Isolierte Berechnung der Kammerumlage 1 auf Ebene der Organgesellschaft bei umsatzsteuerrechtlicher Organschaft

Tax News 4/2024

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Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 20. Februar 2024, Ro 2022/15/0008, eine Entscheidung zur korrekten Berechnung der Kammerumlage bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften getroffen. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Berechnung der Kammerumlage für Unternehmen, die in einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft organisiert sind.

Im Revisionsfall war strittig, ob für die Berechnung der Kammerumlage die Organgesellschaften isoliert zu betrachten sind oder ob die Kammerumlage einheitlich für die gesamte Organschaft als ein Unternehmen zu ermitteln ist. Diese auch in der Literatur kontroversiell diskutierte Frage wurde nunmehr vom VwGH geklärt:

Erkenntnis des VwGH:

Der VwGH hat (wie das BFG) klargestellt, dass die Kammerumlage für jede kammerumlagepflichtige Organgesellschaft gesondert zu berechnen ist. Eine Organschaft sei kein eigenständiger Rechtsträger im Sinne des WKG und daher für die Berechnung der Kammerumlage irrelevant.

Der VwGH führt aus, dass eine Organschaft kein Mitglied der Wirtschaftskammer nach § 2 WKG sein kann, da sie weder eine physische noch eine juristische Person oder ein sonstiger Rechtsträger ist. Kammermitglieder können daher nur die jeweiligen Gesellschaften der Organschaft sein. Die Kammerumlagen sind von den Kammermitgliedern zu entrichten. Ist die Organträgerin daher ein Kammermitglied, für das Sonderbestimmungen gelten, so gelten diese Sonderbestimmungen auch nur für dieses Kammermitglied. Gleiches gilt, wenn Organträgerin eine Gesellschaft ist, die überhaupt nicht Mitglied der Wirtschaftskammer ist. Fällt eine einzelne Organgesellschaft unter eine Sonderbestimmung oder ist sie nicht Kammermitglied, so sind die für diese Gesellschaft geltenden Bestimmungen nur auf diese anzuwenden.

Die Organschaft ist daher für die Berechnung der Kammerumlage nicht als einheitliches Unternehmen anzusehen, sondern die einzelnen Gesellschaften sind isoliert zu betrachten. Schuldner der Kammerumlage ist bei einer Organschaft jedoch der Organträger.

Vorgehensweise bei der Berechnung der Kammerumlage 1:

Diese Entscheidung des VwGH hat weitreichende Auswirkungen auf die Berechnung der Kammerumlage bei Organschaften.

  • Es ist zu prüfen, welche Organgesellschaften Kammermitglieder im Sinne des § 2 WKG sind. Dabei ist zu beachten, dass auch eine teilweise Kammermitgliedschaft bestehen kann.
  • Wird eine (Teil-) Mitgliedschaft bejaht, ist zu prüfen, ob die Nettoumsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG, die im Zusammenhang mit der Kammermitgliedschaft stehen, die Freigrenze von EUR 150.000 im Kalenderjahr überschreiten. Wird diese Grenze nicht überschritten, ist keine Kammerumlage zu berechnen.
  • Wird diese Grenze überschritten, ist die Bemessungsgrundlage für jede Gesellschaft der Organschaft, die (teilweise) Kammermitglied ist, zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, welche Berechnungsmethode anzuwenden ist. Neben der allgemeinen Berechnungsmethode bestehen für einzelne Gruppen (Banken, Leasingunternehmen, Spediteure und Güterbeförderungsunternehmen, Tankstellen (Eigenhändler), gewerbliche Bauträger, Mineralölindustrie, Energie- und Mineralölhandel, Verbundgruppen des Handels, Versicherungen, kleine Versicherungsvereine, Lotteriegesellschaften, Pensionskassen, Werbeunternehmer, Alten- und Pflegeheime, Fahrzeugindustrie) gesonderte Bestimmungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
  • Diese errechnete Bemessungsgrundlage ist wiederum für die Höhe des Kammerumlagesatzes maßgeblich. Der Kammerumlagesatz ist für alle Bundesländer einheitlich, wobei der degressive Staffeltarif zur Anwendung kommen kann, sodass mit steigender Bemessungsgrundlage die relative Belastung durch die Umlage sinkt. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gibt es eine eigene Regelung zur Senkung des Hebesatzes.

Schuldner der Kammerumlage ist bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft stets der Organträger, unabhängig davon, ob dieser selbst Kammermitglied ist.

Auswirkungen für die Praxis:

Die konkreten Auswirkungen der VwGH-Entscheidung sind im Einzelfall zu beurteilen.

Der im WKG normierte degressive Staffeltarif könnte bei Organschaften mit vielen Organgesellschaften bei isolierter Berechnung nicht voll zum Tragen kommen, obwohl seine Konzeption gerade darauf abzielt, dass die relative Belastung mit steigender Bemessungsgrundlage abnimmt. Umgekehrt kann die im WKG normierte Freigrenze von EUR 150.000 pro Gesellschaft und Jahr auch dazu führen, dass einzelne Organgesellschaften keine Umlage zu entrichten haben.

Es ist daher zu prüfen, ob die Berechnung der Kammerumlage 1 bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften so erfolgt, wie es der VwGH in seinem Erkenntnis dargelegt hat.