FMA erläutert neue Namen-Regeln für Investmentfonds

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Das Bild zeigt einen bunten Regenschirm, der auf einem Gehweg in einem Park steht. Der Schirm ist in einem Regenbogenmuster gestaltet, mit Farben von Blau über Grün, Gelb, Orange bis hin zu Rot. Der Weg ist von Bäumen gesäumt, die Schatten auf den Boden werfen. Im Hintergrund sind grüne Wiesen und Parkbänke zu sehen, die eine ruhige und natürliche Umgebung schaffen.

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) informiert über die Umsetzung der europäischen Vorgaben zu Fondsnamen, die einen Nachhaltigkeitsbezug herstellen. Die von der ESMA eingeführte Leitlinie soll sicherstellen, dass Fonds, die Begriffe wie „grün“ oder „nachhaltig“ im Namen tragen, tatsächlich mindestens 80 % ihres Vermögens in entsprechende ESG-konforme Anlagen investieren.

Die FMA informiert über die neuen Leitlinien der Europäischen Wertpapieraufsicht (ESMA) für Investmentfonds , die in ihrem Namen mit ESG- (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen werben. Diese Leitlinien sollen verhindern, dass Fonds durch irreführende Namensgebung unfaire Werbung betreiben. Die Grundregel besagt, dass mindestens 80 % der Investitionen eines Fonds den im Namen suggerierten Anlagezielen entsprechen müssen. Zudem gibt es spezifische Ausschlusskriterien, die je nach verwendetem Begriff variieren. Fonds mit ESG-Namen dürfen nicht in bestimmte umstrittene Branchen investieren, wie z. B. in Unternehmen, die kontroverse Waffen oder Tabakerzeugnisse produzieren.

Die ESMA-Leitlinien wurden am 21. November 2024 in die Verwaltungspraxis der FMA (Österreichische Finanzmarktaufsicht) übernommen. Bis zum 21. Mai 2025 müssen alle betroffenen Fonds einen Antrag auf Anpassung ihrer Bestimmungen einreichen. Die FMA hat auch Musterfondsbestimmungen überarbeitet, die zur Anwendung kommen sollen.

Aus Sicht der FMA lassen sich folgenden Beziehungen zwischen den Klassifizierungen nach der SFDR und der Verwendung von Begriffskategorien ableiten: Fonds, die ESG-bezogene Begriffe im Namen verwenden, müssen als Artikel 8 oder Artikel 9 der SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) klassifiziert werden. Fonds nach Artikel 8 sind nicht verpflichtet, ESG-Begriffe im Namen zu führen, müssen aber die ESMA-Anforderungen erfüllen, wenn sie dies tun. Artikel 9 Fonds sollten aufgrund ihrer Gestaltung ESG-Begriffe im Namen haben.