Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA Malta
Tax News 4/2024
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Das BFG hat entschieden, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von in Österreich ansässigem Flugpersonal einer in Malta ansässigen Fluggesellschaft gemäß DBA Malta von der österreichischen Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen sind, auch wenn diese Einkünfte in Malta tatsächlich nicht besteuert werden und eine doppelte Nichtbesteuerung vorliegt. Diese Entscheidung widerspricht der kurz zuvor veröffentlichten Rechtsauffassung des BMF, welches in der EAS 3448 vom 17.11.2023 die Steuerbefreiung verweigert und die Anrechnungsmethode angewendet hätte, wodurch sich weitreichende Folgen ergeben hätten.
1. Hintergrund der Entscheidung
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat am 24.7.2024 eine wichtige Entscheidung zur Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal getroffen, das für eine in Malta ansässige Fluggesellschaft arbeitet. Der Beschwerdeführer, ein Pilot, hatte seinen Hauptwohnsitz und die steuerliche Ansässigkeit in Österreich, während die Fluggesellschaft ihren Sitz und den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Malta hatte. Der Pilot beantragte die Rückzahlung der in Österreich einbehaltenen Lohnsteuer, was das Finanzamt mit Verweis auf die EAS-Rechtsauskunft 3448 vom 17.11.2023 ablehnte.
2. Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA Malta dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Art. 23 Abs. 1 DBA Malta sieht vor, dass Einkünfte, die „nur“ im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, im Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung freizustellen sind. Der deutsche Text enthält das Wort „nur“, während es im englischen Text fehlt, was zu unterschiedlichen Konsequenzen führt.
In der EAS 3448 kommt das BMF zu dem Schluss, dass das Wort „nur“ in Art. 23 Abs. 1 DBA Malta die Anwendung der Befreiungsmethode auf Fälle beschränkt, in denen die Verteilungsnormen Österreich das Besteuerungsrecht entziehen – d. h. bei Verteilungsnormen mit abschließender Rechtsfolge. Da Art. 15 Abs. 3 DBA Malta hingegen eine sog. offene Verteilungsnorm (d. h. eine Verteilungsnorm, die das Besteuerungsrecht neben dem Ansässigkeitssaat auch dem Quellenstaat zuteilt) darstellt, fände Art. 23 Abs. 1 keine Anwendung. Auch die Anrechnungsmethode nach Art. 23 Abs. 2 könne nicht angewendet werden, da ein Verweis auf die Einkünfte von Flugpersonal gemäß Art. 15 Abs. 3 fehlt. Um eine allfällige Doppelbesteuerung zu vermeiden, spricht sich das BMF für eine teleologische Anwendung der Anrechnungsmethode aus – gestützt auf die durch das MLI abgeänderte Präambel des DBA Malta, die als Ziel sowohl die Vermeidung der Doppelbesteuerung als auch der Nicht- oder Niedrigbesteuerung festhält.
3. Entscheidung des BFG 24.7.2024, RV/7102502/2024
Das BFG (BFG 24.7.2024, RV/7102502/2024) entschied, dass das Wort „nur“ im deutschen Text von Art. 23 Abs. 1 DBA Malta wohl ein Redaktionsversehen darstellt und der englischen Fassung in diesem Fall der Vorzug zu geben ist. Demnach sind die Einkünfte des Piloten in Österreich von der Besteuerung freizustellen, obwohl sie in Malta nicht besteuert werden. Folglich ist die Befreiungsmethode nicht nur auf abschließende Verteilungsnormen sondern auch auf offene anzuwenden, was im Widerspruch zur in der EAS zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des BMF steht, das die Anrechnungsmethode anwenden wollte.
4. Implikationen und Auswirkungen
Die durch das EAS entstandene Rechtsunsicherheit (die nicht nur nicht selbständige Einkünfte, sondern auch andere Verteilungsnormen betroffen hat), wurde durch das BFG vorerst geklärt. Darüber hinaus hat das BFG auch aufgezeigt, dass der durch das MLI angepassten Präambel bei der Auslegung nur bedingte Bedeutung zukommt und sie nicht zur Verfolgung rechtspolitischer Ziele überstrapaziert werden kann.
Da bereits Amtsrevision erhoben wurde, bleibt die weitere Rechtsentwicklung jedoch abzuwarten.