DAC7: laufender Meldezeitraum 2024 und Interpretationshilfe des BMF zum DPMG
Tax News 4/2024
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Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) ist als Umsetzung der DAC7 mit 1.1.2023 mit umfassenden Sorgfalts- und Meldepflichten für bestimmte in Österreich meldende Plattformbetreiber in Kraft getreten. Die nächste Meldung für 2024 hat bis spätestens 31.1.2025 zu erfolgen. Als „junges“ Gesetz ist das DPMG mit vielen Auslegungsfragen verbunden. Die Veröffentlichung einer Information mit häufig gestellten Fragen zum DPMG durch das BMF ist i. d. Z. mehr als begrüßenswert. Bereits betroffene und potentiell neue Plattformbetreiber sollten die FAQ zum Anlass nehmen, ihre rechtliche Situation in diesem Licht rechtzeitig (neu) zu evaluieren.
Im ersten Jahr seines Bestehens stellte das DPMG die Plattformbetreiber vor große Herausforderungen. Zunächst musste die persönliche (Nicht-)Betroffenheit anhand eines noch neuen Gesetzes beurteilt werden. Eine positive Prüfung machte die Etablierung eines Prozesses erforderlich, um die erforderlichen Datenpunkte in entsprechender Qualität und Tiefe bereitzustellen, in das erforderliche XML-Datenformat zu überführen und letztlich fristgerecht zu übermitteln. Auch in Zukunft bedarf die steuerliche Thematik einer laufenden Beobachtung durch potentielle oder bestehende Plattformbetreiber.
Die Veröffentlichung einer Information zu häufig gestellten Fragen zum DPMG durch das BMF am 25.7.2024 (GZ 2024-0.523.504) sollte als Anlass dienen, die erstmalige oder bestehende Betroffenheitsanalyse zu evaluieren. Im Folgenden sollen ausgewählte Aspekte dieser BMF-FAQ dargestellt werden.
1. OECD-Bezüge
Die BMF-FAQ bauen zum Teil auf den von der OECD veröffentlichten FAQ auf. Letztere sollen ebenfalls als Auslegungsbehelf für Zwecke des DPMG herangezogen werden können und sollen eine einheitliche Auslegung und Anwendung des DPMG sicherstellen.
2. Plattformbegriff und Konzern
Hinsichtlich verbundener Rechtsträger des Plattformbetreibers stellen die BMF-FAQ klar, dass auch diese grundsätzlich als Anbieter relevante Tätigkeiten über eine (konzerninterne) Plattform gegen Vergütung erbringen können. Mit anderen Worten besteht keine allgemeine „Konzernausnahme“ vom DPMG. U. E. kann jedoch bei börsennotierten Konzernen die Bestimmung über freigestellte Anbieter (§ 5 Abs. 4 Z. 2 DPMG) für verbundene Rechtsträger einen möglichen anbieterbezogenen Exit darstellen.
Das Wissen eines verbundenen Rechtsträgers über die Höhe der Vergütung ist nach den BMF-FAQ dem Plattformbetreiber zuzurechnen. Ob diese Zurechnung auch für andere Informationen verbundener Rechtsträger gilt, wie etwa das Wissen über das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts, bleibt unklar.
Weiters präzisieren die BMF-FAQ die Voraussetzungen der Befreiung mehrerer meldender Plattformbetreiber derselben (Konzern-)Plattform nach § 16 DPMG.
3. Gutscheine
Der Verkauf von Energierechten, Gutscheinen oder anderen Wertzeichen (z. B. Museums- oder Konzerttickets) stellt keinen Verkauf von Waren (§ 3 Abs. 1 Z. 3 DPMG) dar. Allerdings können Gutscheine an anderer Stelle DPMG-relevant sein.
Werden etwa Wertgutscheine des Plattformbetreibers als Gegenleistung für eine relevante Tätigkeit über dessen Plattform eingelöst, stellt dies eine Gegenleistung für eine relevante Tätigkeit dar.
Wird ein Gutschein ausgegeben, bei dem es sich bereits um eine Verpflichtung des Anbieters zur Erfüllung einer relevanten Tätigkeit handelt (z. B. eine Buchungsbestätigung), so stellt bereits die Ausstellung die Erbringung der relevanten Tätigkeit dar, deren Vergütung zum Zeitpunkt der Zahlung für den entsprechenden Gutschein meldepflichtig ist.
4. Beratungsleistungen als persönliche Dienstleistung
Unter den relevanten Tätigkeiten sind persönliche Dienstleistungen mit besonderen Abgrenzungsfragen verknüpft. Als zentrales Kriterium erweist sich dabei die Frage nach der Individualisierung.
Bei entsprechender Individualisierung können auch Beratungs- und Vermittlungsleistungen als persönliche Dienstleistungen anzusehen sein. Auf Leistungen, die standardisiert angeboten werden, trifft dies grundsätzlich nicht zu. Die Beurteilung der Individualisierung hat in jedem Fall als Einzelfallbetrachtung zu erfolgen.
Die BMF-FAQ enthalten zudem die widerlegbare Vermutung, dass zeit- oder aufgabenbezogene Dienstleistungen, die über die Plattform angeboten werden, in der Regel persönliche Dienstleistungen darstellen.
5. Vergütungsbegriff und Anzahlungen
Der Vergütungsbegriff ist nach den BMF-FAQ inklusive Umsatzsteuer zu verstehen, insoweit der Plattformbetreiber nicht selbst Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist.
Hinsichtlich Anzahlungen besteht nach der Grundregel die Meldepflicht ab Zustandekommen des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts und, kumulativ, der Bezahlung oder Gutschrift der Vergütung. Anzahlungen nach Abschluss des Rechtsgeschäfts sind im Zeitpunkt der Zahlung meldepflichtig. Erfolgt die Bezahlung des Restbetrags in einem späteren Meldezeitraum, ist der Restbetrag unter der Bezugnahme auf die ursprüngliche DocRefID zu melden.
6. Praxistipps
Das DPMG als junge Gesetzesmaterie ist auch nach den begrüßenswerten FAQ des BMF mit zahlreichen Auslegungsfragen behaftet. Die Klarstellungen und Interpretationshilfen können sowohl für potentielle als auch bestehende Plattformbetreiber einen gewissen Anpassungsbedarf auslösen. Letzterer kann sich auch dadurch ergeben, dass eine bestehende Plattform sich verändert und beispielsweise neu hinzugekommene Features nochmals hinsichtlich des Anwendungsbereichs des DPMG überprüft werden muss. In jedem Fall sind diese Veränderungen laufend und rechtzeitig in die steuerliche Beurteilung einzubeziehen, um zeitgerecht reagieren zu können. KPMG unterstützt Sie gerne bei der Betroffenheitsanalyse, bei etwaigen Auslegungsfragen oder hinsichtlich der technischen Aufbereitung der Meldeerfordernisse.