BFG zu Umsatzsteuervoranmeldungen: Abgabenhinterziehung aufgrund nicht zustehender Vorsteuern
Tax News 3/2025
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Das Bundesfinanzgericht befasste sich mit der Abgabenhinterziehung aufgrund unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) nach Geltendmachung überhöhter Vorsteuerbeträge. Dieses finanzstrafrechtliche Delikt wird auch dann verwirklicht, wenn die aus einer unrichtigen UVA resultierende Gutschrift nicht am Abgabenkonto gebucht wird, sondern erst nach einer Umsatzsteuersonderprüfung die richtige Umsatzsteuergutschrift oder -zahllast (BFG 23.5.2024, RV/2300001/2024).
1. Sachverhalt: Geltendmachung von Vorsteuern für den Privatbereich
Die Beschuldigte wurde aufgrund der Geltendmachung zu hoher Vorsteuerbeträge von Sanierungsarbeiten einer zu 100 % in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft belangt. Diese Liegenschaft wurde zu ca. 70 % für private und zu ca. 30 % für betriebliche Zwecke genutzt. Die Vorsteuern aus den Sanierungsarbeiten wurden in die UVAs, welche die Beschuldigte selbst erstellte, zur Gänze aufgenommen. Eine Aufteilung in private und betriebliche Teile wurde unrichtigerweise nicht vorgenommen.
Infolge der eingereichten unrichtigen Voranmeldungen kam es zu keinen Buchungen von Gutschriften am Abgabenkonto. Erst nach einer Umsatzsteuersonderprüfung für die betroffenen Zeiträume wurden die Umsatzsteuern richtig festgesetzt; die Vorsteuern aus den Sanierungsarbeiten wurden bloß für den betrieblichen Teil am Abgabenkonto verbucht.
2. BFG: Abgabenhinterziehung auch ohne unrichtige Verbuchungen am Abgabenkonto
Aufgrund der Einreichung der unrichtigen UVAs, aus denen jeweils eine überhöhte Gutschrift resultierte, wurde der objektive Tatbestand der Abgabenverkürzung bewirkt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Finanzamt tatsächlich entsprechende Buchungen auf dem Abgabenkonto vornimmt. Werden zu hohe Vorsteuerbeträge geltend gemacht, ist die Abgabenverkürzung bewirkt. Der objektive Tatbestand bleibt auch dann endgültig erfüllt, wenn die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern im Zuge der Umsatzsteuer-Jahreserklärung richtiggestellt werden. Der bloß vorübergehende Steuer- und damit Liquiditätsvorteil für den Steuerpflichtigen genügt für die Strafbarkeit.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bedarf es der Wissentlichkeit betreffend das Bewirken einer Verkürzung und des bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Einreichung einer unrichtigen UVA. Die Beschuldigte hat unrichtige UVAs trotz fehlender Fachkenntnis und im Wissen eingereicht, dass zu viel geltend gemachte Vorsteuern im Zuge der vom steuerlichen Vertreter später einzureichenden Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu berichtigen sein werden. Sie hat es demnach für gewiss gehalten, dass sie vorübergehend einen Steuervorteil erlangt und eine Richtigstellung erst durch die Jahreserklärung erfolgen wird.
Die Beschuldigte erhob gegen diese BFG-Entscheidung Revision beim Verwaltungsgerichtshof, der die BFG-Entscheidung bestätigte (VwGH 24.3.2025, Ra 2024/16/0055).
3. Ergebnis
Für eine Abgabenhinterziehung im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen genügt die vorübergehende Erlangung eines Steuer- und damit Liquiditätsvorteils, unabhängig von einer allfälligen späteren Richtigstellung im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Das Delikt ist auch dann verwirklicht, wenn auf dem Abgabenkonto keine aus der unrichtigen UVA resultierende Buchung erfolgt.
Zur aktiven Risikominimierung iZm der laufenden Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen beraten Sie Ihre Ansprechpartner:innen bei KPMG jederzeit gerne.