Personnel-Tax-relevante budgetbegleitende Gesetzesänderungen im 1. Halbjahr 2025
Tax Personnel News 03/2025
Tax Personnel News 03/2025
Am 16.6.2025 wurde im Nationalrat das Budgetbegleitgesetz 2025 beschlossen, das aus dem Bereich der Lohnverrechnung u. a. eine neugestaltete Möglichkeit enthält, im Jahr 2025 eine steuerfreie MA-Prämie i. H. v. EUR 1.000 auszuzahlen. Zudem treten ab 1.1.2026 Änderungen bei der Korridorpension in Kraft, und es sind für geringfügige Beschäftigungen einige Modifikationen im Bereich der Arbeitslosenversicherung zu beachten. Schon zuvor wurden mit zwei kurzfristig beschlossenen BudgetsanierungsmaßnahmenG 2025 mehrere auch für die Lohnverrechnung wesentliche Fragen neu geregelt (insb. Auslaufen der bisherigen AMS-Förderung von Bildungs(teil)zeit, Anhebung des Krankenversicherungsbeitrags von Pensionist:innen).
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Maßnahmen, die teilweise schon in Kraft getreten sind, teilweise ab 1.7.2025 Geltung erlangen und teilweise erst ab 1.1.2026 gelten werden.
Als einige der ersten Maßnahmen der neuen Regierungskoalition wurden mit dem ersten BudgetsanierungsmaßnahmenG (BSMG I, BGBl I 2027/7, ausgegeben am 18.3.2025) der 55%ige Spitzensteuersatz für Einkommensteile über EUR 1 Mio. pro Jahr bis zum Jahr 2029 ausgedehnt sowie die bisherige AMS-Förderung von Bildungskarenz und Bildungsteilzeit für neue Fälle beendet. Das letztmögliche Beginndatum war der 31.3.2025 bzw. (bei schon vor dem 1.3.2025 getroffenen Bildungs(teilzeit)vereinbarungen) der 31.5.2025. Nunmehr können zwar arbeitsrechtlich auch weiterhin derartige Vereinbarungen getroffen werden (die diesbezüglichen AVRAG-Bestimmungen bleiben aufrecht), dafür gibt es aber aktuell keine „AMS-Förderung“ in Form von Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld. Eine „treffsicherere“ Nachfolgeregelung voraussichtlich ab 1.1.2026 wurde im Rahmen eines Ministerratsvortrags am 2.4.2025 vorgestellt und wird aktuell legistisch umgesetzt. Dann werden Höherqualifizierung und Weiterbildung unter umfassend verschärften Rahmenbedingungen seitens des AMS wieder gefördert werden.
Im zweiten BudgetsanierungsmaßnahmenG (BSMG II, BGBl I 2027/25, ausgegeben am 30.5.2025) wurde kurzfristig der Krankenversicherungsbeitrag von Pensionist:innen ab 1.6.2025 von 5,1 Prozent auf 6 Prozent angehoben und es wurden dafür einige Abfederungsmaßnahmen beschlossen. Für Pensionist:innen mit geringem Einkommen steigt der diesbezügliche „Negativsteuer-Betrag“ schon für 2025 von maximal EUR 669 auf EUR 710. Für 2026 wird (für alle) die Rezeptgebühr eingefroren und beträgt somit weiterhin EUR 7,55. Die Rezeptgebührenobergrenze wird zwischen 2027 und 2029 in Etappen abgesenkt (in 2026 noch 2 %; 2027: 1,875 %; 2028: 1,75 %; 2029: 1,625 %) und wird ab 2030 mit 1,5 % des Nettoeinkommens gedeckelt sein. Weiters enthält dieses Paket u. a. eine Reihe von Gebührenerhöhungen ab 1.7.2025 („Nachvalorisierung“ genannt), das Ende der USt-Freiheit für kleine Photovoltaikanlagen ab 1.4.2025, Änderungen bei der motorbezogenen
Versicherungssteuer (Anhebung für Hybride, Neueinführung für E-PKW) ab 1.4.2025 und eine Anhebung der Tabaksteuer.
Das soeben (am 16.6.2025) vom Nationalrat beschlossene Budgetbegleitgesetz 2025 bedeutet nicht nur das „Aus“ für den Klimabonus, sondern enthält ein ganzes Bündel an Gesetzesnovellen, auch aus dem Bereich von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht. Die Gesetzwerdung durch Veröffentlichung im BGBl bleibt abzuwarten.
Im Bereich der Lohnsteuer sind aus dem BBG 2025 folgende Themen hervorzuheben:
- Der Pendlereuro, der einen direkten Steuerabzug bewirkt, wird ab 1.1.2026 verdreifacht (von EUR 2 auf EUR 6 pro km der einfachen Strecke Wohnung-Arbeitsplatz und Jahr) und parallel dazu erfolgt auch eine Anhebung der diesbezüglichen „Negativsteuer“ (§ 33 Abs. 8 Z. 2 EStG) von EUR 608 auf EUR 737.
