Aktuelle finanzstrafrechtliche BFG-Rechtsprechung zu WiEReG-Meldepflichtverletzungen
Tax News 3/2025
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Ein Finanzvergehen begeht, wer seiner Meldepflicht gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Dies ist das in der Praxis häufigste WiEReG-Finanzvergehen. Der Beitrag erörtert aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (BFG) zu unterschiedlichen Fallkonstellationen.
1. BFG: unzulässige Zwangsstrafe wegen technischer Probleme
In diesem Fall (BFG 5.2.2025, RV/1100022/2025) war die Verhängung einer Zwangsstrafe – vor Einleitung eines Finanzstrafverfahrens – streitgegenständlich. Das BFG beurteilte die vom Finanzamt festgesetzte Zwangsstrafe als ermessenswidrig (= rechtswidrig) und hob den Bescheid auf.
- Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (Bf) ist eine Offene Gesellschaft und unterliegt als solche dem WiEReG. Wegen unterlassener Meldung wurde sie vom Finanzamt zur Nachholung der Meldung unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert. Die Zwangsstrafe wurde daraufhin bescheidmäßig festgesetzt. Die Bf wandte sich anschließend durch ihren Vertreter an das Finanzamt und bat um Hilfestellung zur WiEReG-Meldung. Das Finanzamt verwies auf das Unternehmensserviceportal (USP). Noch am selben Tag wandte sich die Bf an das USP und informierte darüber, dass beim Absetzen der WiEReG-Meldung eine Fehlermeldung aufscheint. Mit E-Mail informierte das USP die Bf über die nötigen Berechtigungen in FinanzOnline, um in das USP einzusteigen. Nach weiteren technischen Problemen wurde eine zweite Zwangsstrafe bescheidmäßig festgesetzt. Nach Erhalt der Zugangsdaten auf postalischem Weg konnte die Bf die WiEReG-Meldung schlussendlich durchführen.
- BFG-Begründung: Die Bf machte auf die technischen Probleme aufmerksam und versuchte, von jeder Seite Hilfe zu bekommen. Die teils divergierenden Auskünfte von Finanzamt und USP – etwa zu Berechtigungen (Supervisor / Administrator) – machten es ihr nicht einfacher. Nach Ansicht des BFG setzte das Finanzamt eine vergleichsweise hohe Zwangsstrafe fest. Zwar gab die Bf innerhalb der gesetzlichen Frist keine Meldung ab, allerdings erfüllte sie ihre Pflicht unmittelbar nach Erhalt der Berechtigungen. Sie zeigte durch dieses Verhalten starkes Interesse an einer möglichst raschen Problemlösung. Dies mit dem Ziel, die geforderte Meldung noch vor Festsetzung einer (weiteren) Zwangsstrafe durchzuführen. Aufgrund des hohen Engagements, das die Bf in dieser Sache an den Tag legte, erscheint es dem BFG im Zuge der Ermessensübung als unbillig, über sie eine Zwangsstrafe zu verhängen.
Praxishinweis: Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen des Finanzamts (§ 20 Bundesabgabenordnung). Ist man mit der Verhängung einer Zwangsstrafe nicht einverstanden, sollte man daher vor dem BFG – neben möglichen sonstigen Beanstandungen – die behördliche Ermessensübung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bekämpfen. Entscheidet sich das BFG – anders als in der erörterten BFG-Entscheidung – dem Grunde nach für die Aufrechterhaltung der Zwangsstrafe, besteht auf diese Weise zumindest die Chance auf Reduzierung der Höhe (zu einem solchen Fall siehe BFG 30.1.2025, RV/7103062/2024).
2. BFG: kein Verschulden aufgrund interner Unternehmensstruktur
In diesem Fall (BFG 4.3.2025, RV/7300013/2024) traf den Geschäftsführer (GF; Jurist) einer GmbH zunächst der Vorwurf der Finanzstrafbehörde, seiner Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung jeweils im Jahr 2019 und 2021 nicht nachgekommen zu sein. Das BFG sah das anders und stellte das Finanzstrafverfahren ein.
