Umbauarbeiten als außergewöhnliche Belastungen

Tax News – KMU Juli 2025

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Bergsteiger, der fotografiert

Welche Mehrkosten sind vornehmlich einer Krankheit/Behinderung geschuldet?

Die Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Anhand einer kürzlich ergangenen BFG-Entscheidung (GZ RV/7103866/2024 vom 9.4.2025) sollen nachfolgend typische Fallstricke im Rahmen der Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung dargestellt werden.

Unter folgenden Voraussetzungen sind Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig:

  • Außergewöhnlichkeit: Die Belastung ist höher als für die meisten anderen Steuerpflichtigen mit ähnlichem Einkommen oder Vermögen.
  • Zwangsläufigkeit: Man kann sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen.
  • Wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Die Belastung übersteigt den Selbstbehalt. Dieser beträgt je nach Einkommenshöhe zwischen 6 Prozent und 12 Prozent des Einkommens.

Außerdem darf die Belastung nicht bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe geltend gemacht worden sein.

Im konkreten Fall setzte sich das BFG mit der Frage auseinander, ob die Kosten für den Umbau einer Toilette eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn die Voraussetzungen für eine Behinderung beim Steuerpflichtigen zweifelsfrei gegeben sind. Der Steuerpflichtige legte für die Geltendmachung nur ein Angebot für den Austausch eines WCs in Standardausführung vor. Allerdings sind beim Umbau einer Toilette lediglich jene Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, die durch eine behindertengerechte Ausführung zusätzlich entstehen. Dies gilt ebenso für andere Bereiche der Wohnung bzw. des alltäglichen Lebens. Die Kosten für eine Standardausführung, die für jede Person nutzbar ist und somit keine Hilfsmittel umfasst, können nicht abgezogen werden.

Außerdem liegt bei Umbauten eine außergewöhnliche Belastung typischerweise nur dann vor, wenn die Ausgaben zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder einer sonstigen Vermögensminderung führen. Wird durch den Umbau der Wert des Eigenheims erhöht, handelt es sich um eine Vermögensumschichtung, die keine außergewöhnliche Belastung darstellt.

Für die Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung liegt es am Steuerpflichtigen, alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Im konkreten Fall wurde dies unterlassen, da weder Rechnungen noch Zahlungs- oder Überweisungsbestätigungen für den Ausbau der Toilette vorgelegt wurden. Auch der Nachweis, wie hoch die aufgrund der Behinderung angefallenen Mehraufwendungen waren, wurde nicht erbracht.

Im Falle einer Behinderung können daraus resultierende Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts abgezogen werden, wenn sie die Summe erhaltener pflegebedingter Geldleistungen, wie z. B. Pflegegeld oder Pflegezulage, übersteigen.


Unsere Expert:innen für den Bereich Einkommen- und Lohnsteuer stehen Ihnen für konkrete Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.