BFG zum Säumniszuschlag: grobes Verschulden an der verspäteten Zahlung einer KöSt-Nachforderung

Tax News 5/2024

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Der steuerliche Vertreter hat die Zustellvollmacht und erhält den KöSt-Bescheid des Kunden betreffend eine Nachzahlung. Diesen Bescheid leitet er wie in der Vergangenheit üblich per Post an den Kunden weiter, der die Nachzahlung – da das Schriftstück der steuerlichen Vertretung auf dem Postweg untergeht – zu spät entrichtet. Da die Zahlung nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) grob fahrlässig verspätet erfolgt, ist der Säumniszuschlag nicht zu stornieren.

Das BFG befasst sich in seinem Erkenntnis vom 2.10.2024, RV/6100259/2023, mit der Frage, ob ein Säumniszuschlag aufgrund nur leichter Fahrlässigkeit an der Säumnis gem § 217 Abs. 7 BAO zu stornieren ist. Da der Abgabepflichtige den von seiner steuerlichen Vertretung weitergeleiteten KöSt-Bescheid nicht zeitgerecht bekam, entrichtete er die Nachforderung zu spät. Strittig ist, ob dieser Säumniszuschlag iHv 2 Prozent aufgrund lediglich leichter Fahrlässigkeit rückgängig gemacht werden kann.

1. Verfahrensablauf

Der steuerliche Vertreter erhielt aufgrund seiner Zustellvollmacht den KöSt-Bescheid 2021 seines Kunden und Abgabepflichtigen am 17.2.2023 in seine Databox zugestellt. Diesen Bescheid leitete er – wie in der Vergangenheit üblich – per Post an den Kunden weiter. Der Fälligkeitstag der KöSt-Nachzahlung war der 23.3.2023. Der Kunde erhielt dieses Schreiben seines Steuerberaters nicht, woraufhin ein erster Säumniszuschlag iHv EUR 743,74 festgesetzt wurde. Die Überweisung der KöSt-Nachzahlung erfolgte verspätet. Einen Antrag auf Stornierung des Säumniszuschlages gem § 217 Abs. 7 BAO wies das Finanzamt ab: Voraussetzung für eine mögliche Stornierung ist das Vorliegen von lediglich leichter Fahrlässigkeit an der verspäteten Überweisung, im konkreten Fall liege jedoch grobe Fahrlässigkeit vor.

Das BFG bestätigte diese Entscheidung. Mit der rechtswirksamen Zustellung des KöSt-Bescheides an den bevollmächtigten Parteienvertreter gilt die Zustellung auch an die vertretene Partei als bewirkt. Der Bescheid wurde dadurch der vertretenen Partei zur Kenntnis gebracht. Alle weiteren zur Wahrnehmung der aus dem Bevollmächtigungsverhältnis erwachsenden Aufgaben erfolgen im Innenverhältnis zwischen dem Parteienvertreter und der vertretenen Partei. Die verspätete Überweisung erfolgte daher nach Ansicht des BFG grob fahrlässig, der Säumniszuschlag wurde rechtmäßig verhängt.

2. Anmerkungen aus der Praxis

Aus praktischer Sicht sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Ein Klient versendet Unterlagen an den Parteienvertreter per Post oder als Paket. Dies sollte aus Nachweisgründen eingeschrieben erfolgen. Geht diese Sendung ausnahmsweise am Postweg verloren und wird dadurch eine Frist versäumt und/oder ein Säumniszuschlag verhängt, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 308 BAO bzw. auf eine Stornierung des Säumniszuschlages gem. § 217 Abs.7 BAO möglich.
  • Hat der Parteienvertreter dagegen aufgrund seiner Zustellvollmacht ein Dokument erhalten, löst dies zwingend den Fristenlauf aus. Wenn der Klient weder E-Mail noch Fax verwendet und nur postalisch erreicht werden kann, ist ein ausnahmsweise am Postweg verloren gegangenes Schriftstück nach Ansicht des BFG kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Stornierung eines Säumniszuschlages.
  • Grobes Verschulden des steuerlichen Vertreters wäre einem Verschulden des Kunden gleichzuhalten gewesen. Allerdings sah das BFG in der postalischen Weiterleitung des Schriftstückes durch den steuerlichen Vertreter gerade keine Sorglosigkeit. Vielmehr trägt die Gefahr einer auf solchem Weg verloren gegangenen Sendung der Kunde als Adressat. Das BFG beurteilte daher letztlich das Verhalten des steuerpflichtigen Kunden, aber nicht seines steuerlichen Vertreters, als grob fahrlässig.