Steuerparadiese: Aktualisierte Liste nicht kooperativer Länder für Steuerzwecke
Tax News 5/2024
Tax News 5/2024
Am 8.10.2024 hat der Rat der Europäischen Union (EU) im Zuge seiner Sitzung zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken die sogenannte EU-Blacklist – eine im Dezember 2017 erstmalig veröffentlichte Aufstellung von nicht kooperativen Ländern für Steuerzwecke – überarbeitet. Die Liste setzt sich aus Ländern zusammen, die ihren Verpflichtungen hinsichtlich Steuertransparenz und fairer Besteuerung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nicht nachgekommen sind und sich weigern entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu ergreifen. Die Liste hat dabei insbesondere für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG), der Beurteilung einer etwaigen DAC-6 Meldepflicht (§ 5 Z. 1 lit. b EU-MPfG) sowie für die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte („public CBCR“, § 9 Abs. 1 CBCR-VG) Relevanz.
In der Liste werden jene Länder angeführt, welche die vom Rat festgesetzten Kriterien zur Steuertransparenz, fairer Besteuerung sowie Anwendung internationaler Standards zur Beseitigung von Gewinnverkürzung und -verlagerung nicht erfüllen – sogenannte „Steueroasen“. Zweimal im Jahr wird die genannte Aufstellung hierbei einer Aktualisierung unterzogen. Im zweiten Termin des Jahres 2024 wurde nunmehr Antigua und Barbuda gestrichen und zwischenzeitig auf die EU-Greylist in Anhang II der Liste nicht-kooperativer Jurisdiktionen überführt.
Mit Oktober 2024 stehen nunmehr elf Länder und Gebiete auf der EU-Blacklist: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln, Vanuatu. Aus Sicht österreichischer Gesellschaften besitzt die EU-Blacklist insbesondere für folgende Bestimmungen Relevanz:
- die (pauschale) Einstufung ausländischer Tochtergesellschaften als „niedrigbesteuert“ für Zwecke der österreichischen Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a Abs. 11 KStG),
- die Auslösung der DAC-6 Meldepflicht bei konzerninternen grenzüberschreitenden Zahlungen an diesen Ländern ansässige verbundene Unternehmen (§ 5 Z. 1 lit. b EU-MPfG) sowie
- den getrennten Ausweis der relevanten Ertragsteuerinformationen für die genannten Steuerjurisdiktionen im Rahmen der öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung („public CBCR“; § 9 Abs. 1 CBCR-VG – Anm.: dies gilt auch für Steuerjurisdiktionen, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren in Anhang II auf der EU-Greylist enthalten sind).
Conclusio
Die Liste nicht-kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke wird zweimal im Jahr von der EU aktualisiert und veröffentlicht. Auf dieser Liste werden Länder geführt, welche den Anforderungen der EU im Hinblick auf Steuertransparenz oder faire Besteuerung nicht genügen sowie keine ausreichenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ergreifen. Wir empfehlen eine regelmäßige Überprüfung, ob Geschäftstätigkeiten mit Ländern, die auf der EU-Blacklist angeführt sind, vorliegen, da die Einstufung insbesondere für Bestimmungen im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG), einer etwaigen DAC-6 Meldepflicht (§ 5 Z. 1 lit. b EU-MPfG) sowie dem öffentlichen CBCR (§ 9 Abs. 1 CBCR-VG) von Relevanz sein kann.