Kein Sachbezug für Abstell- und Garagenplätze bei vorhandenem „Parkpickerl“

Tax News – KMU September 2025

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Bergsteiger, der fotografiert

Das Bundesfinanzgericht hat klargestellt, dass kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, wenn für Dienstnehmer:innen zwar die Möglichkeit besteht, ihr privates Kfz während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, sie aber ohnedies selbst über ein im besagten Bezirk gültiges Parkpickerl verfügen.

Das BFG (GZ RV/7103968/2024 vom 27. Mai 2025) setzte sich in seiner Entscheidungsfindung genauer mit der Definition eines geldwerten Vorteils für Steuerpflichtige auseinander und betont dabei den vermögensrechtlichen Aspekt. Bloß ideelle Vorteile wie keine mühsame Parkplatzsuche oder ein kürzerer Arbeitsweg seien unbeachtlich. Inhaber:innen eines Parkpickerls für den entsprechenden Bezirk ersparen sich keine Abstellkosten, weil sie für diese ohnehin mit dem Erwerb des Parkpickerls bereits aufgekommen sind. Bei Vorhandensein eines Parkpickerls ist daher bei Dienstnehmer:innen kein steuerpflichtiger Sachbezug für die Bereitstellung eines Abstell- oder Garagenplatzes durch Arbeitgeber:innen anzusetzen.