Nationalrat beschließt erste steuerliche Maßnahmen der neuen Regierung
Tax Flash 3/2025
Tax Flash 3/2025
In der Nationalratssitzung am 7.3.2025 wurde im Rahmen eines Initiativantrages das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossen. Die steuerlichen Änderungen betreffen die Stabilitätsabgabe, den Energiekrisenbeitrag Strom und fossile Energieträger, sowie die motorbezogene Versicherungssteuer und die Kraftfahrzeugsteuer.
1. Anhebung der Stabilitätsabgabe
Die von der Bilanzsumme abhängigen Prozentsätze der Stabilitätsabgabe werden erhöht, wobei gleichzeitig auch die Zumutbarkeitsgrenze und die Belastungsobergrenze, die an die Jahresergebnisse anknüpfen, angehoben werden. Die Änderungen sind als Dauerrecht konzipiert, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind für Zahlungen von Abgabenschulden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen, anzuwenden. Laut den Erläuternden Bemerkungen soll durch diese Maßnahme ein jährliches Steueraufkommen von MEUR 200 erzielt werden.
Zusätzlich soll für die Kalenderjahre 2025 und 2026 eine Sonderzahlung geleistet werden, die jeweils circa MEUR 300 zur Budgetkonsolidierung beitragen soll. Hinsichtlich Bemessungsgrundlage, Erhebung etc wird an die allgemeinen Bestimmungen angeknüpft, Zumutbarkeitsgrenze und Belastungsobergrenze gelten jedoch nicht. Dementsprechend sind die Sonderzahlungen ausschließlich von der Höhe der Bilanzsumme abhängig und sind unabhängig davon zu bezahlen, ob ein Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag im betreffenden Jahr erwirtschaftet wurde. Die erste Sonderzahlung soll per 31. Oktober 2025 erfolgen. Auch die Sonderzahlungen sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
2. Energiekrisenbeitrag Strom (EKB-S)
Der Energiekrisenbeitrag Strom wurde um fünf Jahre ab 1.4.2025 bis 31.3.2030 verlängert und in insbesondere in zwei Punkten verschärft.
- Die Erlösobergrenze, ab der abgeschöpft wird, wird für Überschusserlöse nach dem 31.3.2025 von EUR 120 auf EUR 90 je Megawattstunde gesenkt; bei Neuanlagen (die ab dem 1.4.2025 in Betrieb genommen werden) auf EUR 100 je Megawattstunde.
- Die Abschöpfungsrate wird ab 1.4.2025 von 90 % der Überschusserlöse auf 95 % erhöht.
Investitionen innerhalb der Erhebungszeiträume in begünstigte Investitionsgüter (d. s. Erneuerbare) können weiterhin im Ausmaß von 75 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag berücksichtigt werden.
Die medial diskutierte Sondersteuer („Elektrizitätswirtschaftstransformationsbeitrag“) auf Stromerzeugung wurde hingegen nicht umgesetzt.
3. Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F)
Der Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger wurde ebenfalls um 5 Jahre bis zum Kalenderjahr 2029 verlängert.
Bemessungsgrundlage des EKB-F i. H. v. 40 % ist weiterhin jener Betrag, der um mehr als 5 % über dem Vergleichszeitraum der Kalenderjahre 2018 bis 2021 liegt. Nach wie vor kann der Absetzbetrag für Investitionen in erneuerbare Energie und Energieeffizienz gelten gemacht werden.
4. Motorbezogene Versicherungssteuer
Der Bundesregierung erscheint es nicht mehr notwendig, die bisherigen Anreizmaßnahmen zur Steigerung des Anteils von Elektrofahrzeugen in vollem Umfang fortzusetzen. Daher soll die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge ab 1. April 2025 entfallen. Daneben soll die Besteuerung von Plug-in Hybrid-Fahrzeugen jener von Elektrofahrzeugen angeglichen werden.
Folgende Änderungen ergeben sich ab 1. April 2025 im Versicherungssteuergesetz:
- Wegfall der Befreiung für Kraftfahrzeuge mit 0 g/km CO2-Ausstoß (insbes. E-Autos und Wasserstoffautos)
- Einschränkung der Befreiung auf elektrisch angetriebene (im Wesentlichen zwei- und dreirädrige) Krafträder (Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e) mit einer Motorleistung bis zu 4 Kilowatt
- Besteuerung bei rein elektrisch angetriebenen Fahrzeugen nach der Dauerleistung des Elektromotors in kw und nach dem Eigengewicht in kg
- Erhöhung der Steuerbelastung für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in Hybrid) durch stärkere Besteuerung des CO2-Ausstoßes
- Maßgeblich sind die Werte der Zulassungsbescheinigung. Sind bestimmte Werte nicht angegeben, werden die anzuwendende Motorleistung, das Eigengewicht und der CO2-Ausstoß vorgegeben
5. Kraftfahrzeugsteuer
Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen eine Einhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer ist, sollen die Änderungen der motorbezogenen Versicherungssteuer auch bei der Kraftfahrzeugsteuer ab 1. April 2025 zur Anwendung kommen.
Entsprechend erfolgt eine analoge Umsetzung der vorstehend angeführten Gesetzesänderungen mit teilweise abweichenden Euro-Beträgen je kw, je kg und bei den Höchstbeträgen auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz.
6. Sonstige Änderungen
- Der Spitzensteuersatz für Einkommen über eine Million Euro mit 55 % wird bis 2029 verlängert.
- Die Befreiung für die Lieferung von Photovoltaikanlagen wird bis 31.3.2025 begrenzt.
- Die Wettgebühren werden von 2 % auf 5 % erhöht.
Der Beschluss im Bundesrat ist für den 13.3.2025 vorgesehen. Die weitere Gesetzwerdung bleibt daher noch abzuwarten.