Sanktionengesetz 2024: Ausweitung auf alle Versicherungsunternehmen ab 1.1.2026
Insurance News
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Am 10.2.2025 wurde das Sanktionengesetz 2024 erlassen, das bereits in Kraft getreten ist und ab 1.1.2026 alle Versicherungszweige umfasst.
Am 10. Februar 2025 wurde das bereits im November / Dezember 2024 im Bundesrat beschlossene FATF-Prüfungsanpassungsgesetz 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Kernstück des Pakets ist das neue Sanktionengesetz 2024, dessen Ziel es ist, die Umsetzung völkerrechtlicher Sanktionen zu beschleunigen, Umgehungen zu erschweren und den Informationsaustausch zu verbessern.
Ein zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Neuregelung der behördlichen Zuständigkeiten. Ab dem 1.1.2026 wird die Finanzmarktaufsicht (FMA) – und nicht mehr die Österreichische Nationalbank (OeNB) – für die Überwachung völkerrechtlicher Sanktionen verantwortlich sein. Durch diese Kompetenzübertragung sollen Synergien genutzt werden, die sich aus der bereits bestehenden Zuständigkeit der FMA im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) ergeben.
Eine wesentliche Neuerung betrifft auch die Versicherungsunternehmen. Während die FMA im Rahmen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) weiterhin nur für den Bereich der Lebensversicherung zuständig ist, erstreckt sich die Aufsicht im Bereich der völkerrechtlichen Sanktionen ab 1.1.2026 auf sämtliche Versicherungszweige. Ferner sind erweiterte behördliche Befugnisse und konkrete Aufgaben für die FMA zur Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Sanktionsmaßnahmen (wie etwa behördliche Ermittlungsverfahren, Aufsichtsmaßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands etc.) vorgesehen. Damit werden auch die Befugnisse im Bereich Sanktionen an die Befugnisse im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angeglichen.
Demnach sind Versicherungsunternehmen künftig verpflichtet, schriftliche Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Einhaltung von Rechtsakten gemäß den §§ 2 oder 4 des SanktG 2024 oder von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu entwickeln. Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens stehen, von einem Leitungsorgan genehmigt, eingerichtet und bei Bedarf angepasst sowie laufend angewendet werden.