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      Das BFG (BFG 31. 7. 2024, RV/6100332/2021) bestätigte, dass bei Stiftung von Anteilen an einer immobilienbesitzenden GmbH neben der Stiftungseingangsteuer und der Grunderwerbsteuer nicht auch noch das Stiftungseingangssteueräquivalent anzuwenden ist.

       
      Bundesfinanzgericht 31. 7. 2024, RV/6100332/2021 – Sachverhalt
       

      Im Zuge einer Nachstiftung wurden sämtliche Anteile an einer grundstücksbesitzenden GmbH an eine Privatstiftung übertragen. Dafür wurde Grunderwerbsteuer aus Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. c GrEStG i. H. v. 0,5 Prozent vom Grundstückswert abgeführt. Zusätzlich dürfte auch Stiftungseingangssteuer gemäß § 1 Abs 1 StiftEG angefallen sein. Darüber hinaus setzte das Finanzamt auch noch das Stiftungseingangssteueräquivalent gemäß § 7 Abs. 2 GrEStG i. H. v.  2,5 Prozent vom Grundstückswert fest.

      Die Grundproblematik in dem gegenständlichen Fall besteht insbesondere darin, dass das StiftEG zwar die Zuwendung von Grundstücken von der Stiftungseingangssteuer ausnimmt. Dies betrifft allerdings (nur) die Zuwendung der Immobilie selbst; nicht von Anteilen an einer immobilienbesitzenden Gesellschaft. Daneben sieht das GrEStG für die Anteilsvereinigung eine 0,5-Prozent-Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert vor und daneben noch das Stiftungseingangssteueräquivalent von 2,5 Prozent vom Grundstückswert.

      Im Ergebnis kommt es somit zu einem parallelen Anfall von Stiftungseingangssteuer und Stiftungseingangssteueräquivalent (dessen Zweck ja der Ersatz der bei Grundstückserwerben an sich wegfallenden Stiftungseingangssteuer ist). In der Literatur und den einschlägigen Kommentaren wurde daher schon länger diskutiert, dass die Bestimmung des § 7 Abs. 2 GrEStG entsprechend teleologisch zu reduzieren (dh nicht anzuwenden) sein sollte, obwohl der aktuelle Wortlaut der Bestimmungen den parallelen Anfall von Stiftungseingangssteuer und Stiftungseingangssteueräquivalent sicherlich „hergibt“.

       
      Urteil des Bundesfinanzgerichts zur Grunderwerbsteuer
       

      Nach Ansicht des BFG ist die kumulierte Besteuerung von Stiftungseingangssteuer und Stiftungseingangssteueräquivalent systemwidrig. § 7 Abs. 2 GrEStG ist teleologisch zu reduzieren und das Gesetz nach seinem Sinn und Zweck auszulegen. Da das Stiftungseingangssteueräquivalent die wegfallende Stiftungseingangssteuer für unentgeltliche Grundstückszuwendungen substituieren sollte, ist eine doppelte Besteuerung mit dem Zweck der Norm unvereinbar.

      Folglich ist bei einer Anteilsvereinigung i. V. m. einem der Stiftungseingangssteuer unterliegenden Sachverhalt nicht auch das Stiftungseingangssteueräquivalent anzuwenden ist. Im gegenständlichen Fall wurde daher die Grunderwerbsteuer nur (einmalig) i. H. v. 0,5 Prozenz vom Grundstückswert festgesetzt.

       
      Ausblick
       

      Das Urteil des BFG ist durchaus zu begrüßen und bestätigt auch die bisherige kritische Sichtweise in der Literatur. Zwar hat das BFG eine ordentliche Revision offengelassen; eine Amtsbeschwerde wurde soweit ersichtlich allerdings (noch) nicht eingereicht.

      Die gegenständliche Problematik betrifft naturgemäß auch Anteilsvereinigungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 2a GrEStG (Personengesellschaften) im Zuge von Stiftungen, sodass auch in diesem Fall kein Stiftungseingangssteueräquivalent anfallen sollte.

      Markus Vaishor

      Partner, Tax, Wien

      KPMG Austria

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