regelung ihre Gültigkeit verlieren.
Die Begutachtungsfrist hat am 22. August 2025 geendet und die Neugestaltung soll nach parlamentarischer Behandlung im Herbst möglicherweise sogar rückwirkend in Kraft treten, um aus dieser „verfahrenen Situation“ herauszukommen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.