- Sachverhalt: Der Beschuldigte war im Tatzeitraum in einer liechtensteinischen Kanzlei tätig, die Gesellschaften wie die verfahrensgegenständliche GmbH verwaltet, und hatte bis zu 400 Gesellschaften zu betreuen. Die Kanzlei betreut mehrere 1.000 Gesellschaften, wobei nur die Partner der Kanzlei Organe der betreuten Gesellschaften (= Geschäftsführer) sind. Der Beschuldigte war Partner der Kanzlei und als GF der GmbH eingetragen, obwohl er bereits 2012 seinen Rücktritt als GF der GmbH erklärt hätte. Die Partner führen nicht selbst das Mandat, vielmehr wird das von einem Sachbearbeiter erledigt. Daher kamen auch alle Unterlagen zu einem Sachbearbeiter. Die GmbH wurde 2019 und 2021 aufgefordert, der Meldepflicht nachzukommen. Die Zwangsstrafen wurden von einem liechtensteinischen Konto auf das Abgabenkonto der GmbH entrichtet. Allerdings erlangte der GF von den Androhungen und Zwangsstrafen keine Kenntnis.
- BFG-Begründung: Eine Weiterleitung der Unterlagen an den GF ist innerhalb der Kanzlei bei dieser internen Struktur offenbar gar nicht vorgesehen. Für ein schuldhaftes Verhalten eines GF reicht es nicht aus, dass die Gesellschaft aufgrund der Kenntnis eines Zustellbevollmächtigen oder Sachbearbeiters von der zweimaligen Androhung einer Zwangsstrafe weiß. Entscheidend ist, ob auch der GF selbst davon Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis hatte. Wenn jedoch – anders als in einer „normalen“ GmbH – ein Sachbearbeiter die Geschäfte bzw das Mandat ausübt und an ihn sämtliche Informationen weitergeleitet werden, der eigentliche GF die ihm vorgelegten, zuvor vom Sachbearbeiter geprüften Unterlagen lediglich unterfertigt und sich dabei auf die Professionalität des Sachbearbeiters verlässt, ist das aufgrund der speziellen Situation „Partner zu Sachbearbeiter in der Kanzlei“ noch kein grob fahrlässiges Verhalten, das als strafbar einzustufen wäre.
Praxishinweis: Diese Entscheidung des BFG ist als großzügig einzustufen und nicht ohne Weiteres verallgemeinerbar. Bei anders gelagertem Sachverhalt wäre nicht auszuschließen, dass die Behörden einem GF ein Verschulden – etwa mangels stichprobenartiger Überwachung seiner Mitarbeiter – attestieren. So gibt es etwa strengere Rechtsprechung, die mangelhafte Büroorganisation als grobe Fahrlässigkeit wertet (VwGH 9.1.2024, Ra 2021/13/0091; siehe auch Nichteinhaltung des 4-Augen-Prinzips in Büroorganisation begründet grobe Fahrlässigkeit und verhindert Wiedereinsetzung).
3. Fazit
Das WiEReG droht in „Etappen“: Wer nach (Androhung von) Zwangsstrafen immer noch nicht „gehorcht“, den treffen Geldstrafen (= Verwirklichung eines Finanzvergehens). Diese Zwangsstrafen und Geldstrafen im Zusammenhang mit WiEReG-Meldepflichtverletzungen sollen nach dem Gesetzeszweck spürbar sein. Allerdings zeigen die erörterten aktuellen Entscheidungen auf, dass Beschwerden vor dem BFG bei stichhaltiger Argumentation aussichtsreich sein können.
Ihre Ansprechpartner:innen bei KPMG beraten Sie in Bezug auf das WiEReG gern bei Fragen zu allgemeinen Verpflichtungen und zu allenfalls unterlaufenen Meldepflichtverletzungen.