- Zur Budgetkonsolidierung wird für 2026 und 2027 die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages (analog Familienbeihilfe & Co.) ausgesetzt und für die Jahre 2026–2029 die „kalte Progression“ generell nur noch zu 2/3 abgegolten, was durch ein diesbezügliches Aussetzen des durch diskretionäre Maßnahmen an sich auszubringenden „3. Drittels“ erfolgt.
- Ein weiteres (zeitgleich beschlossenes) Gesetzespaket enthält eine kleine Novelle der Reisegebührenvorschrift, sodass ab 1.7.2027 das „amtliche km-Geld“ für Motorräder und Fahrräder nur noch 25 Cent betragen wird. Die diesbezüglichen Sätze waren erst ab 1.1.2025 mit dem auf 50 Cent angehobenen PKW-km-Geld zusammengelegt worden.
- Besonders hervorzuheben ist die für 2025 (und allenfalls auch 2026 je nach budgetären Möglichkeiten) neuerlich modifizierte Variante für eine Mitarbeiterprämie, die gem. § 124b Z. 478 EStG im Ausmaß von maximal EUR 1.000 pro Jahr Lohnsteuerfrei, jedoch sozialversicherungsbeitrags- und lohnnebenkostenpflichtig, ausbezahlt werden darf. Anders als die Mitarbeiterprämie 2024 ist die Lohnsteuerfreiheit nicht an eine kollektivvertragliche Regelung gebunden, jedoch müssen sachliche betriebsbezogene Gründe für die Gewährung vorliegen. Der gesamte lohnsteuerfrei gewährte Betrag aus Mitarbeiterprämie einer allfällig lohnsteuerfrei gewährten Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG darf insgesamt EUR 3.000 pro Jahr nicht übersteigen.
Änderungen im Sozialrechtsbereich (insb. ASVG)
Bei der SV-Anmeldung ist ab 1.1.2026 auch das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben. Weiters wird für die e-card heuer im November ein Betrag i. H. v. EUR 25 (statt geplanten EUR 14,65) fällig und es bekommen ab 2026 auch Pensionist:innen dieses „e-card Service-Entgelt“ abgezogen. Die
Geringfügigkeitsgrenze wird für ein Jahr „eingefroren“ und daher auch im Jahr 2026 EUR 551,10 betragen. Eine erstmalige Pensionsanpassung wird ab 1.1.2026 erstmalig mit einheitlich 50 Prozent der „normalen“ Pensionsanpassung (für bereits länger laufende Pensionsauszahlungen) erfolgen. Für 2026 und 2027 wird die Valorisierung von Krankengeld, Wiedereingliederungsteilzeitgeld, Rehabilitationsgeld und AMS-Umschulungsgeld ausgesetzt.
Die Zugangsregelungen zur Korridorpension werden verschärft, indem nach einer gewissen Einschleifphase eine Korridorpension erst ab vollendetem 63. Lebensjahr (statt bisher 62) und bei Vorliegen von 504 Versicherungsmonaten (statt bisher 480) möglich sein wird. Das Antrittsalter wird für vor dem 1.4.1965 geborene Personen in 2-Monats-Schritten eingeschliffen – die Versicherungsmonate für vor dem 1.10.1966 geborene Personen. Für laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen gilt noch das Altrecht, wenn die ATZ-Vereinbarung vor dem 16.6.2025 (Datum der Beschlussfassung im Nationalrat) begonnen hat.
Änderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
Ab 1.1.2026 gilt, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nur bei mehrfacher Geringfügigkeit auch in der Arbeitslosenversicherung (AlV) pflichtversichert ist. Stellt die geringfügige Beschäftigung nur eine Nebenbeschäftigung (zu einer vollversicherten Hauptbeschäftigung) dar, ist diese Nebenbeschäftigung nicht AlV-pflichtig. Der Leistungsfall (und damit Anspruch auf Arbeitslosengeld) tritt im Fall von zwei oder mehreren geringfügigen Dienstverhältnissen nur ein, wenn sämtliche dieser Dienstverhältnisse beendet werden.
Ab 1.1.2026 wird der AL-Geld-Bezug nur in vier Ausnahmefällen möglich sein, wenn (auch bzw. noch) ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht:
- Fortführung einer bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen neben vollversicherter Erwerbstätigkeit ausgeübten geringfügigen Beschäftigung.
- Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung durch Langzeitarbeitslose (nach 365 Tagen; Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich) für maximal 26 Wochen.
- Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung durch ältere Langzeitarbeitslose (50 plus; nach 365 Tagen; Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich) – dann unbegrenzt.
- Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung durch Langzeitkranke (nach mind. 52 Wochen dauernder Erkrankung mit Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld) für maximal 26 Wochen.
Ohne diese Voraussetzungen müssen geringfügige Beschäftigungen im Laufe des Jänners 2026 beendet werden, um ab 1.1.2026 als „arbeitslos“ zu gelten (= um weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen).
Unsere KPMG Expert:innen unterstützen Sie gerne bei allen Fragen zu lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Themen und halten Sie dazu auf dem Laufenden.