Neuregelung NEHG – Antragseinbringung für die Entlastung von „Energieintensiven Betrieben und Carbon Leakage“
Tax News 4/2024
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Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die im Rahmen des NEHG 2022 zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten verpflichtet sind, aufrechtzuerhalten, gibt es Entlastungsmaßnahmen für energieintensive Unternehmen und Carbon Leakage Fälle. Mindestens 80 Prozent (in der Einführungsphase bis Ende 2024 lediglich 50 Prozent) dieser Entlastungssumme muss in den darauffolgenden zwölf Monaten in Klimaschutzmaßnahmen investiert werden (eine Ausnahme gilt hier für land- und forstwirtschaftliche Betriebe).
1. Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage
Die Entlastung wird – wie bereits erwähnt – für energieintensive Betriebe und Carbon Leakage Fälle gewährt:
Ein energieintensiver Betrieb liegt vor, wenn die entrichteten Energieabgaben (z. B. Kohleabgabe, Erdgasabgabe, Mineralölsteuer) und Kosten der nationalen Emissionszertifikate für die in Anlage 1 NEHG 2022 genannten Energieträger (z. B. Benzin, Gasöl, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Kerosin), die für Heizzwecke (insb. Prozesswärme, Raumheizung) eingesetzt werden, 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes des antragsgegenständlichen Wirtschaftsjahres übersteigen. Gem. § 24 Abs. 1 NEHG 2022 werden energieintensive Betriebe zu 45 Prozent von der Mehrbelastung aus dem NEHG entlastet.
Für Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig (wie in Anlage 2 NEHG 2022 genannt) tätig sind, beträgt die Entlastung zwischen 65 Prozent und 95 Prozent. Hat der Betrieb seinen wirtschaftlichen Schwerpunkt in einem Wirtschaftszweig, der von der Carbon Leakage Regelung erfasst ist, soll die Entlastung vollumfänglich für den gesamten Betrieb in Anspruch genommen werden können.
Eine Kombination der Entlastung aus dem Titel „energieintensives Unternehmen“ und „Carbon Leakage“ ist nicht möglich.
De facto kann die tatsächliche Entlastungshöhe allerdings noch nicht bestimmt werden, da bei Überschreiten des im Gesetz festgelegten Jahresbudgets für diese Vergütungen alle Vergütungen aliquot gekürzt werden. Die festgesetzten Jahresbudgets können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Land – u. Forstwirtschaft |
7,5 Mio. € |
31 Mio. € |
43 Mio. € |
53 Mio. € |
Energieintensive Betriebe u. Carbon Leakage |
75 Mio. € |
186 Mio. € |
225 Mio. € |
250 Mio. € |
2. Der konkrete Entlastungsantrag
Liegt ein energieintensiver Betrieb oder Carbon Leakage Fall vor, kann für das vorangegangene Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr von 1. Mai bis 30. Juni des Folgejahres der Antrag zur Entlastung online im Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem „NEIS“ eingebracht werden. Im Jahr 2024 können von 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024 die Entlastungsanträge für die Wirtschaftsjahre/Kalenderjahre 2022 und 2023 eingebracht werden.
Der Entlastungsantrag hat zu enthalten:
- Name & Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer)
- Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme
- Nachweis der Antragsberechtigung für die Entlastungsmaßnahme
- Betrieb oder Teilbetrieb, für den die Entlastung beantragt wird
- Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig
- Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Bilanzbuchhalters
Zu beachten ist, dass 80 Prozent (bis Ende 2024: 50 Prozent) dieses Entlastungsbetrages im nächsten Jahr nachweislich in klimafreundliche Projekte investiert werden müssen. Gelingt der Nachweis beim Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel nicht, muss der Entlastungsbetrag zurückgezahlt werden.
Ausblick
Bitte beachten Sie für die Entlastung der Wirtschaftsjahre/Kalenderjahre 2022 und 2023 die Antragsfrist von 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024 und das Faktum, dass dieser Entlastungsantrag von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter auf die formelle und inhaltliche Richtigkeit geprüft werden muss. Darüber hinaus muss strikt darauf geachtet werden, dass die erhaltene Entlastungssumme in den folgenden zwölf Monaten auch tatsächlich zu 80 Prozent (in der Einführungsphase bis Ende 2024 nur 50 Prozent) in klimafreundliche Projekte investiert wird.