KöR und NPO: BFG zur Frage der Steuerbarkeit eines Zuschusses zur Umsetzung eines Autobahn-Bauprojektes

Tax News 3/2025

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Bergsteiger bei Aufstieg

Das BFG befasste sich in der gegenständlichen, bisher gemäß § 23 Abs. 3 BFGG nicht veröffentlichten Entscheidung mit der Frage der Umsatzsteuerbarkeit eines Zuschusses zur Errichtung eines Autobahn-Bauprojektes.

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Zuschüssen ist entscheidend, ob diese zur Erlangung eines verbrauchbaren Nutzens gegeben werden. Bei einem solchen „unechten“ Zuschuss handelt es sich um Leistungsentgelt, das der Umsatzsteuer unterliegt.

Wird ein Zuschuss hingegen zur ausschließlichen Förderung öffentlicher Interessen gegeben, liegt ein „echter“ und damit nicht umsatzbarer Zuschuss vor.

In seiner Entscheidung vertrat das BFG die Ansicht, dass die Erhaltung des öffentlichen Bundes-Straßennetzes jedenfalls im öffentlichen Interesse erfolgt, weshalb die Bezuschussung derartiger Projekte nicht der Umsatzsteuer unterliegt. 

 

Das gegenständliche Erkenntnis des BFG behandelt die Frage, ob es sich bei Zuschüssen von Gebietskörperschaften zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen am höherrangigen Straßennetz um umsatzsteuerbares Entgelt oder um nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse handelt. 

Ausgangssachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin ist eine kraft Gesetzes zur Durchführung von Bau- und Erhaltungsmaßnahmen für das hochrangige Straßennetz in Österreich zuständige Körperschaft. Zur Mitfinanzierung eines Autobahn-Bauprojekts erhielt die Beschwerdeführerin Zuschüsse von Seiten des Landes i. H. v. 10 % und der Stadt i. H. v. 5 % der tatsächlichen Gesamtprojektkosten.

Nach Meinung des Finanzamts, bestehe zwar ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Infrastrukturbauten jedoch liege auch ein konkreter Vorteil für Land und Stadt als Zuschussgeber in Form der Möglichkeit zur Vermeidung von erforderlichen Straßenbaumaßnahmen am öffentlichen Landes- und Gemeindestraßennetz vor. Im Ergebnis stellen die Zuschüsse von Land und Stadt daher umsatzsteuerbares Entgelt dar.

Die Beschwerdeführerin vertrat die gegenteilige Ansicht: Die Förderung des Autobahn-Bauprojekts erfolge ausschließlich im öffentlichen Interesse, ohne dass den Zuschussgebern daraus ein eigener wirtschaftlicher Vorteil zukomme. Insbesondere komme es im Ergebnis zu keiner Ersparnis der Zuschussgeber in ihrer Funktion als Straßenerhalter für Landes- und Gemeindestraßen, da das Projekt nur Infrastrukturmaßnahmen im Kompetenzbereich des Bundes betreffe und keinerlei Sanierungsmaßnahmen an Landes- oder Gemeindestraße umfasse.

Entscheidung des BFG – Stattgabe der Beschwerde:

Das BFG gab der Bescheidbeschwerde statt und führte als Begründung im Wesentlichen aus:

Bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt, liegt kein der Umsatzsteuer unterliegender Leistungsaustausch vor.

Das öffentliche Interesse ist das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung zwischen umsatzsteuerpflichtigem Entgelt und nicht umsatzsteuerbarem echten Zuschuss: Handlungen im öffentlichen Interesse zeichnen sich durch eine Überordnung der Belange des Gemeinwohls über die Interessen des Individuums aus.

Die Angelegenheiten der Verkehrsinfrastruktur und sämtliche damit verbundenen Erhaltungsmaßnahmen sind typischerweise im öffentlichen Interesse gelegen. Die Maßgeblichkeit des Gemeinwohls im Verkehrsbereich ergibt sich unter anderem schon aus der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Enteignung von Grundeigentümern zur Umsetzung von öffentlichen Straßenbauprojekten. Mit der Errichtung und Erhaltung des öffentlichen Straßennetzes wird somit immer das öffentliche Interesse einer möglichst optimalen Verkehrsinfrastruktur verfolgt. Die Zuschussgewährung durch Land und Stadt erfolgt als Ergebnis verkehrspolitischer Entscheidungen mit dem alleinigen Motiv, die ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegene Optimierung des öffentlichen Straßennetzes voranzutreiben.

Bei der gegebenen Sachlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Land und Stadt durch die Bezuschussung des Autobahn-Bauprojekts eigene Maßnahmen zur Erhaltung der Infrastruktur ersparen würden. Unabhängig von der Kompetenzverteilung hinsichtlich der Erhaltung von hoch- und niederrangigen Straßen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden wird mit der Förderung der Verkehrsinfrastruktur immer ein gemeinsames, unteilbares öffentliches Interesse verfolgt. Daher wurden auch die Zuschüsse von Land und Stadt im ausschließlichen öffentlichen Interesse gewährt mit dem Zweck, die Realisierung des Autobahn-Bauprojekts anzuregen.

Im Ergebnis sind die Zuwendungen von Land und Stadt daher als öffentliche Subventionen für Bauprojekte auf Bundesstraßen zu qualifizieren und nicht etwa als Entgelt für die Verschaffung eines bestimmten Nutzens für die Zuschussgeber. Die Zuschüsse unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. 

Ausblick

Das BFG sieht Maßnahmen zur Erhaltung der Infrastruktur im öffentlichen Bundesstraßennetz durch Land und Gemeinde jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb auch die Zuschussgewährung zu solchen Projekten als im öffentlichen Interesse gelegen zu qualifizieren ist. Die Umsatzsteuerbarkeit solcher Zuschüsse ist damit nach Ansicht des BFG ausgeschlossen.

Für die Praxis schafft das gegenständliche BFG-Erkenntnis mehr Klarheit in der umstrittenen Rechtsfrage der Umsatzsteuerbarkeit von Zuschüssen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, wonach ein „echter“, nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss vorliegt, wenn die Zahlung ausschließlich der Deckung allgemeiner Kosten dient und nicht auf die Erbringung einer konkreten, verbrauchsfähigen Leistung an bestimmte Dritte gerichtet ist (EuGH vom 08.05.2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-615/23).

Das BFG hat die Revision an den VwGH nicht zugelassen. Aktuell bleibt daher noch abzuwarten, ob die Finanzverwaltung eine außerordentliche Revision erheben und wie der VwGH gegebenenfalls darüber entscheiden wird.

 

Bei Fragen können Sie sich gern an Ihren KPMG-Ansprechpartner wenden.