Telearbeitsgesetz: Anpassungen bei Unfallversicherung, Lohnabgaben- und Beitragsrecht

Tax Personnel News 03/2024

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Kletter-Haken

Im Zuge der Ausweitung der Regelungen zur Arbeit im Homeoffice auf den umfassenderen Begriff der Telearbeit im Rahmen des Telearbeitsgesetzes (BGBl I 2024/110) treten ab 1. Jänner 2025 auch einige nachgeschärfte Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherung (Unfallversicherung) und des Lohnabgabenrechts (betreffend das an die Stelle des Homeoffice-Pauschales tretende Telearbeitspauschale) in Kraft.

Ab 1. Jänner 2025 werden die bisher geltenden arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen zur Tätigkeit im Homeoffice durch Regelungen zur „Telearbeit“ ersetzt. Im Wesentlichen wird der räumliche Anwendungsbereich der bisher geltenden Bestimmungen, der bisher bloß die eigenen Wohnräumlichkeiten des Arbeitnehmers erfasste, ausgedehnt und umfasst zusätzlich insbesondere auch Wohnungen naher Angehöriger, Internetcafés, Co-Working-Spaces und Ferienorte. Einen Überblick über die diesbezüglich adaptierten arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie hier: Telearbeit – mehr Flexibilität bei der Wahl des Arbeitsorts

Aber auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und im Lohnabgabenrecht macht die Erweiterung von Homeoffice-Tätigkeit zu Telearbeit Anpassungen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen notwendig:

1. Änderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung: Differenzierung beim Wegunfall

Während am Telearbeitsplatz selbst, genauso wie im Homeoffice, stets Unfallversicherungsschutz gegeben ist, wird zukünftig in Bezug auf Wegunfälle zwischen „Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinne“ und „Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinne“ differenziert werden müssen:

Wird die Telearbeit in Wohnungen und Räumlichkeiten von nahen Angehörigen bzw. Co-Working-Spaces (das sind organisatorisch eingerichtete, vom Versicherten angemietete Büroräumlichkeiten) ausgeübt, sind diese nur dann „Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn“, wenn

  • sich diese in der Nähe zur Wohnung des Versicherten oder seiner (eigentlichen) Arbeitsstätte befinden oder
  • die Entfernung von der eigenen Wohnung zur Wohnung des Angehörigen bzw. zum Co-Working-Space dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.

Anderenfalls liegen – ebenso wie bei Verrichtung der Telearbeit an allen sonstigen vom Versicherten selbst gewählten Orten (wie zum Beispiel Park, Freibad, Kaffeehaus, Hotel oder Ferienwohnung) – „Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn“ vor.

Unfallversicherungsschutz besteht nur bei Wegunfällen am Weg von und zu „Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinne“.

Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung ab 1. Jänner 2025 mit dieser neuen Abgrenzung beim Wegunfall fallweise befasst werden wird, um Einzelfälle jeweils exakt zuordnen zu können.

2. Anpassungen im Lohnabgaben- und Beitragsrecht

Seit 2022 besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen von jährlich mindestens 26 Tagen, an denen die Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice ausgeübt wird, in der Veranlagung Werbungskosten bis zu EUR 300 für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar geltend zu machen, wenn steuerlich keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer berücksichtigt werden. Zudem kann für bis zu 100 solcher ausschließlichen Homeoffice-Tage vom Arbeitgeber ein lohnsteuer-, sozialversicherungsbeitrags- und lohnnebenkostenfreies Homeoffice-Pauschale ausbezahlt werden (pro Tag maximal EUR 3, somit insgesamt weitere maximal EUR 300 p. a.). Soweit der Arbeitgeber keinen oder einen geringeren Betrag gewährt, kann der Arbeitnehmer dafür sogenannte Differenzwerbungskosten im Rahmen der Veranlagung geltend machen.

Das Konzept und die Höhe dieser Begünstigungen bleiben unverändert, jedoch stehen diese ab 1. Jänner 2025 – bei Zugrundelegung eines einheitlichen „Telearbeits“-Begriffs für das Arbeits- und das Steuerrecht – unter der Bedingung von 26 bzw. (bis zu) 100 „Telearbeitstagen“ anstatt der bisherigen „Homeoffice-Tage“ zu. Entsprechend wird auch der Begriff des „Homeoffice-Pauschales“ durch das „Telearbeitspauschale“ ersetzt. Zu beachten ist dabei aber, dass dem Arbeitnehmer der einschlägige Werbungskostenabzug weiterhin nur für Investitionen in ergonomisch geeignetes Mobiliar „in seiner Wohnung“ zusteht.

Klarstellend festgehalten wird nunmehr, dass – „sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß § 2h AVRAG vorliegen“ – die abgabenrechtlichen Begünstigungen für „sämtliche Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 Abs. 2“ EStG gelten. Die Telearbeits-Begünstigungen gelten also (wie auch bisher schon) auch dann, wenn es sich um kein Arbeitsverhältnis i. S. d. AVRAG handelt wie z. B. bei Vorständen oder bei öffentlichen Dienstverhältnissen.

Eine tatsächlich inhaltliche Neuerung bringt allerdings die ausdrückliche Vorgabe, dass die steuerlichen Begünstigungen nur zustehen, „soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind“. Auch wenn schon bisher die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ausweis der Homeoffice-Tage im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung bestand, stellt dies eine Erschwernis dar: Bislang gab es bei fehlendem Ausweis am Lohnzettel auf Basis der Rechtsprechung für den Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung noch die Möglichkeit zur Erbringung alternativer Nachweise für Homeofficetage. Dies fällt nun weg.
Ab dem Kalenderjahr 2025 wird daher ein nicht steuerbares Telearbeitspauschale bzw. der entsprechende Abzug an Differenzwerbungskosten und Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar nur noch dann zuerkannt, wenn die Telearbeitstage durch den Arbeitgeber am Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema Homeoffice und Telearbeit im nationalen wie auch im internationalen Kontext haben, wenden Sie sich bitte an Ihre KPMG Berater:innen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.


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