VwGH: Hauptwohnsitzbefreiung und 1.000 m²-Grenze

Tax News 4/2024

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Bergsteigerin vor Berghütte

In Zusammenhang mit der Hauptwohnsitzbefreiung stellte sich immer wieder die Frage, ob die Befreiung nur für eine bestimmte Grundstücksgröße gilt. Seitens BFG und Finanzverwaltung wird die Grenze bei 1.000 m² gezogen. Der VwGH hegt in typisierender Betrachtungsweise keine Bedenken gegen diese Grenze.

Die Hauptwohnsitzbefreiung umfasst bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen neben dem Gebäude auch den Grund und Boden, wobei dies jedoch nur in jenem Ausmaß, das „üblicherweise als Bauplatz“ erforderlich ist, gilt. Nach dem VwGH ist diesbezüglich auf die Verkehrsauffassung abzustellen (vgl. schon VwGH 29.3.2017, Ro 2015/15/0025). Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Befreiung nur bis zu einer Grundstücksgröße von 1.000 m² zusteht (vgl. EStR 2000 Rz. 6634), was auch vom BFG in diversen Judikaten grundsätzlich bestätigt wurde.

VwGH 24. 4. 2024, Ro 2022/15/0020

Im gegenständlichen Fall veräußerte der Revisionswerber eine als Hauptwohnsitz genutzte Liegenschaft deren Gesamtgrundstücksgröße 3.637 m2 betrug. Strittig war nun, ob die Hauptwohnsitzbefreiung das Grundstück nur bis 1.000 m² umfasst.

Zunächst nimmt der VwGH (VwGH 24.4.2024, Ro 2022/15/0020) Bezug auf die Gesetzesmaterialien zum 1. StabG 2012, in denen ausdrücklich die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung nur für den Grund „der üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“, angesprochen wird. Daraus leitete der VwGH 29.3.2017, Ro 2015/15/0025 ab, dass eine größenmäßige Beschränkung erforderlich ist.

Der VwGH sieht diesbezüglich offenkundig eine bundeseinheitliche Vorgangsweise, da es auf die Lage und Bebauung eines konkreten Grundstücks nicht ankomme. Aus dem Wort „üblicherweise“ sei eine typisierende Betrachtung abzuleiten, die sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an Durchschnittswerten zu orientieren hat.

Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ist diesbezüglich nach Meinung des VwGH ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m² fortgesetzt als ausreichend anzusehen, zumal Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze mit zunehmender Bebauung tendenziell kleiner werden.

Conclusio und Ausblick

Die Hauptwohnsitzbefreiung gilt nach Auffassung des VwGH (bundesweit) nur bis zu einer Grundstücksgröße von 1.000 m², wobei es ausdrücklich nicht auf regionale Unterschiede ankommt. Naturgemäß wird „standardmäßig“ in ländlichen Regionen eine größere Grundstücksfläche zur Verfügung stehen, während in städtischen Regionen oder im „Speckgürtel“ z. T. sehr kleine Parzellen verbaut werden. Dennoch wird in vielen Einzelfällen nur ein Teil des Veräußerungserlöses beim ländlichen Grundstück von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sein, während der (u. U. wesentlich höhere) Veräußerungserlös eines (kleinen) Stadt-Grundstücks zur Gänze steuerbefreit ist. Diese Schieflage nimmt der VwGH jedoch offenkundig bewusst in Kauf. Ob diese Beurteilung tatsächlich den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dem Leistungsfähigkeitsprinzip entspricht, könnte somit noch Gegenstand weiterführender Diskussionen werden.