Coming soon: Motorbezogene Versicherungssteuer auf E-Autos
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Der motorbezogenen Versicherungssteuer unterlagen bisher Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sowie alle übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind und für die ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Reine Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) waren von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit, um Anreize für deren Anschaffung zu bieten. Gemäß Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 treten nun Änderungen in Kraft, durch die die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge ab dem 1. April 2025 aufgehoben wird.
Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge
Der Steuersatz der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge wird gestaffelt anhand des in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Eigengewichts und der Nennleistung des Fahrzeugs berechnet.
Die Steuer wird auf die um 45 kW reduzierte Nennleistung des Elektromotors berechnet. Es müssen mindestens 10 kW angesetzt werden:
Leistungskomponente pro Monat |
Kosten pro kW |
Für die ersten 35 kW |
EUR 0,25 |
Für die nächsten 25 kW |
EUR 0,35 |
Für darüber hinausgehende kW |
EUR 0,45 |
Die Steuer wird auf das um 900 kg reduzierte Eigengewicht des Fahrzeugs berechnet. Es müssen mindestens 200 kg angesetzt werden:
Gewichtskomponente pro Monat |
Kosten pro kg |
Für die ersten 500 kg |
EUR 0,015 |
Für die nächsten 700 kg |
EUR 0,030 |
Für darüber hinausgehende kg |
EUR 0,045 |
Berechnungsbeispiel
Für ein Kraftfahrzeug mit rein elektrischem Antrieb, das in der Zulassungsbescheinigung eine Leistung von 120 kW und ein Eigengewicht von 2.200 kg aufweist, würde sich die motorbezogene Versicherungssteuer folgendermaßen berechnen:
Leistung abzüglich Freigrenze: 120 kW - 45 kW = 75 kW
Leistungskomponente pro Monat |
Kosten pro kW |
Für die ersten 35 kW |
35 kW x EUR 0,25 = EUR 8,75 |
Für die nächsten 25 kW |
25 kW x EUR 0,35 = EUR 8,75 |
Für die restlichen 15 kW |
15 kW x EUR 0,45 = EUR 6,75 |
Summe: 75 kW |
EUR 24,25/Monat |
Gewicht abzüglich Freigrenze in Höhe von 900 kg: 2.200 kg – 900 kg = 1.300 kg
Gewichtskomponente pro Monat |
Kosten pro kg |
Für die ersten 500 kg |
500 kg x EUR 0,015 = EUR 7,50 |
Für die nächsten 700 kg |
700 kg x EUR 0,030 = EUR 21,00 |
Für die restlichen 100 kg |
100 kg x EUR 0,045 = EUR 4,50 |
Summe: 1.300 kg |
EUR 33,00/Monat |
Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer für das Beispiel Elektrofahrzeug beträgt insgesamt somit EUR 57,25 (Jahresbetrag EUR 687).
Anpassungen für Hybridelektroantriebe, E-Motorräder und E-Camper
Extern aufladbare Plug-in-Hybride sind ebenso von der Anpassung betroffen, wobei die bestehende Berechnungslogik erhalten bleibt. Allerdings wird der Abzugsbetrag geändert, um eine durchschnittliche steuerliche Gleichstellung mit rein elektrisch angetriebenen Pkw zu gewährleisten. Dabei wird der durchschnittliche Unterschied zu Pkw mit Verbrennungsmotor nicht vollständig berücksichtigt, um eine vorteilhaftere Position gegenüber diesen Fahrzeugen zu erreichen.
Die Steuer für elektrisch angetriebene Motorräder wird aufgrund des fehlenden Hubraums und der nicht erfassten CO2-Emissionen anhand der Motorleistung in Kilowatt festgelegt (E-Mopeds bleiben befreit).
Eine Anpassung des Abzugsbetrags trifft auch Wohnmobile (Aufbauart SA, Basisfahrzeug der Klasse N) mit elektrischem Antrieb, die im Durchschnitt eine deutlich geringere Motorleistung haben. Diese Anpassung erfolgt jedoch nicht zur Gänze, um die vorteilhafte Position elektrisch angetriebener Fahrzeuge weiterhin zu gewährleisten.
Inkrafttreten der neuen Rechtslage / Nachträgliche Erhebung des Differenzbetrags
Die neue Rechtslage gilt für alle Kraftfahrzeuge ab 1. April 2025. Demnach soll es für Versicherungszeiträume vor dem 1. April 2025 keine Änderung geben, sondern nur für Zeiträume nach dem Inkrafttreten.
Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen der Beschlussfassung und dem Inkrafttreten der Änderungen wurde vorgesehen, den Differenzbetrag zur derzeitigen Rechtslage nachträglich zu erheben. Dieser Betrag soll am 15. November 2025 fällig werden, um den Versicherungsunternehmen ausreichend Zeit für die notwendigen organisatorischen und technischen Adjustierungen zu gewähren.
Ausblick
Aus Sicht der Versicherungsunternehmen muss daher mit Hochdruck an der Umsetzung und Anpassung der Systeme gearbeitet werden, damit die Änderungen fristgerecht umgesetzt und die Differenzbeträge rechtzeitig abgeführt werden können.
Für Detailfragen im Zusammenhang mit der Neuregelung stehen wir gerne zur Verfügung.