Umgründungsmeldeverordnung veröffentlicht – Meldung von Umgründungen ab 2025 verpflichtend standardisiert vorzunehmen
Tax News 4/2024
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Nach Einführung der standardisierten Anzeigepflicht für Umgründungen durch das AbgÄG 2023 wurde mit Veröffentlichung der Umgründungsmeldeverordnung („UmgrMV“) nun auch die Meldung nach § 13 Abs. 1 UmgrStG neu geregelt. Von der UmgrMV umfasst sind Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen außerhalb der Firmenbuchzuständigkeit. Für diese Umgründungen muss die Meldung ab 1.7.2025 in standardisierter, strukturierter und in der Regel elektronischer Form erfolgen. Die Meldung erfüllt auch die Anzeigepflicht für alle an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen. Bei Fristversäumnis der Meldung droht eine verunglückte Umgründung.
1. Die neue standardisierte Meldung nach § 13 Abs. 1 UmgrStG ab 1.7.2025
Mit der am 12.9.2024 veröffentlichten Umgründungsmeldeverordnung (siehe „UmgrMV“) wurden nach Einführung der strukturierten Anzeigepflicht für Umgründungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (beachten Sie unseren Beitrag) nun auch Struktur und Inhalt für Meldungen von Umgründungen nach § 13 Abs. 1 UmgrStG vereinheitlicht. Von der neuen standardisierten Meldung sind Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen betroffen, die nach dem 30.6.2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden und die an das Finanzamt zu melden sind.
Die neue Meldung, die in der Regel elektronisch über „FinanzOnline“ einzubringen ist, umfasst einen Katalog an abgegrenzten allgemeinen Fragen und strukturiert zu übermittelnden Daten. In Abhängigkeit davon, ob eine Einbringung, ein Zusammenschluss oder eine Realteilung vorliegt, ist ein spezieller Fragenkatalog vorgesehen. Der Umfang der zu meldenden Daten geht über das hinaus, was bisher typischerweise anlässlich einer schriftlichen Umgründungsmeldung an das Finanzamt übermittelt wurde (z. B. auch: Angaben zu Verlustvorträgen, Zins-/EBITDA-Vorträgen sowie rückwirkenden Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 5 UmgrStG). Neu ist auch, dass im Gegensatz zur standardisierten Anzeige, die keine Übermittlung von Dokumenten erfordert, nun im Zuge der standardisierten Meldung auch der Umgründung zu Grunde liegende Verträge und Bilanzen sowie ein etwaiger Umgründungsplan als Beilage zur Meldung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln sind.
„Meldender Steuerpflichtiger“ kann der das Vermögen übertragende Steuerpflichtige, der das Vermögen übernehmende Steuerpflichtige sowie eine allenfalls übertragende Mitunternehmerschaft sein. Mit der rechtzeitig vorgenommenen standardisierten Meldung erfüllt der meldende Steuerpflichtige auch seine Anzeigeverpflichtung nach § 43 UmgrStG und kann diese auch für alle anderen, an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen erfüllen. Die postalische Übermittlung der Meldung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes ist nur mehr dann möglich, wenn der meldende Steuerpflichtige über keine inländische Steuernummer verfügt.
2. Fristversäumnis der standardisierten Meldung stellt Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG dar
Unverändert zur bisherigen Rechtslage stellt die Verletzung der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 UmgrStG eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen bei Einbringungen, Zusammenschlüssen und Realteilungen außerhalb der Firmenbuchzuständigkeit dar. Dabei geht zunächst nur die Möglichkeit einer rückwirkenden Umgründung auf den ursprünglich beabsichtigten Umgründungsstichtag verloren. Als Sanierungsmöglichkeit kann die Umgründung auf einen Ersatzstichtag (Tag des Abschlusses des Umgründungsvertrages) bezogen werden. Nimmt der Steuerpflichtige die Sanierungsmöglichkeit nicht wahr oder erkennt diese zu spät, führt dies zur Tauschbesteuerung für das übertragene Vermögen und zum Verlust von steuerlichen Begünstigungen.
3. Ausblick
Die Umgründungsmeldeverordnung schafft durch die abschließende Regelung des Inhalts der Meldung nach § 13 Abs. 1 UmgrStG bei Einbringungen, Zusammenschlüssen und Realteilungen Klarheit und Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen. Begrüßenswert ist außerdem, dass durch die standardisierte Meldung auch die Anzeigepflicht nach § 43 UmgrStG für alle an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen erfüllt werden kann und somit nur mehr eine Meldung je Sachverhalt erforderlich ist.
Über weitere Entwicklungen, insbesondere betreffend die Verfügbarkeit der standardisierten Meldung über FinanzOnline, werden wir zeitnah berichten.