VwGH: Mitarbeiter-Rabatte sind auch für ehemalige (pensionierte) Arbeitnehmer:innen steuerbegünstigt
Tax Personnel News 04/2025
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Der VwGH hat (in Bestätigung einer BFG-Entscheidung aus dem Herbst 2024) entschieden, dass – entgegen der diesbezüglichen Aussage in den Lohnsteuerrichtlinien Rz 104 – die Begünstigung für MA-Rabatte gem. § 3 Abs 1 Z 21 iVm § 15 Abs 2 Z 3 lit a EStG nicht nur auf aktive Mitarbeiter:innen, sondern auch auf ehemalige Arbeitnehmer:innen (Pensionist:innen) anzuwenden ist.
Ein Kreditinstitut hatte nicht nur den aktiven Mitarbeiter:innen, sondern auch den Pensionist:innen (ehemaligen Mitarbeiter:innen) Sonderkonditionen, insbesondere bessere Einlagezinsen, vergünstige Kontoführungs- und vergünstigte Depotgebühren, eingeräumt. Offenbar orientiert an den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 104: „Pensionisten sind keine Arbeitnehmer iSd § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988“), meldete das Kreditinstitut die vermeintlichen Vorteile aus dem Dienstverhältnis im Rahmen des Jahreslohnzettels (L 16) an das Finanzamt. Ein Pensionist wollte dies jedoch nicht akzeptierten, erhob Beschwerde gegen die diesbezügliche Versteuerung und bekam vor dem BFG Recht: Das BFG konnte den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen, dass ehemalige Arbeitnehmer:innen nicht von den Befreiungen für Mitarbeiterbegünstigungen umfasst wären (vgl. BFG 15. 10. 2024, RV/3100422/2024; wir haben dazu auch in unserem Podcast vom 12.2.2025 berichtet).
Im Gefolge einer Amtsrevision bestätigte der VwGH nunmehr mit folgenden Argumenten die Aussagen des BFG, wonach auch ehemalige Arbeitnehmer:innen (Pensionist:innen) unter die Steuerbegünstigung von MA-Rabatten fallen (VwGH 27.5.2025, Ro 2025/15/0004):
- Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt als Arbeitnehmer jede natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Solche Einkünfte liegen nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG insbesondere dann vor, wenn Bezüge oder Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis bezogen werden.
- Aus der Regierungsvorlage zur Schaffung des § 3 Abs 1 Z 21 EStG im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 lässt sich keine Absicht des Gesetzgebers entnehmen, dass Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen nicht unter die Steuerbefreiung fallen sollen. Als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung wird nur genannt, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern einräumen muss.
- Nach den unbestrittenen Feststellungen des BFG wurden dem Pensionisten auf Basis seines früheren Dienstverhältnisses vergünstigte Kontoführungskonditionen und vergünstigte Depotgebühren gewährt. Demnach ging das BFG zu Recht davon aus, dass diese Vorteile unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG fallen können.
- Läge die Ursache der günstigen Bankkonditionen nicht im (früheren) Dienstverhältnis, sondern wären sie etwa Ausfluss einer allgemeinen Kundenbindungsaktion oder allgemeiner, nicht mitarbeiterbezogener „Rabatte“, so wären die Vorteile im Übrigen gar nicht steuerbar iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG und würde sich die Frage nach einer allfälligen Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG schon von vorneherein nicht stellen.
Auf Basis dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind also Mitarbeiterrabatte innerhalb der Wertgrenzen des § 3 Abs 1 Z 21 EStG (Rabatte gegenüber dem üblichen Endverkaufspreis iHv max 20 % unbegrenzt, iHv mehr als 20 % bis zu max EUR 1.000 p.a.) auch für ehemalige Arbeitnehmer:innen (Pensionisten) steuerfrei zu behandeln, wenn sie auch den sonstigen Erfordernissen (Gruppenmerkmal; keine Nutzung der verbilligt erworbenen Leistungen zur Einkünfteerzielung) entsprechen.
Unsere KPMG Expert:innen unterstützen Sie gerne bei allen Fragen zu lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Themen und halten Sie auf dem Laufenden.